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Freihandelsabkommen EU-Indien: Bestimmungen zum digitalen Handel

Im Freihandelsabkommen zwischen Indien und der EU wird dem digitalen Handel ein eigenes Kapitel gewidmet. Ein Einblick in den Textentwurf. 

Von Julia Merle | Bonn

Zum digitalen Handel findet sich in dem Ende Februar 2026 veröffentlichten vorläufigen Textentwurf (FHA-E) des noch nicht in Kraft getretenen EU-Indien-Freihandelsabkommens (englische Fassung) ein separates Kapitel.

Ziel des 9. Kapitels soll nach Art. 9.1 FHA-E die Erleichterung des digitalen Handels, die Beschäftigung mit ungerechtfertigten Handelsbarrieren durch elektronische Mittel und die Sicherstellung einer offenen, sicheren und vertrauenswürdigen Online-Umgebung sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher (dazu insbesondere Art. 9.10 FHA-E) sein. Den Vertragsparteien bleibt im Einklang mit diesen Bestimmungen ihr Recht erhalten, in ihren Gebieten Regelungen zu treffen, um ihre legitimen politischen Ziele zu erreichen (Art. 9.3 FHA-E).

In Art. 9.5 FHA-E in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten wird klargestellt, dass jede Partei die Privatsphäre als Grundrecht anerkennt und dass hohe Datenschutzstandards zu einem Vertrauen in die Digitalwirtschaft beitragen. Es bleibt jeder Partei selbst überlassen, das eigene Schutzniveau für personenbezogene Daten festzulegen und insbesondere durch Regelungen zum grenzüberschreitenden Datentransfer sicherzustellen. Indiens Digital Personal Data Protection Act, 2023, ein Rahmengesetz zum Schutz digitaler persönlicher Daten, wird noch bis Mai 2027 stufenweise in Kraft treten.

Grundsätzlich sollen die Parteien gewährleisten, dass nach ihren Gesetzen ein Vertragsschluss auf elektronischem Wege möglich ist und einem solchen Vertrag die rechtliche Wirksamkeit nicht allein aus dem Grunde, dass er so zustande gekommen ist, abgesprochen werden darf (Art. 9.7 FHA-E).

Die Förderung der sogenannten E-Rechnung wird in Art. 9.16 FHA-E betont.

Weitere Bestimmungen betreffen etwa unaufgeforderte kommerzielle elektronische Nachrichten, Cybersicherheitsbedrohungen sowie elektronische Authentifizierungen und elektronische Signaturen. Letztere werden in Indien im Wesentlichen durch den Information Technology Act, 2000 geregelt.

Gemäß Art. 9.9 Abs. 1 FHA-E darf eine Vertragspartei den Transfer des Quellcodes einer Software im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Partei oder den Zugang zu diesem nicht zur Bedingung der Ein- oder Ausfuhr, des Vertriebs, Verkaufs oder der Verwendung dieser Software oder diese Software enthaltener Produkte in ihrem beziehungsweise aus ihrem Gebiet machen. Ausgenommen ist in einem bestimmten Umfang Zugang zum Quellcode von Software für kritische Infrastrukturen.

In Art. 9.13 FHA-E wird ferner die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs über den digitalen Handel betont und aufgeführt, zu welchen Themen man Informationen austauschen möchte. Auch bezüglich digitaler Identitäten wird die Wichtigkeit einer Kooperation hervorgehoben (Art. 9.14 FHA-E).

An den seit 2019 laufenden Verhandlungen für ein WTO-Abkommen zum E-Commerce war Indien nicht beteiligt. Die EU hingegen ist Teil der kürzlichen Einigung über die plurilaterale Einführung eines solchen Übereinkommens. Viele der im vorliegenden FHA-E und in anderen Freihandelsabkommen der EU enthaltenen Themenbereiche des digitalen Handels sollen auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens behandelt werden (siehe Factsheet auf der WTO-Website).

20.05.2026 Rechtsbericht | Indien | EU | Freihandelsabkommen
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