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Indonesien: Gesellschaftsrecht

In Indonesien können ausländische Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit hauptsächlich in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausüben. (Datum: 26.06.2026)

Dr. Julio Pereira

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Das indonesische Gesellschaftsrecht wird im Wesentlichen durch das Gesetz Nr. 40 von 2007 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Undang-Undang Nomor 40 Tahun 2007 tentang Perseroan Terbatas) geregelt, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 über die Schaffung von Arbeitsplätzen (Undang-Undang Nomor 6 Tahun 2023 tentang Penetapan Perppu Cipta Kerja menjadi Undang-Undang). Ergänzend gelten insbesondere das Investitionsgesetz Nr. 25 von 2007 sowie die Regierungsverordnung Nr. 8 von 2021 über das genehmigte Kapital sowie die Gründung, Änderung und Auflösung von Gesellschaften. Das indonesische Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Unternehmensformen, von denen für ausländische Investoren insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von Bedeutung ist.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Perseroan Terbatas – PT) ist die wichtigste Gesellschaftsform des indonesischen Wirtschaftsrechts und entspricht weitgehend der deutschen GmbH. Für ausländische Direktinvestitionen ist ausschließlich die PT mit ausländischem Kapital (Perseroan Terbatas Penanaman Modal Asing – PT PMA) vorgesehen.

Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt. Die Gesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit ihrer Eintragung durch das Ministerium für Recht.

Die Gründung und Lizenzierung einer PT PMA erfolgt heute vollständig über das risikobasierte Online-Single-Submission-System (OSS-RBA). Die erforderlichen Unternehmensgenehmigungen richten sich nach der Risikoklassifizierung der jeweiligen Geschäftstätigkeit (KBLI).

Nach den weiterhin geltenden Investitionsvorschriften muss eine PT PMA grundsätzlich ein Investitionsvolumen von mehr als 10 Milliarden Rupiah je Geschäftsfeld nachweisen.

Aktiengesellschaft

Neben der gewöhnlichen PT kennt das indonesische Gesellschaftsgesetz auch die börsennotierte Gesellschaft (Perseroan Terbatas Terbuka – PT). Diese entspricht funktional einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Das Grundkapital ist in Aktien aufgeteilt, die nach den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften öffentlich angeboten und an der Indonesia Stock Exchange (IDX) gehandelt werden können.

Für börsennotierte Gesellschaften gelten neben dem Gesellschaftsgesetz insbesondere die Vorschriften der Finanzdienstleistungsbehörde (Otoritas Jasa Keuangan – OJK) sowie des Kapitalmarktrechts.

Personengesellschaften

Neben den Kapitalgesellschaften kennt das indonesische Recht verschiedene Personengesellschaften. Die wichtigsten sind die offene Handelsgesellschaft (Firma – Fa) und die Kommanditgesellschaft (Commanditaire Vennootschap – CV).

Die Gesellschafter einer Firma haften grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei der Commanditaire Vennootschap haften die Komplementäre unbeschränkt, während die Haftung der Kommanditisten grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt ist.

Diese Gesellschaftsformen werden überwiegend von indonesischen Unternehmern genutzt und stehen für ausländische Direktinvestitionen grundsätzlich nicht als Investitionsvehikel zur Verfügung.

Einzelunternehmen

Das indonesische Recht kennt verschiedene Formen des Einzelunternehmens. Durch die Reform des Gesellschaftsrechts im Rahmen des Cipta-Kerja-Gesetzes wurde insbesondere die Einpersonengesellschaft (Perseroan Perorangan) eingeführt. Diese kann ausschließlich von indonesischen Staatsangehörigen gegründet werden und steht nur Kleinst- und Kleinunternehmen offen.

Ausländische Investoren können weder eine Perseroan Perorangan noch ein sonstiges Einzelunternehmen zur Ausübung einer Investition in Indonesien nutzen. Für sie bleibt die PT PMA die gesetzlich vorgesehene Unternehmensform.

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