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Recht kompakt | Italien | Produkthaftung

Italien: Produzentenhaftung

Das italienische Recht normiert in produkthaftungsrechtlichen Fällen im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Anwendbares Recht

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Italienern mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

Nationale Umsetzung in Italien

Rechtliche Grundlage sind die im Verbrauchergesetzbuch (Codice del consumo) getroffenen Regelungen.

Die Legaldefinition eines Produktes (prodotto) findet sich in Art. 3 Abs. 1 lit. e Codice del consumo. Ein Produkt ist fehlerhaft (prodotto difettoso), wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Aufmachung, der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung und des Zeitpunkts, zu dem es in Verkehr gebracht wurde, nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten durfte (Art. 117 Codice del consumo).

Der Geschädigte muss gemäß Art. 120 Codice del consumo den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen.

Mit der Anpassung an die europäischen Vorgaben ist in Italien eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte eingeführt worden. Grundsätzlich haftet der Hersteller, das heißt der Erzeuger des Endproduktes, eines Grundstoffes oder eines Teilproduktes. Es haftet auch der Anscheinshersteller. Das ist derjenige, der, ohne Hersteller zu sein, als solcher auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt beziehungsweise auf dessen Verpackung angibt. Ebenfalls haftet der Importeur des Produktes, wobei für den italienischen Unternehmer eine Einfuhr im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn er Waren aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat importiert. Die Haftung ist hingegen nach Art. 118 Codice del consumo unter anderem ausgeschlossen, wenn

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
  • der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist;
  • das Produkt grundsätzlich nicht für den Verkauf, sondern nur zum privaten Eigenbedarf produziert wurde;
  • der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Normen entspricht;
  • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des fehlerhaften Produktes noch nicht erkannt werden konnte (sogenanntes Entwicklungsrisiko).

Produkthaftungsansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens, des Fehlers und des Haftenden; daneben besteht eine sogenanntes Ausschlussfrist von zehn Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Ein Höchstbetrag für die Haftung besteht in Italien nicht. Der Selbstbehalt beträgt 387,00 Euro (Art. 123 Abs. 2 Codice civile).

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