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Recht kompakt | Kamerun | Gewährleistung

Kamerun: Gewährleistungsrecht

Laut kamerunischem Recht haftet der Verkäufer für Rechtsmängel und versteckte Mängel. Beim Handelskauf gelten die besonderen Vorschriften des OHADA-Rechts.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, eine Sache so zu liefern, dass sie den vertraglichen Erwartungen entspricht. Auch wenn keine vertragliche Vereinbarung über die Qualität der Kaufsache getroffen wurde, haftet der Verkäufer, wenn die Kaufsache nicht mangelfrei übergeben wurde. Leidet die Kaufsache unter einem Mangel, ist das Gewährleistungsrecht gemäß Art. 1625 ff. Code Civil camerounais anwendbar. Danach existieren zwei Arten der Gewährleistungshaftung: die Haftung bei Rechtsmängeln (garantie d’éviction) und die Haftung für versteckte Mängel (vices cachés) bzw. grundlegende Mängel (vices rédhibitoires).

Falls ein Rechtsmangel vorliegt, kann der Käufer vom Verkäufer Rücktritt und Rückzahlung des Kaufpreises, die Herausgabe der Früchte, die Erstattung der aufgrund der Geltendmachung der Gewährleistung entstandenen Kosten und Schadensersatz verlangen.

Im Fall eines versteckten Mangels haftet der Verkäufer, wenn die verkaufte Sache mangelhaft und der Mangel schwerwiegend ist, sodass die Kaufsache für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet ist oder den Verwendungszweck so beeinträchtigt, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels die Kaufsache nicht oder nur zu einem geringeren Preis erworben hätte. Der Mangel muss darüber hinaus versteckt sein und seit längerer Zeit bestehen. Bei der Haftung für versteckte Mängel hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Rückgabe der Kaufsache und Rückerstattung des Kaufpreises oder Minderung des Kaufpreises. Kannte der Verkäufer den Mangel, so ist er zusätzlich verpflichtet, dem Käufer alle entstandenen Schäden zu ersetzen. Die gleichen Rechte wie bei einem versteckten Mangel hat ein Käufer, wenn ein grundlegender Mangel (vice rédhibitoire) an der Kaufsache vorliegt, der die Kaufsache nutzlos macht.

Bei Handelskäufen gelten die Gewährleistungsvorschriften des OHADA-Rechts, geregelt im Acte uniforme révisé portant sur le droit commercial général (AUDCG). Danach kann der Käufer bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrages sowohl eine Auflösung des Vertrages oder eine Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Hat der Käufer eine Lieferung einmal angenommen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Vertragsbruch berufen, sondern hat lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fehlende oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware. Ein offensichtlicher Mangel, der am Tag der Lieferung der Ware vorliegt, ist dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Lieferung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden können. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

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