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Kamerun: Steuerrecht

Nachstehend finden Sie einen Überblick über das kamerunische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Kamerun besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der Besteuerung ist der Code Général des Impôts in seiner aktuellen Fassung.

Körperschaftsteuer

Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt in der Republik Kamerun zurzeit 30 Prozent. Zusätzlich fällt noch eine 10-prozentige kommunale Steuer (centimes additionnels communaux) an, sodass der effektive Körperschaftsteuersatz 33 Prozent beträgt. Unternehmen in der Erdölbranche zahlen eventuell einen davon abweichenden Steuersatz. Dieser ist teilweise mit dem kamerunischen Staat zu vereinbaren. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens drei Milliarden FCFA beträgt der Steuersatz 28 Prozent.

Kleinst- und kleine Unternehmen unterliegen einem vereinfachten Steuersystem. Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz unter zehn Millionen FCFA zahlen eine pauschale Steuer (régime de l’impôt libératoire) zwischen 0 und 100.000 FCFA, je nachdem, welcher Kategorie nach dem kamerunischen Steuergesetz das Unternehmen zugeordnet wird. Kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen 10 und 50 Millionen FCFA unterliegen einem vereinfachten Steuersystem (régime simplifiée). Sie zahlen eine Körperschaftsteuer zwischen 7,5 und 20 Prozent ihres Bruttoumsatzes. Außerdem unterliegen sie einer vereinfachten Rechnungslegung und Finanzführung.

Darüber hinaus zahlen Unternehmen in Kamerun eine Mindeststeuer in Höhe von zwei Prozent ihres Bruttoumsatzes, die auf die nächsten 1.000 FCFA aufgerundet wird. Für kleine Unternehmen gilt eine Mindeststeuer in Höhe von fünf Prozent (sowie die 10-prozentige kommunale Steuer, sodass sich ein effektiver Steuersatz in Höhe von 5,5 Prozent ergibt).

Einkommensteuer

Wer in Kamerun steuerlich ansässig ist, zahlt Einkommensteuer auf sein weltweit erwirtschaftetes Einkommen. Als steuerlich ansässig gilt, wer seinen ständigen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Kamerun hat, eine unselbständige oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt oder den Mittelpunkt seiner wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Kamerun hat.

Die Einkommensteuersätze werden nach folgender progressiver Staffelung berechnet.

Einkommen (in FCFA)

Steuersatz (in Prozent)

Bis 2.000.000

10

2.000.001 – 3.000.000

15

3.000.001 – 5.000.000

25

Ab 5.000.001

35

Zusätzlich fällt bei der Einkommensteuer eine kommunale Steuer in Höhe von 10 Prozent an.

Mehrwertsteuer

Der Standardsatz der Mehrwertsteuer beträgt 17,5 Prozent. Auch hier fällt zusätzlich eine kommunale Steuer in Höhe von 10 Prozent an, sodass sich ein effektiver Steuersatz in Höhe von 19,25 Prozent ergibt. Ein reduzierter Steuersatz in Höhe von 0 Prozent fällt auf Waren an, die exportiert werden, sowie auf Waren und Dienstleistungen in Freihandelszonen.

Einige Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem:

  • der Verkauf von Produkten aus dem Bergbau,
  • die Übertragung von Eigentum an Grundstücken,
  • Transaktionen im Zusammenhang mit internationalem Verkehr, wie die Versorgung von Schiffen und Flugzeugen,
  • der Bildungssektor,
  • Waren des Grundbedarfs,
  • Verkauf von Erdölerzeugnissen oder Rohöl,
  • Lieferungen von Wasser und Strom an private Haushalte,
  • medizinische Dienstleistungen,
  • Zeitungen und Zeitschriften,
  • Pestizide, Düngemittel, landwirtschaftliche Betriebsmittel,
  • Waren im Bereich der Solar- und Windenergie,
  • Dienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Unternehmen, die steuerbare Umsätze in Kamerun in Höhe von mindestens 50 Millionen FCFA haben, sind verpflichtet, sich bei der kamerunischen Finanzbehörde (Direction Générale des Impôts, DGI) zu registrieren.

Ausländische Dienstleistungserbringer ohne Niederlassung in Kamerun sind grundsätzlich verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, der für die korrekte Abführung der Mehrwertsteuer verantwortlich ist. Wurde jedoch kein steuerlicher Vertreter benannt, so findet eine Art Reverse-Charge-Mechanismus Anwendung und der kamerunische Dienstleistungsempfänger muss die Mehrwertsteuer entrichten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und Kamerun gibt es bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Um steuerliche Hindernisse im Rahmen der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt abzubauen, haben Deutschland und Kamerun jedoch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen vom 24. August 2017 abgeschlossen, das am 7. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar. 

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum kamerunischen Steuerrecht stehen unter anderem auf der Webseite der kamerunischen Finanzbehörde (Direction Générale des Impôts, DGI) zur Verfügung.

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