Das kasachische Arbeitsgesetzbuch widmet sich arbeitsrechtlichen Fragen, darunter auch Tätigkeiten im Homeoffice. Arbeitsverträge lassen sich mittels digitaler Signatur schließen.
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen oder arbeitsrechtlicher Einzelfälle an.
Gesetzliche Regelungen auf einen Blick| Vergütung: Wird durch Individual-/Kollektivvertrag vereinbart |
| Mindestlohn: 85.000 Tenge |
| Arbeitsstunden pro Woche: 40 / Vereinbarung von weniger Stunden durch Kollektivverträge möglich |
| Regelarbeitstage pro Woche: 5 oder 6 |
| Zulässige Überstunden: 2 Std./Tag (in bestimmten Fällen 1 Std./Tag); 12 Std./Monat und 120 Std./Jahr (in der Regel nur mit Zustimmung der Arbeitnehmenden) |
| Bezahlte Feiertage: 14 / fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, so ist der nachfolgende Werktag arbeitsfrei (gilt nicht für religiöse Feiertage) |
| Bezahlte Urlaubstage: 24 Kalendertage (Mindesturlaub) - ein Teil des Jahresurlaubs muss zwei zusammenhängende Wochen umfassen |
| Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): 13. Gehalt (Jahresendprämie) - in der Regel in Kollektivverträgen geregelt; Urlaubsgeld eher selten - laut Kollektivverträgen in Höhe von 10 bis 40 Prozent eines Monatslohns |
| Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung |
| Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Zahlung von Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder der Feststellung der Invalidität - Vergütung in Höhe des Durchschnittslohns, jedoch begrenzt pro Monat auf maximal das 25fache des monatlichen Berechnungsindex (MRP; MRP für 2026: 4.325 Tenge); Kollektivverträge sehen in der Regel höhere Krankengelder vor; Krankschreibung für maximal zwei Monate möglich, eine darüber hinausgehende Verlängerung nur mit amtsärztlichem Gutachten |
| Probezeit: drei Monate; für Führungspositionen sechs Monate möglich |
Quelle: Arbeitsgesetzbuch 2024; Recherchen von Germany Trade & Invest 2025
Rechtsgrundlagen
Die aktuelle Rechtsgrundlage für Arbeitsverhältnisse in Kasachstan bildet das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Arbeitsgesetzbuch (Nr. 414-V vom 23. November 2015; im Folgenden: ArbGB). Das Regelwerk wird regelmäßig angepasst. Bis Anfang 2026 sorgten bereits über 70 Gesetzesakte für Zusätze und Änderungen am ArbGB.
Die bisher letzte Novellierung erfolgte am 9. Januar 2026. Wichtige Änderungen und Ergänzungen im Jahr 2026 betreffen die Stärkung der Arbeitnehmerrechte. Arbeitnehmende können befristete Verträge um die Dauer einer Krankschreibung verlängern. Der Anspruch berufstätiger Studierender auf bezahlten Bildungsurlaub wurde auf bis zu sechs Monate ausgeweitet.
Vertragsabschluss
Ein Arbeitsvertrag bedarf zwingend der Schriftform und muss auf dem enbek.kz-Portal registriert werden. Es ist in mindestens zwei Exemplaren anzufertigen und von beiden Seiten zu unterschreiben (Art. 33 ArbGB). Arbeitsverträge können in Form eines elektronischen Dokuments abgeschlossen, geändert oder ergänzt werden, wenn eine digitale Signatur vorliegt.
Verträge können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr. Geringere Laufzeiten sind für Saison- oder Personalvertretungsarbeiten möglich. Ein befristeter Vertrag kann zweimal jeweils um ein Jahr verlängert werden, danach geht er in einen unbefristeten Vertrag über. Kleine Unternehmen können befristete Verträge ohne begrenzte Laufzeit verlängern.
In Art. 28 ArbGB ist geregelt, welche Pflichtpunkte der Vertrag enthalten muss. Die nachfolgende Checkliste fasst die wichtigsten Punkte zusammen:
Checkliste: Vertragsinhalt
Unternehmen sollten folgende Punkte beachten:
- Angaben zu den Vertragsparteien (Vor- und Nachname, Anschrift, INN/BIN);
- Arbeitsfunktion;
- Ort und Dauer der Tätigkeit;
- Arbeits- und Ruhezeiten;
- Details zur Entlohnung;
- Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
- Details zur Änderung und Beendigung des Arbeitsvertrags;
- Datum des Vertragsabschlusses und Registriernummer.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Die Rechte und Pflichten von beschäftigten Personen und Arbeitgebenden regeln detailliert die Art. 22 und 23 ArbGB.
Arbeitgebende verpflichten sich, Arbeitnehmenden eine entsprechende Funktion und angemessen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Sie sind verpflichtet, die Arbeits- und Ruhzeiten sowie die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Darüber hinaus sind Arbeitgebende verpflichtet, die für das Homeoffice erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Homeoffice oder kombiniertes Arbeiten kann sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrages als auch während dessen Laufzeit vereinbart werden.
Arbeitgebende sind verpflichtet, den Lohn rechtzeitig und vollständig in der Landeswährung Tenge zu zahlen. Zu beachten ist, dass Zahlungen in ausländischer Währung nicht zulässig sind.
Arbeitnehmende verpflichten sich, die Arbeit vertragsgemäß auszuführen und die betrieblichen Vorschriften einzuhalten. Dies schließt auch die Einhaltung der Arbeitszeit mit ein. Seit 2024 können Arbeitnehmende mit ihren Arbeitgebenden für einen Zeitraum von sechs Monaten flexible Arbeitszeiten vereinbaren.
Vertragsbeendigung
Die Gründe für eine Vertragsbeendigung sowie die Art und Weise dieser regeln die Art. 49 bis 62 ArbGB. Der Arbeitsvertrag kann sowohl im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als auch auf Initiative einer der beiden Parteien aufgelöst werden.
Die Kündigungsfrist beträgt im Allgemeinen einen Monat. Im Arbeits- oder Kollektivvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vorgesehen werden.
Das kasachische ArbGB ermöglicht auf Initiative der Arbeitgebenden auch die Auflösung des Arbeitsvertrages, wenn eine beschäftigte Person aus Gründen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit mehr als zwei Monate am Arbeitsplatz fehlt. Ausnahmen sind Schwangerschaft und Geburt sowie spezifische Erkrankungen (derzeit rund 430), die in einer entsprechenden Anordnung des Ministeriums für Gesundheitsschutz aufgeführt sind.
Weitere Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind in Art. 52 ff. ArbGB geregelt. Eine Kündigung ist unter anderem bei Liquidation, Personalabbau, mangelnder Eignung oder Qualifikation der Arbeitnehmenden zulässig.
Im Falle der Liquidation des Unternehmens sowie bei einem Stellen- oder Personalabbau müssen Arbeitgebende die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmenden spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Termin mitteilen. Gemäß Art. 131 ArbGB steht Arbeitnehmenden in diesem Fall eine Abfindung in Höhe eines Monatslohns zu.
Für Kündigungen wegen einer Verringerung des Produktionsvolumens gilt eine Frist von 15 Arbeitstagen. Tarifverträge sehen zum Teil längere Fristen vor. Die Entschädigung beträgt in diesem Fall zwei Monatsgehälter. Für eine wirksame Kündigung müssen außerdem folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Schließung einer Unternehmenseinheit;
- fehlende Möglichkeit der Versetzung;
- Gewerkschaften sind mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der wirtschaftlichen Gründe für die Schließung zu informieren.
Bei Kündigung durch Arbeitnehmende (Art. 56 ArbGB) ist das Unternehmen mindestens einen Monat vorab zu informieren. Eine kürzere Frist von mindestens drei Tagen gilt, wenn der Betrieb seinerseits die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen nicht einhält und dieser Zustand trotz Mitteilung nach sieben Tagen fortbesteht.
Rechtspraxis: Ausländische Fachkräfte benötigen häufig eine Arbeitsgenehmigung
Benötigen Unternehmen Personal aus dem Ausland müssen sie ihren entsprechenden Bedarf für das Folgejahr jeweils vorab bis Ende September bei den regionalen Behörden anmelden. Die Quote für die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte wurde 2025 aufgrund einer hohen Nachfrage von 0,2 auf 0,25 Prozent der Erwerbsbevölkerung erhöht. Damit konnten 2025 laut Arbeitsministerium fast 19.400 Arbeitsgenehmigungen vergeben werden. Im Jahr 2026 verbleibt die Quote bei 0,25 Prozent.
Neue Hürde bei Arbeitsgenehmigungen für ausländische Fachkräfte
Anträge für den Erhalt oder die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis können online über das Portal für Arbeitsmigration gestellt werden. Seit 1. September 2025 müssen Arbeitgebende zuvor auf dem inländischen Arbeitsmarkt nach geeigneten Kandidaten gesucht haben.
Hierfür muss eine Stelle 15 Kalendertage lang über das staatliche Beschäftigungsportal ausgeschrieben worden sein. Erst nach Ablauf dieser Frist kann eine Arbeitsgenehmigung für eine ausländische Arbeitskraft beantragt werden.
Die verfügbaren Arbeitsgenehmigungen variieren von Jahr zu Jahr. In der Vergangenheit wurde die Quote mehrfach gesenkt. Es ist gut möglich, dass dies in Zukunft wieder geschehen wird. Bei der Verteilung der Arbeitsgenehmigungen ist zu berücksichtigen, dass es Einschränkungen hinsichtlich der Stellenkategorie gibt. Die meisten Genehmigungen entfallen regelmäßig auf Arbeitnehmende aus China, Usbekistan, der Türkei und Indien. Eine zusätzliche Quote in Höhe von 2,9 Prozent gibt es für Wanderarbeiter (vorwiegend in der Landwirtschaft).
In bestimmten Fällen gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der Eurasischen Wirtschaftsunion fallen nicht unter diese Regelung. Dazu zählen Armenien, Belarus, Kirgisistan und Russland.
Auch staatliche Einrichtungen sowie Vertretungen oder Filialen ausländischer Firmen mit bis zu 30 Beschäftigten sind von der Pflicht ausgenommen, Arbeitsgenehmigungen für ausländisches Personal zu beantragen. Darüber hinaus benötigen auch kleine Unternehmen mit jahresdurchschnittlich maximal 100 Beschäftigten keine Arbeitsgenehmigungen.
Nur eingeschränkte Freizügigkeit hinsichtlich des Einsatzortes
Eine Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitskräfte lässt keine landesweiten Einsätze zu. Sie ist jeweils an eines der 17 kasachischen Gebiete oder an eine der drei Städte mit republikanischem Status (Astana, Almaty, Schymkent) gebunden. Es ist jedoch möglich, ausländische Beschäftigte für bis zu 90 Tage pro Jahr an Einsatzorte in einer anderen administrativen Verwaltungseinheit abzuordnen.
Kosten für Arbeitsgenehmigung sind nach Branchen und Stellenkategorie gestaffelt
Als Berechnungsgrundlage dient der sogenannte monatliche Berechnungsindex (MRP). Für 2026 macht der MRP 4.325 Tenge (umgerechnet 8,29 US$; amtlicher Durchschnittskurs der kasachischen Zentralbank 2025: 1 US$ = 521,59 Tenge) aus.
Nach der aktuellen Gebührentabelle der kasachischen Regierung liegen die Kosten für eine einjährige Arbeitsgenehmigung (Erstantrag und Verlängerung) bei umgerechnet zwischen 1.137 und 2.075 US$. Für Spitzenpersonal (Führungskräfte der Kategorie 1) sind Arbeitsgenehmigungen mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren möglich.
Von Yevgeniya Rozhyna,
Viktor Ebel
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Almaty, Bonn