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Katar: Gewährleistungsrecht
Die Art. 419 bis 487 des katarischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regeln das Kaufrecht, darunter das Gewährleistungsrecht unter "Verpflichtungen des Verkäufers" in den Art. 432 ff. ZGB.
06.02.2023
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem
Außerdem finden sich Spezialnormen im Verbraucherschutzgesetz (Gesetz Nr. 8/2008).
Der Verkäufer muss die Sache in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Kaufes befand, muss also frei von Sachmängeln sein (Art. 433 ZGB). Der Kaufgegenstand muss zudem frei von Rechtsmängeln sein (Art. 432 ZGB).
Artikel 455 ZGB definiert einen Sachmangel als einen Defekt, der sich auf die Sache wertmindernd auswirkt oder deren Gebrauchstauglichkeit einschränkt. Die dafür maßgebliche "Soll-Beschaffenheit" bemisst sich nach subjektiven oder objektiven Kriterien, nämlich nach der Parteivereinbarung, der Natur des Kaufgegenstands oder der vertraglichen Zweckbestimmung. Wie im deutschen Recht kommt es nicht darauf an, dass der Verkäufer den Mangel nicht kannte.
Anders verhält es sich hingegen mit dem Käufer. Kannte er den Sachmangel bei Vertragsschluss, so stehen ihm keine Gewährleistungsrechte zu (Art. 457 ZGB). Kannte er den Mangel bei Vertragsschluss nicht, so kommt es darauf an, ob der Mangel erkennbar war oder nicht. Denn anders als im deutschen Recht treffen den Käufer auch außerhalb eines Handelskaufs Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Art. 457 und 458 ZGB).
Den Käufer trifft zunächst eine Untersuchungsobliegenheit. Er hat die Sache nach Übergabe auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, will er nicht seiner Gewährleistungsrechte verlustig gehen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Im Falle eines versteckten - also nicht ohne weiteres erkennbaren - Mangels unterliegt er dieser Rügeobliegenheit erst, wenn er den Mangel entdeckt (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Von diesen Obliegenheiten ist der Käufer indes befreit, wenn der Verkäufer Mangelfreiheit zugesichert oder den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat.
Hat der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss nicht gekannt und die Sache ordnungsgemäß geprüft und/oder gerügt, so geht er seiner Gewährleistungsrechte trotzdem verlustig, wenn er nachträglich von dem Mangel erfährt und rechtsgeschäftlich über die Sache verfügt, sie etwa an einen Dritten veräußert (Art. 460 ZGB). Demgegenüber steht der nachträgliche Untergang der Sache der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht im Wege (Art. 459 ZGB).
Ist die Kaufsache mit einem Rechtsmangel behaftet stehen ihm, je nachdem, ob aus dem Rechtsmangel ein teilweiser oder vollständiger Besitzentzug folgt, die Rechte aus den Art. 450 und 451 ZGB zu. Der Käufer kann Schadensersatz beanspruchen sowie bei einer teilweisen Besitzentziehung, die erheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, so stehen dem Käufer nach Art. 455 in Verbindung mit den Art. 451 und 450 Nr. 2 ZGB folgende zwei Möglichkeiten zu:
- Rücktritt, das heißt er kann die Sache und die gezogenen Nutzungen gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben;
- Schadensersatz, das heißt er kann die Sache behalten und den Minderwert ersetzt verlangen.
Sowohl die Rechts- als auch die Sachmängelhaftung kann der Verkäufer vertraglich ausschließen (vergleiche Art. 453 ZGB für Rechtsmängel und Art. 461 ZGB für Sachmängel); es handelt sich also um grundsätzlich dispositives Recht. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. Gemäß Art. 447 ZGB dürfen die Parteien die Rechtsmängelhaftung, aus der eine Besitzstörung folgt, nicht ausschließen.