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Zollbericht Katar Internationale Handelsabkommen

Abgeschlossene Handelsabkommen

Katar ist Mitglied des Golfkooperationsrates (GCC) und der panarabischen Freihandelszone. Außerdem unterhält der GCC Freihandelsabkommen mit EFTA und Singapur.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Internationale Handelsabkommen

Katar ist zusammen mit Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Kuwait, Saudi-Arabien und Oman Mitglied des Golfkooperationsrates (Gulf Cooperation Council - GCC). Seit 2003 besteht eine Zollunion mit einem gemeinsamen Zollgesetz und einem gemeinsamen Zolltarif. Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen.

Für die meisten Waren beträgt der Außenzollsatz fünf Prozent. Der Warenhandel innerhalb des GCC ist zollfrei. Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Regeln sind noch nicht vollständig vereinheitlicht, so dass hier abweichende nationale Regelungen möglich sind. Alle GCC-Staaten sind Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).

Die Finanzminister des Golfkooperationsrates haben im Mai 2016 eine einheitliche Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent beschlossen. Bis Dezember 2022 setzten lediglich Saudi-Arabien, die VAE, Bahrain und Oman den Beschluss um. Saudi-Arabien hat den Steuersatz inzwischen auf 15 Prozent erhöht, Bahrain auf 10 Prozent. Eine Verbrauchsteuer auf als gesundheitsschädlich benannte Produkte wie Zigaretten, Energy Drinks und gesüßte Getränke wurde ebenfalls beschlossen und teilweise umgesetzt.

Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA)

Die 17 Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga unterzeichneten 1997 einen Vertrag über die Arabische Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA), auch als Great Arab Free Trade Area oder Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA) bekannt. Der Vertrag ist im Januar 1998 in Kraft getreten. Zu den Mitgliedstaaten der GAFTA gehören neben den GCC-Staaten Tunesien, Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensischen Gebiete, Sudan und Syrien. Die Vertragsparteien gewähren sich offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren mit einem inländischen Fertigungsanteil von mindestens 40 Prozent. Außerdem müssen die Waren direkt in das Zielland befördert werden, um von Zollpräferenzen zu profitieren.

Freihandelsabkommen des Golfkooperationsrates

Der Golfkooperationsrat hat bislang zwei Freihandelsabkommen abgeschlossen, eines mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen und eines mit Singapur. Mit Südkorea hat sich die Staatengruppe nach fünf Verhandlungsrunden auf ein Abkommen geeinigt. Das Abkommen ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Im Februar 2024 wurde die sechste Verhandlungsrunde mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. Eine stärkere Öffnung für den internationalen Handel soll zum Wachstum und zur Diversifikation der Wirtschaft in den GCC-Staaten beitragen.

Das Abkommen mit den EFTA-Staaten einschließlich der bilateralen Landwirtschaftsabkommen ist zum 1. Juli 2014 für die EFTA-Staaten und am 1. Juli 2015 in den GCC-Staaten in Kraft getreten. Für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft (Zolltarif-Kapitel 25 bis 97) mit Ursprung in den GCC-Staaten fallen die Zölle in den EFTA-Staaten weg. Auch die GCC-Staaten gewähren für die Mehrzahl der gewerblichen Erzeugnisse aus den EFTA-Staaten zollfreien Zugang. Bei der Ausfuhr aus den EFTA-Staaten in den GCC ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis zu nutzen. Einzelheiten zum Zollabbauregime für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Fisch und sonstige Meereserzeugnisse sowie bei Basisagrarprodukten enthalten die Anhänge I und III zum Abkommen sowie die entsprechenden Anhänge der Landwirtschaftsabkommen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der EFTA zu finden.

Das Freihandelsabkommen mit Singapur ist am 1. September 2013 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährt Singapur allen GCC-Ursprungswaren mit sofortiger Wirkung Zollfreiheit. Im Gegenzug sind circa 95 Prozent der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur zollfrei, für weitere 2,7 Prozent gilt seit 2018 Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent vor.

Wirtschaftliche Beziehungen zur Europäischen Union

Zwischen der Europäischen Union (EU) und den GCC-Staaten besteht kein Freihandelsabkommen. Katar hat als Mitglied des Golfkooperationsrates am 25. Februar 1989 ein Kooperationsabkommen mit der EU geschlossen. Im Fokus stehen die wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung der GCC-Länder. Die Zusammenarbeit tangiert auch die Bereiche wirtschaftliche und technische Kooperation, Energie, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Fischerei, Investitionen, Wissenschaft, Technik und Umweltschutz. Zum 1. Januar 2014 fielen die GCC-Staaten aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer (Allgemeines Präferenzsystem, APS) der EU. Folglich entfallen die freiwilligen Zollvergünstigungen für GCC-Ursprungswaren bei der Einfuhr in die EU. Stattdessen werden Regelzollsätze angewandt.

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