Zollbericht Kenia Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern und weitere Einfuhrabgaben

Neben Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer fallen weitere Gebühren und Abgaben an. Für bestimmte Waren werden zusätzlich Verbrauchsteuern erhoben.

Von Andrea Mack | Bonn

Verbrauchsteuern

Für die Herstellung und die Einfuhr bestimmter Waren in Kenia werden Verbrauchsteuern (Excise Duties) erhoben. Betroffen sind etwa verschiedene importierte Lebensmittel, nicht alkoholhaltige und alkoholische Getränke, Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Papier, Glas, Kunststofffolien, Kraftfahrzeuge und Schmuck. Rechtsgrundlage ist der Excise Duty Act, 2015, No. 23 in seiner aktuellen Fassung.

Es werden Wertsteuersätze zwischen 10 und 40 Prozent sowie spezifische Steuern erhoben. Bemessungsgrundlage für die Wertsteuersätze ist der verzollte Warenwert. Spezifische Verbrauchsteuern werden auf der Grundlage der angegebenen spezifischen Maßeinheit berechnet. Sie können jährlich an die Inflationsrate angepasst werden. 

Nur zugelassene Unternehmer dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren einführen oder herstellen. Lizenzen werden von der Steuerbehörde KRA für eine von der Produktkategorie abhängige Dauer erteilt. Die lizenzierten Unternehmer sind angehalten, jede Packung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware mit gebührenpflichtigen Steuerzeichen (excise stamps) zu versehen.

Abgabe für Molkereiprodukte

Gemäß der "Dairy Industry (Import/Exports) Regulations, 2021" ist bei der Einfuhr von Molkereiprodukten eine Abgabe von 10 Prozent des Zollwerts zu zahlen. 

Zollanmeldungsgebühr

Laut dem "Miscellaneous Fees and Levies Act" von 1. Juli 2025 ist bei der Einfuhr von Waren eine Zollanmeldungsgebühr (Import Declaration Fee) in Höhe von 2,5 Prozent des Zollwerts zu zahlen. Waren aus den Mitgliedstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC sind von der Gebühr ausgenommen.

Infrastrukturabgabe 

Bei der Einfuhr wird eine Infrastrukturabgabe für den Ausbau des Schienennetzes (Railway Development Levy) in Höhe von 2 Prozent des Zollwerts erhoben. Ursprungswaren aus den EAC-Mitgliedstaaten sind ausgenommen.

Export- und Investitionsförderungsabgabe

Bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse fällt eine Export- und Investitionsförderungsabgabe (Export and Investment Promotion Levy) an. Die Abgabe beträgt 3 Prozent für ausgewählte keramische Waren, 10 Prozent für einige Waren aus Papier oder Pappe und 17,5 Prozent für bestimmte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl. Erzeugnisse aus der EAC sind nicht betroffen. 

Zuckerentwicklungsabgabe

Laut "Legal Notice No. 113" vom 30. Juni 2025 ist bei der Einfuhr von Zucker eine Zuckerentwicklungsabgabe (Sugar Development Levy) von 4 Prozent des verzollten Warenwerts zu zahlen. Die Abgabe wird zur Förderung und Entwicklung der kenianischen Zuckerindustrie erhoben.

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