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Rechtsbericht | Kirgisistan | Arbeitsrecht

Kirgisistan veröffentlicht ein neues Arbeitsgesetzbuch

Das Gesetz verändert die Arbeitsbeziehungen im Land erheblich. Modernes mobiles Arbeiten und digitale Beschäftigungsunterlagen sollen gefördert werden.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Der Präsident des Landes unterzeichnete am 23. Januar 2025 das Gesetz zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches (Эмгек кодекси) und weiterer Gesetze. Es ist seit dem 28. Januar 2025 in Kraft. Das neue Arbeitsgesetz enthält Bestimmungen zu Fernarbeit und hybrider Arbeit, digitalen Beschäftigungsunterlagen und Arbeitsverträgen. Darüber hinaus werden die Bestimmungen über die tariflichen, sozialen und arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsgesetzbuch in das Gesetz über die Sozialpartnerschaft überführt und aktualisiert.

Hybrides Arbeiten wird ermöglicht

Neu sind die Regelungen zur hybriden Arbeit und zur Fernarbeit (Kapitel 15, Art. 184-187). Unter hybrider Arbeit oder Fernarbeit versteht das Gesetz die Ausübung der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsfunktion sowohl im Betrieb des Arbeitgebers als auch im Wege der Fernarbeit. Im Arbeitsvertrag können zusätzliche Bedingungen für die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Fernarbeit leistet, festgelegt werden. Der Arbeitnehmer sollte für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben die vom Arbeitgeber gestellte oder empfohlene Arbeitsausrüstung sowie die entsprechenden Informationsmittel verwenden. Details der Fernarbeit werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Dazu gehört unter anderem:

  • Einzelheiten und Bedingungen zur Bereitstellung der Ausrüstung, Informationsmittel und anderer für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlicher Mittel;
  • Einzelheiten zur Arbeitszeitdokumentation (Höhe, Art und Weise der Erfassung);
  • Bedingungen zur Auszahlung der Vergütung für die Nutzung der eigenen Ausrüstung und Informationsmittel durch den Arbeitnehmer sowie für andere mit der Erfüllung der Arbeitsaufgaben verbundenen Kosten;
  • Art und Weise sowie die Häufigkeit der Interaktion mit dem Arbeitnehmer, der Fernarbeit leistet.

Diese neu eingeführten Vorschriften ermöglichen eine flexiblere Arbeitsorganisation und tragen der modernen Arbeitswelt Rechnung.

Digitale Arbeitsverträge und Beschäftigungsunterlagen

Die Pflicht, Arbeitsverträge in Papierform abzuschließen, wurde abgeschafft. Arbeitsverträge können nun digital abgeschlossen werden. Digitale Verträge werden auch bei Kontrollen von den zuständigen Arbeitsbehörden anerkannt. Zudem sieht das Gesetz in Art. 184 Abs. 3 die Möglichkeit des digitalen Vertragsabschlusses für Fernarbeiter vor. Unternehmen wird so die Möglichkeit gegeben, neue Beschäftigte unabhängig vom Standort zu gewinnen.

Die Neuerungen wirken sich auch auf die Arbeitsbücher aus, die in Kirgisistan traditionell als lebenslange Aufzeichnung des beruflichen Werdegangs einer Person dienen. Das aktualisierte Gesetzbuch bietet nun die Möglichkeit, das Arbeitsbuch nicht nur in Papierform, sondern auch in digitaler Form zu führen. Die Papierversion bleibt weiterhin gültig. Die Plattform für die Speicherung der Daten in digitaler Form muss noch entwickelt werden.

Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte

Das aktualisierte Arbeitsgesetzbuch sieht eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor:

  • Arbeitgeber sind nun verpflichtet, im Falle einer arbeitsbedingten Verletzung oder des Todes eines Arbeitnehmers eine Pauschalentschädigung zu zahlen;
  • Für die verspätete Zahlung von Löhnen, Urlaubsgeld, Abfindungen und anderen Entschädigungen ist ein Strafsatz in Höhe von 0,25 Prozent des nicht gezahlten Geldbetrages ab dem Tag der tatsächlichen Abrechnung zu zahlen;
  • Der Verfahrensschutz für Arbeitnehmer wurde verbessert. Sie haben eine dreijährige Verjährungsfrist für die Einreichung von Lohnklagen.

Außerdem verbietet das Gesetz die Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Müttern an gefährlichen oder körperlich anstrengenden Arbeitsplätzen.

Änderungen im Gesetz über Sozialpartnerschaften

Die Änderungen betreffen in erster Linie die neue Definition des Begriffs "Arbeitgeberverband". Danach ist ein Arbeitgeberverband eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich freiwillig zusammenschließt, um die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Gewerkschaften, anderen Arbeitnehmervertretungsorganen, staatlichen Behörden und lokalen Selbstverwaltungsorganen zu vertreten und deren Rechte zu schützen. 

Darüber hinaus wird das Gesetz über Sozialpartnerschaften (Эмгек мамилелер жаатындагы социалдык өнөктөштүк жөнүндө) um mehrere Artikel ergänzt, die die Vertretungsorgane der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie deren Aufgaben und Befugnisse definieren (Art. 141 bis 146). Außerdem wird das Verfahren für Tarifverhandlungen in Artikel 211 ergänzt.

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