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Südkorea: Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht
Das Arbeitsrecht in Südkorea wird durch mehrere Gesetze geregelt, eine wesentliche Rechtsgrundlage ist der Labor Standards Act (LSA). (Stand: 08.04.2026)
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Neben dem LSA finden sich arbeitsrechtliche Regelungen unter anderem in dem Minimum Wage Act, dem Wage Claim Guarantee Act und dem Act on the Employment of Foreign Workers. Im Bereich des Arbeitsschutzes besteht insbesondere der Occupational Safety and Health Act.
Es gibt grundsätzlich keine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Arbeitnehmern.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten variieren je nach Alter und Geschlecht. Grundsätzlich beträgt die normale Arbeitszeit acht Stunden pro Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche. Überstunden sind bis zu zwölf Wochenstunden zulässig. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt damit 52 Stunden. Nacht- und Feiertagsarbeit ist bei Männern grundsätzlich möglich, bei Frauen nur nach Vereinbarung. Für Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit fällt ein Lohnzuschlag von 50 Prozent an. Für besonders gefährliche Arbeiten beträgt die maximale Arbeitszeit sechs Stunden pro Tag und 34 Stunden pro Woche, Überstunden sind nicht zulässig (Art. 46 des Occupational Safety and Health Act).
Für Betriebe ab 50 Beschäftigten trat am 27. Januar 2022 der Severe Accidents Penalties Act (SAPA) in Kraft. Seit 27. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für kleinere Betriebe.
Mindestlohn
Der Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 10.320 KRW pro Stunde (entspricht ca. 6 Euro).
Urlaub
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens einen freien Tag pro Woche, Art. 55 LSA. Nach Absolvierung von mehr als 80 Prozent der Jahresmindestarbeitszeit besteht ein Anspruch auf 15 Tage bezahlten Urlaub (Art. 60 LSA). Dieser Anspruch verlängert sich alle zwei Jahre, die ein Arbeitnehmer durchgehend angestellt ist, um jeweils zwei Tage bis zu einem Höchstsatz von 25 Tagen.
Kündigung
Entlassungen oder andere disziplinarische Maßnahmen können nur in Übereinstimmung mit den Tarifverträgen und dem Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Eine Kündigung muss dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich wenigstens 30 Tage im Voraus bekannt gegeben werden; Ausnahmen von dieser Frist sind in Art. 26 LSA vorgesehen.
Bei Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern ist ein paritätisch besetzter Betriebsrat (Labor-Management Council) mit je drei bis zehn Vertretern aus Arbeitnehmern und Geschäftsführung vorgesehen (Art. 4 und 6 des Act on the Promotion of Employees´ Participation and Cooperation).
Sozialversicherungsrecht
Im koreanischen Sozialversicherungssystem gibt es die im National Pension Act geregelte Nationale Rentenversicherung als Pflichtversicherung, deren Beitrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig zu leisten haben. Zudem verpflichtend für Arbeitnehmer sind die Krankenversicherung und Pflegeversicherung als sogenannte National Health Insurance (Nationale Gesundheitsversicherung) nach dem National Health Insurance Act. Die Arbeitsversicherung setzt sich zusammen aus der Arbeitslosenversicherung, zu der Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gleichen Beitragssatz zahlen, und dem sogenannten Arbeitsstabilitätsprogramm, zu dem nur der Arbeitgeber abhängig von der Zahl seiner Angestellten gestaffelte Abgaben leistet.
Auch die Arbeitsunfallversicherung ist verpflichtend. Deren Beiträge sind gestaffelt je nach Gefährlichkeit der Arbeit. So ist die Abgabe etwa im Bergbau höher als im Versicherungsbereich.
Hinweis: Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Südkorea (unter anderem: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Vertragsbeendigung) sind abrufbar in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Südkorea.