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Rechtsbericht | Kroatien | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das aktuelle Arbeitsgesetz trat 2023 in Kraft. Es regelt den Arbeitsvertrag, Kündigungen und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Von AHK Kroatien | Zagreb

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick
Vergütung: Grundsätzlich freie Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestlohn und möglicher Kollektivverträge 
Mindestlohn: 970 Euro brutto im Monat (2025) 
Arbeitsstunden pro Woche: 40 Stunden 1)
Regelarbeitstage pro Woche: Montag bis Freitag; Samstag kann auch als Arbeitstag vorgesehen werden; auf sonntags geleistete Arbeit haben Arbeitnehmende einen höheren Lohnanspruch
Zulässige Überstunden: 10 Stunden pro Woche (ausnahmsweise mehr bei Tarifbindung) 2)
Bezahlte Feiertage: 14 (davon zwei Sonntage im Jahr 2025)
Bezahlte Urlaubstage: mindestens vier Wochen im Kalenderjahr 
Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): nicht obligatorisch, ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes ist jedoch üblich
Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: 7 Werktage im Jahr
Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: 42 Kalendertage zu Lasten der Arbeitgebenden, danach werden Geldleistungen von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt übernommen
Probezeit: maximal sechs Monate; ausnahmsweise länger bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, der Ausübung der Mutterschafts- und Elternrechte aufgrund einer Sonderregelung und der Ausübung des Rechts auf bezahlten Urlaub
1 Darin enthalten ist eine tägliche Pause von 30 Minuten, die Wochenarbeitszeit beträgt somit 37,5 Stunden; 2 Überstunden dürfen nicht mehr als 180 Stunden pro Jahr betragen oder 250 Stunden bei Tarifverträgen (Art. 65 Abs. 4 ArbG).Quelle: AHK Kroatien 2025

Rechtsgrundlagen

Das aktuelle Arbeitsgesetz (ArbG) ist seit dem 14. Juni 2023 in Kraft. Es gleicht das kroatische Arbeitsrecht an die EU-Vorschriften an, verschärft die Bedingungen für den Abschluss von Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit (mit einer maximalen Laufzeit von 3 Jahren oder maximal drei Verträgen), regelt die Telearbeit, erhöht die Anzahl der zulässigen Überstunden und schafft einen völlig neuen (bisher nicht vorhandenen) Rechtsrahmen für die Arbeit über Onlineplattformen.

Die Zahl der zulässigen Überstunden im Kalenderjahr kann aufgestockt werden, wenn dies durch einen Tarifvertrag vereinbart ist. Flexibilisiert wurde zudem die Arbeitnehmerentleihung über Vermittlungsagenturen. Diese Arbeitsverhältnisse dürfen nunmehr bis zu drei Jahre dauern (zuvor nur ein Jahr).

Das Arbeitsgesetz ist im kroatischen Originalwortlaut im Internet abrufbar.

Vertragsabschluss

Ein Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Die Nichteinhaltung dieser formellen Voraussetzung führt jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags.

Der Arbeitsvertrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung der Vertragsparteien samt Adresse,
  • Arbeitsort,
  • Bezeichnung der Arbeitsstelle beziehungsweise eine Kurzbeschreibung der Natur oder Kategorie der Arbeit,
  • Datum des Vertragsabschlusses und des Arbeitsbeginns,
  • bei befristeten Arbeitsverträgen die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Grund für den Abschluss eines befristeten Vertrags,
  • Dauer des bezahlten Jahresurlaubs, oder falls dies nicht vorhanden ist, deren Bestimmungsweise,
  • Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oder falls dies nicht vorhanden ist, deren Bestimmungsweise,
  • Grundgehalt (Brutto) und Bonuszahlungen sowie die Häufigkeit der Gehaltszahlungen,
  • reguläre Arbeitszeit (am Tag oder in der Woche),
  • ob eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird,
  • das Recht auf Aus- und Weiterbildung gemäß Artikel 54 des ArbG, sofern vorhanden,
  • die Dauer und die Bedingungen der Probezeit, sofern vereinbart,
  • Bei bestimmten Arbeitsarten sind auch zusätzliche Inhalte erforderlich (Telearbeit, dauerhafte Saisonarbeit, usw.).

Der Vertrag kann auf die gesetzlichen Bestimmungen verweisen (beispielsweise bei der Dauer des Urlaubs oder bei der Arbeitszeit). Die Probezeit kann vertraglich festgelegt werden, darf aber sechs Monate nicht überschreiten.

Arbeitszeit

Arbeitnehmer dürfen maximal 180 Überstunden im Jahr Arbeit leisten, bei entsprechender kollektiver Vereinbarung bis zu 250 Überstunden. Wird die Regelarbeitszeit von 40 Stunden eingehalten, kann zusätzlich ein separater Arbeitsvertrag über weitere 8 Arbeitsstunden (maximal 180 Stunden im Jahr) abgeschlossen werden.

Flexible Arbeitszeitmodelle sind inzwischen möglich. So kann die Wochenarbeitszeit abhängig vom Arbeitsaufkommen nach Weisung des Arbeitgebers variieren. Dabei ist dennoch die Maximalwochenarbeitszeit von 50, beziehungsweise 60 Stunden (bei einem Tarifvertrag) zu beachten. Ein solches Modell kann für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr eingeführt werden.

Telearbeit

Arbeit an einem separaten Arbeitsplatz (Telearbeit) ist die Arbeit, bei der der Arbeitnehmer seine Arbeit zuhause oder an einem anderen ähnlichen Ort leistet (nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers). Die Ausübung der Telearbeit wird auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgelegt.

Nur im Falle außergewöhnlicher Umstände kann der Arbeitgeber im Interesse der Aufrechterhaltung des Betriebs und zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern und anderen Personen Telearbeit ohne entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags anordnen.

Um berufliche und familiäre Verpflichtungen mit seinen persönlichen Bedürfnissen in Einklang zu bringen, kann der Arbeitnehmer um die Vereinbarung der Telearbeit ersuchen, und zwar in folgenden Fällen:

  • Gesundheitsschutz wegen diagnostizierter Krankheit oder festgestellter Behinderung,
  • Schwangerschaft oder elterliche Pflichten gegenüber Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
  • Erbringung persönlicher Fürsorge, die aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen von einem nahen Familienangehörigen oder von einer mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt lebenden Person benötigt wird.

Vertragsbeendigung

Kündigungen und Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform. Ein Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber aus folgenden Gründen gekündigt werden:

  • die Arbeitsleistung wird aus wirtschaftlicher, technologischer oder organisatorischer Sicht nicht mehr benötigt,
  • der Arbeitgeber kann seine arbeitsvertraglichen Pflichten aufgrund seiner dauernden Eigenschaften und Fähigkeiten nicht erfüllen,
  • der Arbeitnehmer verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
  • der Arbeitnehmer konnte innerhalb der Probezeit die Erwartungen nicht erfüllen.

Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Im Falle der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen kann der Arbeitgeber die Stelle innerhalb von sechs Monaten nicht durch einen anderen Arbeitnehmer nachbesetzen.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Bei Arbeitgeberkündigungen wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers verkürzt sich die jeweilige Frist um die Hälfte. Kündigt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund, darf die Frist nicht länger als einen Monat sein.

Daneben ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses infolge der Pflichtverletzungen unmöglich erscheint. Diese Art von Kündigung muss innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnis des Grundes erfolgen.

Sozialplan bei betriebsbedingter Kündigung

Für betriebsbedingte Kündigungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern muss unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen ein Sozialprogramm aufgestellt werden. Abfindungen bemessen sich nach der Länge der Betriebszugehörigkeit.

Bei rechtswidrigen Kündigungen kann das Gericht eine Entschädigung in Höhe von drei bis acht durchschnittlichen Monatsgehältern zusprechen.

Rechtspraxis

Die kroatische Gesetzgebung wurde an die zwingenden arbeitsrechtlichen EU-Vorgaben und -Grundsätze angepasst. Aufgrund der uneinheitlichen Praxis der kroatischen Arbeitsgerichte insbesondere in der ersten und zweiten Instanz sind jedoch die Erfolgschancen vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens aus Sicht des Arbeitgebers schwer einzuschätzen.

Langwierige arbeitsrechtliche Verfahren

Ein spezialisiertes Arbeitsgericht gibt es nur in der Hauptstadt Zagreb. In anderen Städten des Landes entscheiden die Richter der arbeitsrechtlichen Abteilungen der lokalen Amtsgerichte über arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Obwohl arbeitsrechtliche Angelegenheiten als dringlich eingestuft werden, können diese Verfahren in der Praxis lange dauern. Im Gegensatz zu Deutschland sind Gütetermine in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nicht obligatorisch, sodass es vom einzelnen Richter abhängt, ob vor dem Gerichtsverfahren ein gerichtlicher Vergleich der Parteien ausgehandelt wird.

Praxistipp für deutsche Unternehmen: Arbeitsvertrag

Vor Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Beschäftigten, der in der Republik Kroatien tätig ist, empfiehlt es sich unbedingt, einen Anwalt oder Berater zu konsultieren, der einen rechtskonformen zweisprachigen Arbeitsvertrag erstellt. Die Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts können in Kroatien im gesetzlich zugelassenen Umfang Anwendung finden, sollten aber soweit wie möglich an das kroatische Arbeitsrecht angepasst werden. Dabei ist besonders auf Überstundenregelungen, Abgeltung von Überstunden, Kündigungsarten und Kündigungsfristen zu achten, da sich das kroatische Arbeitsrecht in diesen Regelungen vom deutschen Arbeitsrecht unterscheidet.

Bei Kündigungen sind die Bestimmungen zum Inhalt des Kündigungsschreibens, zur Form, zu Zustellungsarten sowie strenge Fristen zu beachten, da sonst Kündigungen als unwirksam betrachtet werden können.

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