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Recht kompakt | Luxemburg | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht in Luxemburg

Das luxemburgische Zivilgesetzbuch (Code Civil) regelt das Gewährleistungsrecht.

Von Julia Nadine Warnke | Bonn

Rechtsgrundlage

Leistet der Schuldner nicht zur gebotenen Zeit, nur teilweise, mangelhaft oder überhaupt nicht, hat der Gläubiger von Anfang an die Wahl, den Schuldner entweder zur Erfüllung zu zwingen oder die Vertragsauflösung und Schadensersatz wegen einer Leistungsstörung (inexécution) zu beantragen, Art. 1184 Abs. 2 Code Civil.

Im luxemburgischen Recht wird wie im deutschen Recht zwischen der Sachmängelhaftung (garantie des vices) und der Rechtsmängelhaftung (garantie d‘éviction) unterschieden.

Sachmängelhaftung

Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen

Die Frage, ob eine offenkundige Qualitätsabweichung gegenüber vereinbarten Eigenschaften (non-conformité) oder ein verborgener Mangel (vice caché) vorliegt, ist von entscheidender Bedeutung, da die Rechtsfolgen der Sachmängelhaftung nur bei verborgenen Mängeln eingreifen. Diese Unterscheidung gilt im Verbraucherrecht allerdings seit 1999 mit Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf) nicht mehr.

Ein Sachmangel im Sinne einer offenkundigen Qualitätsabweichung liegt vor, wenn die Ware zwar der Bestellung entspricht, sich aber für den vorgesehenen Gebrauch als ungeeignet erweist, wobei eine völlig unbeträchtliche Abweichung außer Betracht bleibt. Der Käufer darf in einem solchen Fall der Nichterfüllung der Leistungspflicht die Sache nicht vorbehaltlos annehmen, da andernfalls vermutet wird, dass er die Qualitätsabweichung billigt. Ihm steht das Recht zu, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. Möchte der Käufer am Vertrag festhalten, kann er auf Vertragserfüllung klagen oder die Sache behalten und den Schadensersatz für den Minderwert verlangen. Die Minderungsklage (action en diminution de prix) muss binnen Jahresfrist nach Vertragsschluss eingereicht werden, Art. 1622 Code Civil. Der Käufer kann die Auflösung des Vertrages (résolution) und/oder Schadensersatz (dômmages et intérêts) gerichtlich geltend machen, wenn er nicht mehr am Vertrag festhalten möchte.

Gemäß Art. 1146 ff. Code Civil kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn ihm aufgrund der Nichterfüllung ein Schaden entstanden ist. Bei der Lieferung einer mangelfreien Sache handelt es sich um eine Erfolgspflicht (obligation de résultat), bei der das Verschulden des Verkäufers vermutet wird, Art. 1147 Code Civil, und von der sich der Verkäufer selbst dann nicht entlasten kann, wenn er fehlendes Verschulden nachweist. Eine Verteidigung ist dem Verkäufer nur mit den Einwänden eines ihm nicht anzulastenden äußeren Ereignisses (une cause étrangère qui ne peut lui être imputée, Art. 1147 Code Civil) oder höherer Gewalt (force majeure, Art. 1148 Code Civil) möglich.

Sofern ein verborgener Mangel vorliegt, kann der Käufer entweder Rücktritt in Form der Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von durch den Vertragsschluss angefallenen Kosten oder Minderung des Kaufpreises verlangen, Art. 1644 Code Civil. Zudem hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden, die er aufgrund des Mangels erleidet, wenn der Verkäufer den Mangel kannte, Art. 1645 Code Civil. Bei gewerbsmäßigen Verkäufen wird die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel unwiderleglich vermutet, Art. 1645 Code Civil. Der Käufer muss dem Verkäufer den Sachmangel innerhalb einer kurzen Frist ab Kenntnisnahme (bref délai) anzeigen, um seine Rechte zu wahren. Unterbleibt die rechtzeitige Mängelrüge, so gehen Gewährleistungsanspruch und ein etwaiger Schadensersatzanspruch verloren.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche des Käufers liegt grundsätzlich bei einem Jahr ab Entdeckung des Mangels (Art. 1648 Code Civil), dabei muss der Mangel die Eignung der Sache zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch beeinträchtigen und zum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums bereits vorhanden sein. Zugunsten des Verbrauchers wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt (siehe nachfolgender Abschnitt).

Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

Besonderheiten bestehen für den Kauf von Verbrauchsgütern durch die Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf). Das die Richtlinie umsetzende Gesetz (Code de la consommation) beschränkt sich auf Kaufverträge sowie Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen, die zwischen Verkäufer und Verbraucher abgeschlossen werden. Der Verkäufer ist zur vertragsgemäßen Lieferung der Sache verpflichtet. Es wird vermutet, dass solche Mängel, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden. Bei Mangelhaftigkeit der Waren stehen dem Verbraucher folgende Ansprüche zu:

  • Vertragsauflösung;
  • Minderung;
  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Die Ansprüche auf Minderung beziehungsweise Vertragsauflösung kann der Verbraucher erst geltend machen, wenn er zunächst erfolglos Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

Das Gesetz zum Verbrauchsgüterkauf (Code de la consommation) ist in französischer Sprache abrufbar auf der Webseite des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt. 

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