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Recht kompakt | Luxemburg | Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz in Luxemburg

Das Arbeitsrecht in Luxemburg ist überwiegend im Code du Travail kodifiziert.

Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

Urheberrecht

Das Urheberrecht nach luxemburgischem Recht überträgt dem Urheber des geistigen Werkes ein subjektives, mit dem Eigentum vergleichbares Recht, das jedoch losgelöst von der Verkörperung oder materiellen Grundlage zu sehen ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Urheberrechts ist, dass das Werk Ergebnis einer Formgebung ist (das heißt eine einfache Idee reicht nicht aus) und eine hinreichende Schöpfungshöhe besteht, die gegeben ist,  wenn die Persönlichkeit des Urhebers das Werk prägt und es sich damit von anderen Werken unterscheidet.

Das Urheberrecht verleiht dem Urheber die Befugnis, über die Verwendung seines Werkes zu bestimmen und sieht verschiedene Rechte vor, die ihm erlauben sein Werk zu schützen. Urheberrechte bestehen vom Schaffungstag an und verfallen nach 70 Jahren ausgehend vom Todestag des Urhebers. Der Inhaber kann die Rechte ganz oder teilweise übertragen, indem er zum Beispiel eine Lizenz gewährt, welche die alleinige Verwendung des Werkes erlaubt oder in einem Arbeitsvertrag sämtliche Rechte dem Arbeitgeber zuweist.

Das Gesetz über die Urheberrechte, die benachbarten Rechte und die Datenbanken vom 18. April 2001 (Loi du 18 avril 2001 sur les droits d'auteur, les droits voisins et les bases de données) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

Patentrecht

Rechtsgrundlage für das Patentrecht ist das Patentgesetz vom 20. Juli 1992  in seiner neuesten Fassung. Patentfähig sind neue Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, sind nicht patentierbar.

Um ein Patent (brevet) zu erlangen, ist die Einreichung eines Antrags beim nationalen Amt für geistiges Eigentum erforderlich. Dieser muss eindeutige Angaben bezüglich der Identität des Antragstellers, einen oder mehrere Patentansprüche sowie eine Beschreibung der Erfindung einschließlich einer grundlegenden Konzeption und Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche und die Beschreibung beziehen, enthalten.

Die Dauer des Patents beträgt 20 Jahre ab der Anmeldung eines Patentes.

Das Patentgesetzt (Loi du 20 juillet 1992 portant modification du régime des brevets d'invention) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

Marken, Muster und Modelle

Als Rechtsgrundlage für Marken (des marques), Muster (dessins) und Modelle (modèles) gilt in Luxemburg (wie auch in Belgien und den Niederlanden) seit dem 1. September 2006 das Benelux-Übereinkommen über geistiges Eigentum. Informationen hierzu können abgerufen werden unter www.boip.int.

Anmeldungen für Marken, Muster und Modelle sind an das Benelux-Amt für geistiges Eigentum  oder die jeweiligen nationalen Verwaltungsstellen zu richten.

Die Laufzeiten für Marken betragen zehn Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit), für Muster, Modelle hingegen fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit).

Das Benelux-Übereinkommen (Loi du 16 mai 2006 portant approbation de la Convention Benelux en matière de propriété intellectuelle - marques et dessins ou modèles -, signée à La Haye, le 25 février 2005) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

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