Recht kompakt | Luxemburg | Sonstige Anforderungen bei Entsendungen
Sonstige Anforderungen bei Entsendungen nach Luxemburg
Bei der Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg gelten Besonderheiten hinsichtlich der Zulassung.
17.09.2020
Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn
Anerkennung von Befähigungsnachweisen/Besondere Zulassungsvoraussetzungen
Dienstleister, die ihre Tätigkeiten nur vorübergehend und unregelmäßig in Luxemburg ausüben, bedürfen keiner Genehmigung oder Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation mit der in Luxemburg erforderlichen, sind aber verpflichtet eine Voraberklärung bei der Generaldirektion für Mittelstand abzugeben, wenn es sich um in Luxemburg reglementierte Berufe handelt. Eine Liste der reglementierten Berufe enthält das Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei der vorübergehenden Ausübung von Dienstleistungen. Das Formular zur Voraberklärung ist hier abrufbar.
Voraussetzung ist, dass der Dienstleister in Deutschland für diese Tätigkeiten ordnungsgemäß niedergelassen ist.
Sofern einer dieser aufgeführten Berufe in Deutschland nicht reglementiert ist, muss der Dienstleister eine zumindest zweijährige entsprechende Berufserfahrung im Laufe der letzten zehn Jahre, die der beabsichtigten Dienstleistungserbringung in Luxemburg vorangeht, nachweisen.
Das Mittelstandsministerium als zuständige luxemburgische Behörde ist befugt, eine Bestätigung darüber einzufordern, dass sich der Dienstleister in seinem Heimatstaat rechtmäßig niedergelassen hat und ihm dort auch nicht die Ausübung seiner Dienstleistungen untersagt wurde, was durch Vorlage einer „EU-Bescheinigung“ erfolgt. Diese stellt für Handwerker die zuständige deutsche Handwerkskammer, für nicht handwerkliche Dienstleistungen die zuständige Industrie- und Handelskammer aus. Das Mittelstandsministerium bestätigt dem Dienstleister in einem gesonderten Schreiben seine Anzeige. Die Voraberklärung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten und erfordert die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 24 Euro. Der Unterschied zum früher erforderlichen „Ad-hoc-Zertifikat“ besteht darin, dass dieses jeweils an einen bestimmten Auftrag gebunden war, während sich die Voraberklärung auf die beabsichtigten Tätigkeiten generell erstreckt. Weitere Einzelheiten hierzu sind im luxemburgischen Unternehmensportal abrufbar.
Bei Dienstleistungen mit Auswirkungen auf Gesundheit und öffentliche Sicherheit hat das Mittelstandsministerium einen Monat ab Erhalt der Voraberklärung Zeit, zu überprüfen, ob die ausländische Qualifikation ausreichend ist. Erhält der Dienstleister bis dahin keine Rückmeldung, ist er zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt.
Bei Installateur- und Heizungsarbeiten ist zu beachten, dass Arbeiten an Gasfeuerungs- oder Feuerungsanlagen nur von in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen oder hierfür in Luxemburg autorisierten ausländischen Unternehmen durchgeführt werden dürfen. Um die Autorisierung zu erlangen, muss das Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen sein und eine spezielle Haftpflichtversicherung vorlegen. Die Zulassung erteilt die Handwerkskammer Luxemburg.
Gewerberechtliche Voraussetzungen/Registrierung/Anmeldung/Anzeige
Während es für luxemburgische Dienstleister in Luxemburg bestimmte Registrierungspflichten zu beachten gilt, ist dies für einen deutschen Dienstleister, der nur vorübergehend Aufträge in Luxemburg durchführt, nicht erforderlich. Erforderlich ist allerdings die oben beschriebene vorherige Anzeigepflicht.
Will sich ein Dienstleister hingegen dauerhaft in Luxemburg niederlassen, muss er die in Luxemburg auch für luxemburgische Dienstleistungserbringer geltenden Voraussetzungen beachten. Ausführungen hierzu hält das „Portal 21“, das Informationsangebot für Dienstleistungen in Europa bereit.
Kontrollen, mitzuführende Unterlagen und Sanktionen
Vor Ort mitzuführen ist die Empfangsbestätigung der Voraberklärung (siehe oben); für den Fall, dass noch keine Empfangsbestätigung vorliegt, die Kopie der abgegebenen Voraberklärung. Es empfiehlt sich darüber hinaus, eine Kopie des Meisterbriefes sowie der EU-Bescheinigung stets zur Hand zu haben.
Zwingend erforderlich ist die Bescheinigung über den sozialversicherungsrechtlichen Status von entsandten Mitarbeitern (A 1), gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung der Umsatzsteuer-ID-Nr., Kopien der Arbeitsverträge der Mitarbeiter, bei Arbeitnehmerüberlassung eine Kopie des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher, gegebenenfalls eine Kopie des Werkvertrages zwischen Subunternehmer und Hauptunternehmer sowie die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung durch den arbeitsmedizinischen Dienst.
Neben der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften muss der Dienstleister auch die luxemburgischen Bestimmungen des Arbeitsschutzes sowie des sozialen Mindestlohnes beachten.
Zuständig für Kontrollen ist im Wesentlichen die Gewerbeaufsichtsbehörde (“Inspection du travail et des Mines“). Verstöße gegen Vorgaben des Entsendegesetzes können einen sofortigen Arbeitsstopp, gegebenenfalls auch weitere finanzielle Sanktionen sowie die Weiterleitung an die luxemburgische Staatsanwaltschaft zur Folge haben.
Technische Normen
Für einige Produktgruppen erlässt die EU Richtlinien, welche die Mitgliedstaaten verpflichten, dafür zu sorgen, dass entsprechende Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten technischen Normen entsprechen.
Die darin festgelegten Normen sind auch in Luxemburg zu beachten.
Die Übereinstimmung der Produkte mit europäischen Normen bestätigt der Hersteller durch das Kennzeichen „CE“.
Darüber hinaus sind gegebenenfalls technische Normen zu beachten, die sich nur auf Luxemburg beziehen.
Für den Dienstleister sind diese Normen deshalb wichtig, weil in der Regel nur solche Geräte verwendet werden dürfen, die auch festgelegten technischen Normen entsprechen.
Eine Übersicht über einschlägige technische Normen enthält die Datenbank „perinorm“.
Weitere Informationen zum Thema Entsendung finden Sie im Fact Sheet – Mitarbeiterentsendung in der EU.