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Malaysia: Direkte Steuern
Wesentliche Rechtsgrundlage des malaysischen Einkommensteuerrechts ist der Income Tax Act 1967. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. (Stand: 30.07.2025)
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.
Doppelbesteuerungsabkommen
Seit dem 1. Januar 2011 findet das am 21. Dezember 2010 in Kraft getretene überarbeitete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malaysia Anwendung. Es ersetzt das Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1977 und bestimmt das Besteuerungsrecht Malaysias im Verhältnis zu Deutschland.
Einkommensteuer
Für in Malaysia ansässige Personen, das heißt grundsätzlich Personen, die sich im Jahr 182 Tage oder länger in Malaysia aufhalten (Einzelheiten zur Ansässigkeit siehe: Sec. 7 Income Tax Act 1967), liegen die Steuersätze zwischen 0 und 30 Prozent. Auf Einkommen von mehr als 600.000 Malaysische Ringgit (RM) wird ein Steuersatz von 28 Prozent erhoben, bei einem Einkommen von über 2 Millionen RM (entspricht ca. 411.000 Euro) liegt der Steuersatz bei 30 Prozent.
Für Nichtansässige liegt der pauschale Einkommensteuersatz bei 30 Prozent und sie haben keinen Anspruch auf persönliche Freibeträge.
Damit betragen die Steuersätze:
Steuerbares Einkommen (in RM) | Steuersatz (in %) | Steuerschuld |
---|---|---|
0 - 5.000 | 0 | 0 |
5.001 - 20.000 | 1 | 1 % des 5.000 RM übersteigenden Einkommens |
20.001 - 35.000 | 3 | 3 % des 20.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 150 RM |
35.001- 50.000 | 6 | 6 % des 35.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 600 RM |
50.001 - 70.000 | 11 | 11 % des 50.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 1.500 RM |
70.001 - 100.000 | 19 | 19 % des 70.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 3.700 RM |
100.001 - 400.000 | 25 | 25 % des 100.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 9.400 RM |
400.001 - 600.000 | 26 | 26 % des 400.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 84.400 RM |
600.001 - 2.000.000 | 28 | 28 % des 600.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 136.400 RM |
Über 2.000.000 | 30 | 30 % des 2.000.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 528.400 RM |
Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest 2025
Der persönliche Freibetrag beträgt jeweils 9.000 RM. Zudem können Kinder- und Ehegattenfreibeträge geltend gemacht werden sowie Zusatzerleichterungen im Falle einer Behinderung des Steuerzahlers oder naher abhängiger Angehöriger. Beiträge für den Employees Provident Fund sowie Lebensversicherungen sind in Höhe von bis zu 7.000 RM absetzbar, auch können Werbungskosten, Ausbildungskosten und medizinische Aufwendungen geltend gemacht werden.
Zahlungen an Ausländer aus bestimmten Einkunftsarten, wie zum Beispiel Lizenzgebühren, unterliegen einer Quellensteuer (Withholding Tax). Kapitalgewinne sind im Allgemeinen nicht einkommensteuerpflichtig.
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 unterliegen Dividendeneinkünfte von über 100.000 RM, die Personen von in Malaysia ansässigen Unternehmen erhalten, einer Dividendensteuer von 2 Prozent.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer für in Malaysia ansässige Unternehmen beträgt grundsätzlich 24 Prozent, wobei Besonderheiten für KMU gelten.
Limited Liability Partnerships (LLP) unterliegen mit ihrem steuerbaren Einkommen der Körperschaftsteuer zum Steuersatz von grundsätzlich 24 Prozent. Auf Partnerebene sind Gewinnausschüttungen der LLP steuerfrei. Vergütungen und geldwerte Vorteile hingegen, die die Partner beispielsweise aus einer Funktion bei der LLP einnehmen, sind als Einkommen steuerbar.
Bei KMU, das heißt ansässigen Unternehmen mit einem Bruttoeinkommen von unter 50 Millionen RM und einem Stammkapital von 2,5 Millionen RM oder weniger, die insbesondere nicht einer Unternehmensgruppe angehören, an der mindestens ein beteiligtes Unternehmen ein Stammkapital von mehr als 2,5 Millionen RM aufweist, werden Gewinne von bis zu 150.000 RM mit einem reduzierten Steuersatz von 15 Prozent und von bis zu 600.000 RM mit einem reduzierten Steuersatz von 17 Prozent belegt, darüberhinausgehendes Einkommen mit dem Standardsteuersatz von 24 Prozent.
Bei nicht in Malaysia ansässigen Unternehmen unterliegt nur das Einkommen aus malaysischen Quellen der Körperschaftsteuer.
Malaysia ist Unterzeichner des Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD). Damit sollen die Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Empfehlungen der G20 umgesetzt werden, um das Verschieben von grenzüberschreitenden Gewinnen von Unternehmen zu reduzieren. Das MLI trat am 1. Juni 2021 für Malaysia in Kraft.
Quellensteuer
Bestimmte, durch ausländische Dienstleister in Malaysia erbrachte Leistungen sind in Malaysia steuerpflichtig und werden im Rahmen der Quellensteuer (Withholding Tax) besteuert. Die Quellensteuer trägt der Dienstleistungserbringer, der im Ausland ansässig ist, der Dienstleistungsempfänger in Malaysia hat den entsprechenden Betrag einzubehalten und abzuführen. Auch Entgelte für nicht-technische Dienstleistungen fallen inzwischen unter die Quellensteuer. Auf Einkommen, das von Dienstleistungen herrührt, die außerhalb von Malaysia durchgeführt wurden, wird keine Quellensteuer erhoben.
Für Vergütungen für Dienstleistungen fällt grundsätzlich ein Quellensteuersatz von 10 Prozent an. Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen sind reduzierte Quellensteuersätze möglich. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben.
Hinweis: Informationen zur Umsatzsteuer in Malaysia enthält der GTAI-Rechtsbericht Malaysia: Indirekte Steuern.