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China: Direkte Steuern

Steuerzahler sind natürliche und juristische Personen sowie Wirtschaftsorganisationen. Nachfolgend werden Körperschaftsteuer und Einkommensteuer dargestellt. (Stand: 11.12.2025)

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

Körperschaftsteuer

Nach dem Körperschaftsteuergesetz (Enterprise Income Tax Law, EITL) beträgt der einheitliche Steuersatz 25 Prozent (Art. 4 EITL). Es erfolgt eine gezielte Steuerförderung unter anderem nach Branche, Unternehmensgröße oder Region. Unternehmen im Bereich Hochtechnologie etwa werden mit einem Steuersatz von 15 Prozent belegt. Auch Investitionen in den Sparten Umwelt und Energie können von steuerlichen Erleichterungen profitieren.

Artikel 2 und 3 EITL enthalten ein Konzept zur steuerlichen Ansässigkeit: Unternehmen, die als "resident enterprise" gelten, werden mit ihren weltweiten Einkünften, nicht ansässige Unternehmen lediglich mit Einkünften aus chinesischen Quellen besteuert. Die Ansässigkeit bestimmt sich nach dem Ort der Eintragung der Gesellschaft oder dem Ort der effektiven Geschäftsführung. Auch ausländische Unternehmen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in China werden somit mit ihren weltweiten Einkünften besteuert.

Bei Partnerschaftsgesellschaften sind nicht diese als solche steuerpflichtig, sondern die Teilhaber der sogenannten Partnership; das anwendbare Steuerregime ist abhängig davon, ob die Partner natürliche (dann nach Individual Income Tax Law, IITL) oder juristische Personen sind.

Deutsche Unternehmen ohne Firmensitz in China (also: non-resident enterprise), die direkt in China tätig werden, dürfen in China nur besteuert werden, wenn sie mit ihren Aktivitäten eine Betriebsstätte (permanent establishment) i.S.d. chinesisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) begründen. Grundsätzlich wäre auch in diesen Fällen eine buchmäßige Gewinnermittlung möglich, in der Praxis wird jedoch meist der Gewinn nach der sogenannten Deemed-Profit-Methode "geschätzt". Unter anderem begründen Bauausführungen und Montagen mit einer Dauer von über zwölf Monaten eine Betriebsstätte.

Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz (IITL) wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert. Es sieht einen "183-Tage-Test" anstelle der vorherigen 1-Jahres-Regel zur Bestimmung der Steueransässigkeit vor (Art. 1 IITL): Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer (IIT), wenn sie einen Wohnsitz in China haben oder sich insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Steuerjahres in China aufgehalten haben. Steueransässig sind danach also grundsätzlich auch Personen ohne Wohnsitz in China, die sich insgesamt mindestens 183 Tage in einem Steuerjahr in China aufhalten. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, es gilt das Welteinkommensprinzip. Bei einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen pro Steuerjahr wird bei "non-tax residents" nur das Einkommen aus chinesischen Quellen besteuert.

In China lebende und arbeitende Ausländer müssen IIT bezahlen, wenn dieses Einkommen in China getragen wird - also eine chinesische Firma die ausländischen Mitarbeitenden für ihre Tätigkeit in China bezahlt. Dies gilt damit für alle deutschen Arbeitnehmer, welche direkt bei einem chinesischen Unternehmen oder FIE angestellt sind oder für eine Betriebsstätte arbeiten. Seit Oktober 2018 gilt für alle Steuerpflichtigen ein einheitlicher monatlicher Steuerfreibetrag von 5.000 RMB oder 60.000 RMB im Jahr (resident taxpayers).

Die Steuersätze betragen seit 1. Januar 2019 für Löhne/Gehälter:
StufeSteuersatz (in Prozent)Monatseinkommen in RMB
13Bis zu 3.000
2103.001 – 12.000
32012.001 – 25.000
42525.001 – 35.000
53035.001 – 55.000
63555.001 – 80.000
745Über 80.000
Quelle: Individual Income Tax Law, Anhang 1 (dort Jahreseinkommen).

Freibeträge für Expatriates

Bisher gibt es verschiedene steuerfreie Zuwendungen für bei einem Arbeitgeber in China angestellte ausländische Arbeitnehmer - insbesondere Schulgeld für Kinder (children´s education allowance) oder Wohngeld.

Für Expatriates sieht das seit 2019 geltende Einkommensteuerrecht eine dreijährige Übergangsfrist vor, nach deren Ablauf eine Gleichbehandlung mit chinesischen Arbeitnehmern greifen soll. Grundlage ist eine Mitteilung des Finanzministeriums und der State Administration of Taxation vom 27. Dezember 2018 (Caishui [2018] No. 164). Die Frist wurde inzwischen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Im Übergangszeitraum haben in China ansässige ausländische Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen den besonderen steuerfreien Leistungen (tax-exempt benefits) und den seit 2019 bereits für chinesische Arbeitnehmer geltenden zusätzlichen Sonderabzügen (special additional deductions). Die Mitteilung sieht in Ziff. 7 Abs. 2 vor, dass nach Fristablauf ausländische Personen keine steuerlichen Vergünstigungen für Wohngeld, Sprachkurse und Bildung der Kinder mehr genießen, sondern sie stattdessen die Sonderabzüge geltend machen können. Dann sollen bestimmte, bislang steuerfreie "Benefits" wie bei chinesischen Mitarbeitenden auch besteuert werden: Sie werden Bestandteil des steuerpflichtigen Einkommens.

Für alle "tax residents" sollen dann dieselben Freibeträge pro Monat gelten: Die Wohnungsmiete kann bis zu 1.500 RMB (wohnsitzabhängig) in Abzug gebracht werden, Ausgaben für die Ausbildung der Kinder bis 1.000 RMB je Kind. Auch die für ausländische Arbeitnehmer zuvor steuerfreien Ausgaben für Sprachkurse stellen künftig in bestimmter Höhe einen der möglichen Sonderabzüge dar.

Doppelbesteuerungsabkommen

Seit 1. Januar 2017 findet zwischen Deutschland und China das reformierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anwendung.

Dadurch reduziert sich etwa die Quellensteuer auf Dividenden von 10 auf 5 Prozent, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA).

Die relevante Steuerperiode für den Schwellenwert für eine Dienstleistungsbetriebsstätte beträgt 183 Tage innerhalb eines 12-Monatszeitraumes.

Quellensteuer

Auf in China erwirtschaftetes Einkommen ausländischer Gesellschaften ohne dauernde Niederlassung in China wird eine Quellensteuer (Withholding Tax) erhoben. Dividenden, die an nicht in China ansässige Unternehmen gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuersatz von 10 Prozent. Die Quellensteuer ist von der auszahlenden Organisation in China einzubehalten und abzuführen (Withholding (Tax) Agent), Art. 37 EITL. Führt der lokal Ansässige die Steuer nicht ab, hat das ausländische Unternehmen auf Anweisung der Steuerbehörden die Einkommensteuer zu bezahlen, eine automatische Fälligkeit mit Sanktionen entfällt. Die Quellensteuer auf reinvestierte Gewinne ist seit 2017 ausgesetzt (Caishui [2018] Nr. 102). DBAs können Beschränkungen des Quellensteuersatzes vorsehen.

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