Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Marokko

Zoll und Einfuhr kompakt - Marokko gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Marokko ist durch zahlreiche Freihandelsabkommen eng in regionale und globale Märkte eingebunden – von der EU bis zur Afrikanischen Kontinentalzone.

    Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union

    Grundlage für den Warenhandel zwischen der Europäischen Union (EU) und Marokko ist das Europa-Mittelmeer-Abkommen. Es wurde am 26. Februar 1996 unterzeichnet und im Amtsblatt EU L 70 vom 18. März 2000 veröffentlicht. Seit dem 1. März 2012 ist die Freihandelszone zwischen Marokko und der EU für gewerbliche Erzeugnisse verwirklicht. EU-Ursprungswaren der Zollkapitel 25 bis 97 können zollfrei in Marokko eingeführt werden.

    Die für den Erwerb des Warenursprungs erforderlichen Ursprungsregeln wie vollständige Gewinnung oder Herstellung und ausreichende Be- und Verarbeitung sind im Protokoll Nr. 4 des Assoziationsabkommens festgelegt. Als förmlicher Präferenznachweis für den Ursprung gilt die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Sie ist für eine zollbegünstigte Einfuhr bei der Zollabfertigung vorzulegen. Die diagonale Kumulierung stellt einen zusätzlichen Vorteil für den Handel mit Marokko dar, weil Marokko Mitglied der Pan‑Euro‑Med‑Zone ist. Hinweis: Pan-Euro-Med-Zone (PEM): Regeln ab Januar 2026.

    Assoziierungsabkommen Marokko-EU kurz gefasst:

    • Grundlage: Europa-Mittelmeer-Abkommen, in Kraft seit 2000
    • Freihandelszone: Seit 1. März 2012 für gewerbliche Erzeugnisse
    • Warenkreis: EU-Ursprungswaren der Kapitel 25–97 sind zollfrei
    • Ursprungsnachweis: EUR.1

    Einfuhren aus der Westsahara 

    Die EU und Marokko wenden seit dem 3. Oktober 2025 ein neues Abkommen an, das Handelspräferenzen auch auf Waren aus der Westsahara ausdehnt, sofern sie unter marokkanischer Zollkontrolle stehen. Ursprungsnachweise müssen den regionalen Ursprung angeben. Die EU veröffentlichte das neue Abkommen im Amtsblatt in Form eines Briefwechsels.

    Deep and Comprehensive Free Trade Agreement - DCFTA

    Die EU hat am 1. März 2013 Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (Deep and Comprehensive Free Trade Agreement - DCFTA) mit Marokko aufgenommen. Die Verhandlungen ruhen jedoch seit 2014.

    Regionale Handelsabkommen im arabischen Raum

    Als entscheidenden Schritt zur Schaffung einer Europa-Mittelmeer-Freihandelszone unterzeichneten Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien im Februar 2004 das Agadir-Abkommen. Mit der Umsetzung des Freihandelsabkommens wurde im März 2007 begonnen. Das Ursprungsprotokoll des Agadir-Abkommens entspricht den Ursprungsprotokollen in den Europa-Mittelmeerabkommen der vier Länder mit der EU. Es sieht die Möglichkeit einer diagonalen Ursprungskumulierung für Erzeugnisse aus der EU, der Türkei und den EFTA-Staaten vor. Unter Kumulierung versteht man das für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs Produktionsschritte, die in einem oder mehreren Ländern der Präferenzzone durchgeführt worden sind, beim Erwerb der Ursprungseigenschaft angerechnet beziehungsweise mitgezählt werden. 

    Marokko ist außerdem Mitglied der Arabischen Liga, die 1997 beschloss, innerhalb von zehn Jahren eine große Arabische Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA) zu errichten. Zu den Mitgliedstaaten gehören mittlerweile neben Marokko die Länder Ägypten, Algerien, Bahrain, Dschibuti, Irak, Jemen, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Mauretanien, Oman, die Palästinensischen Gebiete, Katar, Komoren, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Syrien, Tunesien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Vertragsparteien der GAFTA gewähren sich seit dem 1. Januar 2005 offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren mit Ausnahme von Fleisch, Getreide und Sojabohnen. In der Praxis bestehen aber weiterhin Handelshemmnisse wie Zölle auf sogenannte sensible Waren zum Schutz der einheimischen Wirtschaft.

    Zusammen mit den Staaten Algerien, Libyen, Mauretanien und Tunesien gründete Marokko 1989 außerdem die Maghreb-Union (Union du Maghreb Arabe - UMA) mit dem Ziel einer umfassenden wirtschaftlichen und politischen Zusammenarbeit. Die geplante Freihandelszone ist bisher allerdings nicht umgesetzt worden.

    Afrikanische Kontinentale Freihandelszone

    Das Abkommen zur Schaffung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA) ist formal zum 30. Mai 2019 zwischen den 22 Staaten in Kraft getreten, die ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Vertreter von 44 afrikanischen Ländern, darunter auch Marokko, unterzeichneten das Abkommen am 21. März 2018. Inzwischen sind alle afrikanischen Länder außer Eritrea dem AfCFTA beigetreten.

    Das Abkommen zielt auf die Förderung des innerafrikanischen Handels die Industrialisierung und den Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten ab. Langfristig sollen eine kontinentale Zollunion und ein afrikanischer Binnenmarkt mit freiem Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie freiem Personenverkehr entstehen. Weitere Informationen sind in unserem Artikel „Die afrikanische Kontinentale Freihandelszone“ zu finden.

    WTO und weitere Handelsabkommen

    Das Königreich Marokko ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation WTO (World Trade Organization). 

    Mit folgenden Staaten (-gruppen) hat Marokko bislang multi- und bilaterale Handelsabkommen geschlossen: 

    • USA
    • Vereinigtes Königreich
    • Tunesien
    • Ägypten
    • Jordanien
    • EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz),
    • VAE
    • Türkei. 

    Mit Israel wurde im Februar 2022 ein Kooperationsvertrag über Wirtschaft und Handel abgeschlossen.

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Zollvorschriften und Zollbehörde

    Die marokkanischen Einfuhrbestimmungen sind im Zollgesetz Nr. 1-77-339 vom 9. Oktober 1977, in Durchführungsvorschriften sowie einer Vielzahl von Dekreten geregelt. Die marokkanische Zoll- und Steuerverwaltung untersteht dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Soll die eingeführte Ware in Marokko verbleiben, dann ist das Normalverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (französisch: „importation") anzuwenden. Das Verfahren folgt einem festgelegten Ablauf. Dazu gehören die Abgabe der Zollanmeldung, deren Überprüfung, gegebenenfalls eine Beschau und die Entnahme von Proben und Mustern. Danach folgen die Zahlung der Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware durch die Zollverwaltung. 

    Als Warenbegleitpapiere sind der Zollanmeldung grundsätzlich beizufügen:

    • Handelsrechnung
    • Packliste: nur erforderlich, wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt
    • Präferenznachweis, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll. Im Warenverkehr zwischen der EU und Marokko ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei Anwendung einer Ursprungskumulierung mit Teilnehmerländern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vorzulegen. Für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben.
    • Frachtpapiere
    • Versicherungszertifikat für den Transport der Waren auf marokkanischem Gebiet von einer in Marokko akkreditierten Versicherungsgesellschaft
    • Ursprungszeugnis: nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse sind in der Regel nur auf Verlangen des Importeurs erforderlich
    • "Engagement d'importation" für Waren ohne Einfuhrbeschränkungen, ansonsten entsprechend "licence d'importation" oder "déclaration préalable d'importation"
    • Gegebenenfalls Nachweis über die Eintragung ins Handelsregister
    • Je nach Art der Ware zusätzlich erforderliche Bescheinigungen, zum Beispiel Konformitätszertifikate, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnisse, Analysezertifikate oder Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen.

    Registrierung und Zollanmeldung

    Alle Importeure müssen beim zuständigen Regionalbüro des „Centre Régional d'Investissement“ in das Handelsregister eingetragen sein. Die Registrierungsnummer wird für die Importdokumente benötigt. Seit 2019 müssen importierende Unternehmen zusätzlich die Identifikationsnummer (Numéro d'Identifiant commun de l'Entreprise - ICE) vor dem physischen Eintreffen der Importware mit der summarischen Eingangsmeldung angeben. Die Identifikationsnummer ist bei der Generaldirektion für Steuerangelegenheiten zu beantragen.

    Anmelder kann entweder der Wareneigentümer (Importeur oder Beförderer) sein oder ein in Marokko akkreditierter Zollagent, der als Bevollmächtigter in fremdem Namen für fremde Rechnung agiert. Listen der regional zugelassenen Zollagenten sind auf der Internetseite der marokkanischen Zollbehörde eingestellt.

    Im Schiffsverkehr muss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der summarischen Vorabanmeldung eine Zollanmeldung (déclaration unique des marchandises - DUM) abgegeben werden. Während dieser Zeit können die Waren in dafür zugelassenen MEAD (magasins et aires dédouanement) in vorübergehender Verwahrung gelagert werden. Nach Einreichen der DUM entscheidet der Zoll, welche Methode zur Kontrolle und Freigabe der Waren angewandt wird. Folgende drei Kanäle werden unterschieden:

    Für Waren ohne Einfuhrbeschränkungen ist ein "engagement d'importation" einzureichen. Für Waren, die Einfuhrbeschränkungen aufgrund von Sicherheitsbestimmungen oder Einfuhrquoten unterliegen, ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Waren, die einer Einfuhrlizenz bedürfen, sind in der "liste des marchandises soumises à licence d'importation" zusammengefasst. Waren, für die handelspolitische Maßnahmen zum Schutz der lokalen Produktion bestehen, benötigen eine "déclaration préalable d'importation". Zollfreie Wareneinfuhren aus Staaten wie denen der EU, mit denen Marokko Präferenzabkommen geschlossen hat, erfolgen in Begleitung einer "demande de franchise douanière".

    Technische Kontrollen

    Bevor ein Import gestartet wird, sollte man sich über die technischen Kontrollen informieren, denen Produkte vor ihrer Vermarktung in Marokko unterliegen. Diese Kontrollen stellen sicher, dass Waren den geltenden Vorschriften und Normen entsprechen. Die Zollbehörden können dafür verschiedene Nachweise verlangen, etwa hygienische, phytosanitäre, tiergesundheitliche oder technische Zertifikate. Das Gesetz Nr. 24‑09 definiert die Sicherheitsanforderungen für alle Produkte und Dienstleistungen auf dem marokkanischen Markt.

    Für Produkte mit besonderer technischer Regulierung (ausgenommen Lebensmittel und Arzneimittel) muss der Importeur bzw. Hersteller:

    • eine Konformitätserklärung erstellen,
    • eine technische Dokumentation vorlegen,
    • ggf. ein Konformitätskennzeichen anbringen.

    Der Hersteller muss hierfür alle Informationen bereitstellen, die zur Bewertung möglicher Risiken eines Produkts erforderlich sind.

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

    Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (opérateur économique agréé - OEA) zur Schaffung international sicherer Lieferketten ist im marokkanischen Zollgesetz verankert. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen im Bereich der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Erleichterungen bei der Zollabwicklung.

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  • Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, das als "Normalverfahren" gilt, können Waren auch in eines der besonderen Zollverfahren überführt werden.

    Neben der Überlassung zum freien Verkehr können nach dem marokkanischen Zollgesetz folgende besonderen Zollverfahren beantragt werden:

    • Zollgutlagerung (Art. 119 - 134)
    • Industriefreilager (Art. 134a - d)
    • aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren Art. 135 - 144, Drawback Art. 159 - 162)
    • vorübergehende Verwendung (Art. 145 - 151)
    • passive Veredelung (Art. 152)
    • vorübergehende Ausfuhr (Art. 153 - 154)
    • Zollgutversand / Transit (Art. 155 - 158)
    • Umwandlung (Art. 163).

    Zolllager

    Waren, die zur Zollgutlagerung abgefertigt werden, können unter zollamtlicher Bewachung für eine bestimmte Frist in Zolllagern (entrepôts de douane ou entrepôts de stockage) ohne Erhebung der Einfuhrabgaben gelagert werden. Die maximal zulässige Lagerdauer beträgt zwei Jahre, kann jedoch in begründeten Fällen verlängert werden.

    Von der Lagerung ausgenommen sind Waren, deren Lagerung per Dekret verboten ist, Waren in schlechtem Zustand sowie solche, die Gesundheit, Moral, öffentliche Sicherheit und geistiges Eigentum gefährden. Dazu gehören Tiere und Erzeugnisse aus seuchengefährdeten Regionen, Drogen, Waffen, Munition, pornographische, gefälschte und nachgeahmte Produkte.

    Das marokkanische Zollgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern. Unterschieden wird ferner zwischen Zolllagern, in denen sich Waren ausschließlich zum Zweck des Exports befinden und speziellen Lagern für Waren, deren Lagerung gefährlich ist oder deren Erhaltung besonderer Einrichtungen bedarf oder für Waren, die der Öffentlichkeit im Rahmen von Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen präsentiert werden.

    Aktive Veredelung

    In der aktiven Veredelung (admission temporaire pour perfectionnement actif) können Waren unter Nichterhebung von Abgaben zur weiteren Be- oder Verarbeitung (Montage, Zusammensetzung oder Anpassen an andere Waren) eingeführt werden. Im Rahmen der aktiven Veredelung behandelte Waren müssen in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach der Abfertigung zu diesem besonderen Zollverkehr wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.

    Die aktive Veredelung kann auch in Form des sogenannten Drawback-Verfahrens durchgeführt werden. Für die eingeführten unveredelten Drittlandswaren werden zunächst alle Einfuhrabgaben gezahlt. Nach der Ausfuhr der daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse werden die für die eingesetzten unveredelten Vorprodukte gezahlten Einfuhrabgaben erstattet. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist. Im Gegensatz zum Nichterhebungsverfahren sind bei der Abfertigung zum Drawback-Verfahren bereits die handelspolitischen Regelungen, also Verbote und Beschränkungen, zu beachten.

    Vorübergehende Verwendung

    Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung (admission temporaire) ist die vorübergehende Einfuhr von bestimmten Waren zu festgelegten Zwecken ohne Zahlung der Zollabgaben möglich. Voraussetzung ist, dass diese Waren fristgerecht und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Zu diesen Waren gehören:

    • Geräte und Ausrüstungen für die Durchführung von industriellen Projekten
    • Messe- und Ausstellungsgüter
    • Warenproben und Muster
    • Materialien für Experimente und Versuche
    • Verpackungen und Zubehör
    • Werkzeuge, Tiere, Filmaufnahmen. Im Regelverfahren beträgt die Wiederausfuhrfrist je nach Art und Verwendungszweck der Waren zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Sie kann jedoch in begründeten Fällen auf Antrag um maximal das Zweifache des ursprünglich gewährten Zeitraums verlängert werden.

    Marokko ist Vertragspartei des internationalen Carnet ATA-Übereinkommens, das die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und Kulturbetrieb erleichtert. Für folgende Waren kann ein Carnet ATA für Marokko ausgestellt werden: Berufsausrüstung, Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgüter, Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken sowie Waren zu sportlichen Veranstaltungen. In Deutschland leistet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) im Rahmen der internationalen Bürgenkette die Sicherheit. Die Carnets ATA werden durch die zuständige Industrie- und Handelskammer ausgestellt. 

    Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von Mustern und Warenproben bis zu einem Wert von 5.000 Dirham besteht auch die Möglichkeit, eine vereinfachte Zollanmeldung für Warenmuster abzugeben. Warenmuster ohne Handelswert sowie als Warenmuster zugerichtete Waren können grundsätzlich zollfrei eingeführt werden, wenn auf der Rechnung "échantillon sans valeur commerciale" vermerkt ist. Ein Konformitätszertifikat ist für Warenmuster in der Regel nicht erforderlich.

    Zollgutversand / Transit

    Zollgut kann nach Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben zum nationalen Zollgutversand beziehungsweise Transit abgefertigt werden. Der Transport erfolgt üblicherweise unter Zollverschluss. Da Marokko dem Übereinkommen über den Warentransport mit Carnet TIR angeschlossen ist, kann ebenfalls das Carnet TIR-Verfahren angewendet werden.

    In Deutschland erfolgt die Ausgabe der Carnet TIR über die Landesorganisationen des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung sowie die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs.

     

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  • Neben Zoll, Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer können bei der Einfuhr in Marokko weitere Abgaben anfallen. Unternehmen sollten diese kennen, um Importkosten korrekt zu kalkulieren.

    Zolltarif 

    Marokkos Zolltarif basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems. Die Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist der Transaktionswert der eingeführten Ware. Das ist der im Rahmen eines Kaufgeschäfts tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Viele Industriewaren der Zollkapitel 25 bis 97 mit Ursprung in der EU können bei Vorlage eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED) in der Regel von Zollvergünstigungen profitieren.

    Über das elektronische Zollportal ADIL (assistant au dédouanement des marchandises à l'Importation en ligne) können Unternehmen nach Eingabe der entsprechenden Zolltarifnummer alle relevanten Informationen recherchieren. 

    • „Droits et Taxes“: Meistbegünstigungszollsätze und zusätzliche Einfuhrabgaben für Drittländer, mit denen Marokko kein Handelsabkommen unterhält
    • „Accords et Conventions“: Präferenzzollsätze für Partnerländer, mit denen Marokko ein Handelsabkommen unterhält
    • „Documents et Normes“: Hinweise zu Einfuhrbeschränkungen, Normen und spezifischen Anforderungen.

    Änderungen durch die Haushaltsgesetzte

    Die jährlichen Haushalts- oder Finanzgesetze führen in der Regel zu zahlreichen Anpassungen der Einfuhrabgaben. Welche Einfuhrabgaben sich Anfang 2026 geändert haben, erläutern wir in unserem Bericht zum Finanzgesetz 2026.

    Schutz- und Antidumpingzölle

    Marokko setzt verschiedene handelspolitische Instrumente ein, um lokale Industrien zu schützen. Das marokkanische Ministerium für Industrie und Handel veröffentlicht aktuelle Zollkontingente und handelspolitische Schutzmaßnahmen , darunter Anti­dumping- und Zusatzzölle unter „Mésures correctives a l‘importation“.

    Antidumpingzölle werden derzeit etwa auf PVC aus der EU erhoben. In der Vergangenheit betrafen Schutzmaßnahmen etwa auch Walzdraht, Betonstahl, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen und Stahl sowie Faserplatten aus Holz. Wird das jeweils festgelegte Jahreskontingent überschritten, fällt ein Zusatzzoll an.

    Die Zollkontingente gemäß Agrarabkommen zwischen der EU und Marokko für den Zeitraum 1. Oktober 2025 bis 30. September 2026 sind im Rundschreiben der marokkanischen Zollverwaltung Nr. 6681/222 vom 30. September 2025 aufgeführt.

    Mehrwertsteuer

    Bei der Einfuhr wird eine Mehrwertsteuer (taxe sur la valeur ajoutée-TVA) erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll und sonstiger Abgaben, jedoch ohne die TVA selbst.

    • Normalsteuersatz: 20 %
    • Ermäßigte Sätze: 14 % (z. B. Butter), 10 % (u. a. Tierfutter), 7 % (ausgewählte pharmazeutische Produkte)
    • Temporäre Befreiungen: häufig für bestimmte landwirtschaftliche Vorleistungen wie Düngemittel
    • Spezifische TVA: auf alkoholische Getränke zusätzlich 100 Dirham/hl.

    Verbrauchsteuern

    Auf bestimmte Gebrauchswaren werden bei der Einfuhr und bei der Herstellung im Inland interne Verbrauchsteuern (frz.: taxes intérieures de consommation - TIC) erhoben. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der internen Verbrauchssteuern bildet das Gesetz Nummer 1-77-340 vom 9. Oktober 1977. Änderungen des Gesetzes erfolgen in regelmäßigen Abständen durch die Verabschiedung eines neuen Haushaltsgesetzes. Bemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis ohne die Mehrwertsteuer. 

    Für Tabakwaren gilt ein Mischsteuersatz, bestehend aus einer spezifischen Steuer. Die spezifische Steuer wird in Dirham pro 1.000 Gramm oder Dirham pro 1.000 Einheiten berechnet zuzüglich einer wertmäßigen Verbrauchsteuer (in Prozent vom Kleinverkaufspreis ohne Mehrwertsteuer). Außerdem wurde ein Mindeststeuersatz festgelegt. 

    Nachfolgend eine Übersicht mit Beispielen der aktuellen Verbrauchsteuersätze.

    Marokkanische Verbrauchsteuern für ausgewählte Produkte
    WarenbezeichnungSteuersatz
    Fernseher größer als 32 Zoll100 Dirham/Stück
    Smartphone50 Dirham/Stück
    PC mit Bildschirm50 Dirham/Stück
    PC ohne Bildschirm30 Dirham/Stück
    Elektronische Haushaltsgeräte mit Energieeffizienzklasse G500 Dirham/Stück
    Elektronische Haushaltsgeräte mit Energieeffizienzklasse E und F200 Dirham/Stück
    Produkte für Wasserpfeifen ("muassel" ohne Tabak)675 Dirham/kg
    Bestimmte Energy Drinks600 Dirham/hl
    Wein1.150 Dirham/hl
    Stand: 21. Januar 2026Quelle: ADIL

    Sonstige Abgaben und Gebühren

    Neben dem Zoll, der Mehrwert- und der Verbrauchsteuer können weitere produktspezifische Einfuhrabgaben dauerhaft oder zeitlich befristet anfallen. Dazu gehören zum Beispiel folgende Abgaben:

    • Fiskalische Importabgabe: Bis auf wenige Ausnahmen wie zum Zweck der Investitionsförderung unterliegen eingeführte Waren einer fiskalischen Abgabe (taxe parafiscale à l'importation - TPI) in Höhe von 0,25 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der verzollte Warenwert.
    • Bier und Wein: Zusätzliche steuerähnliche Abgabe in Höhe von 5 Dirham pro Hektoliter, genannt "taxe sur les vins et bières".
    • Steuer auf eingeführtes Holz (taxe sur les bois importés):  Diese Steuer auf Hölzer und Waren aus Holz der Zollkapitel 44 und 94 beträgt 12 Prozent. Ausgenommen sind Hölzer der HS-Position 4408, die einem ermäßigten Satz in Höhe von sechs Prozent unterliegen. Bemessungsgrundlage ist der Warenwert zuzüglich Einfuhrzoll.
    • Umweltabgabe auf Kunststoffe (taxe écologique sur la plasturgie): Bei der Einfuhr von Waren des Zollkapitels 39 (Kunststoffe und daraus hergestellte Waren) ist eine Umweltabgabe in Höhe von einem Prozent zu entrichten.
    • Für diverse Dienstleistungen wie die vorgeschriebenen sanitären Kontrollen von lebenden Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen (taxe d'inspection sanitaire vétérinaire/des végétaux) sowie die Nutzung des computergestützten Zollabfertigungssystems BADR fallen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an.

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  • Bei der Einfuhr sind marokkanische Verbote, Beschränkungen und Produktstandards zu beachten.

    Einfuhrverbote

    Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen gelten grundsätzlich für Waren, die den Schutz, die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher sowie die Umwelt, öffentliche Ordnung, Moral oder das nationale Erbe Marokkos gefährden können. Nachahmungen, Fälschungen sowie Produkte, die den Normen, Standards und Kennzeichnungsvorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht eingeführt werden.

    Darüber hinaus bestehen auch spezifische Einfuhrverbote für

    • Absinth und ähnliche Erzeugnisse
    • Anethol, Anis oder Sternanis und deren Extrakte
    • Kriegswaffen, Teile davon und Munition
    • Aperitif-Getränke auf der Basis von Wein oder Alkohol
    • aromatisierte Spirituosen
    • Cannabis
    • bestimmte Teppiche
    • pharmazeutische Zubereitungen für den Veterinärbereich, die Nitrofurane, Chloramphenicol oder Gentamicin enthalten
    • Plastiktüten (mit Ausnahme von Gefrier- und Müllbeuteln sowie Plastiktüten zur Verwendung in der Industrie oder in der Landwirtschaft)
    • leeres Holzverpackungsmaterial
    • gefährliche Abfälle.

    Einfuhrbeschränkungen

    Für Waren, die Einfuhrbeschränkungen aufgrund von Sicherheitsbestimmungen oder Einfuhrquoten unterliegen, ist eine Einfuhrlizenz (licence d'importation) erforderlich. Die Liste der betroffenen Waren ist bei der marokkanischen Zollverwaltung im Dokument "liste des marchandises soumises à licence d'importation" zusammengefasst. Hierzu gehören grundsätzlich sämtliche gebrauchten Waren, verschiedene chemische Substanzen, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, runderneuerte und gebrauchte Luftreifen, Pulver und Sprengstoffe, pyrotechnische Artikel, Thermometer, Kühl- und Gefriergeräte, die ozonschädigende Substanzen enthalten, Abfälle und Schrott aus unedlen Metallen, Messer, Waffen (auch als Antiquitäten) sowie Asbest und unbemannte Flugobjekte (Drohnen). Die Unterschiede in der Zollabfertigung zeigt die nachstehende Tabelle.

    Einfuhrverfahren: Freie vs. genehmigungspflichtige Einfuhr
     Genehmigungsfreie EinfuhrGenehmigungspflichtige Einfuhr
    FormularErstellung einer Importerklärung (engagement d’importation) mit beiliegender Pro‑forma‑Rechnung in sechs ExemplarenAntrag auf eine Einfuhrlizenz (licence d’importation) mit Pro‑forma‑Rechnung in sieben Exemplaren
    EinreichungBei der HausbankBeim Außenhandelsministerium
    EntscheidungsfristEntscheidung der BankAm Tag der Antragstellung oder innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung, sofern eine technische Stellungnahme anderer Ministerien erforderlich ist.
    GültigkeitMaximal sechs Monate Maximal sechs Monate
    Quelle: Marokkanisches Handelsministerium

    Marokko setzt außerdem Antidumping-Maßnahmen zum Schutz der eigenen Wirtschaft ein, zum Beispiel für PVC aus der EU. Das Handelsministerium veröffentlicht entsprechende Entscheidungen regelmäßig unter „Mésures correctives à l’importation“.„Mésures correctives a l‘importation

    Aktuell gelten Schutzmaßnahmen für 

    Für raffiniertes Kupfer und Aluminium in Barrenform gilt vorübergehend eine Exportlizenzpflicht.

    Standards und Konformität

    In Marokko gelten knapp 8.000 Normen, von denen rund 200 verpflichtend sind. Die verpflichtenden Normen betreffen überwiegend die Bereiche Elektrik und Elektronik (41%), Mechanik (14%), Bauwesen (12%), Kunststoff- und Gummiindustrie (9%) sowie die Automobilindustrie (7%). 

    Für eine Vielzahl von importierten Produkten ist bei der Zollabfertigung und für die Marktzulassung eine Konformitätsbescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigung bestätigt die Einhaltung der marokkanischen Normen und Qualitätsstandards. Folgende Liste enthält alle obligatorischen technischen Regulierungen, die beachtet werden müssen. Sie ist nach Produktgruppen unterteilt: "Liste des réglementations techniques et normes d'application obligatoire". 

    Seit 2020 ist ein neues Konformitätsprogramm für zahlreiche Industriewaren in Anwendung. Dazu gehören unter anderem elektrische Geräte, Textilien, Baustoffe, chemische Produkte und Autoersatzteile. Mit den neuen Vorschriften wird das Gesetz Nr. 24.09 über die Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen aus 2015 implementiert. Neu ist, dass die Überprüfung der Konformität der meisten Industrieprodukte bereits im Exportland stattfinden muss (Vorversandkontrolle). Die Kontrolle dieser Waren wird nicht mehr an den Grenzübergängen in Marokko durchgeführt. Für die Konformitätskontrolle sind derzeit mehrere international tätige Prüfunternehmen akkreditiert. Dazu gehören unter anderem Bureau Veritas, TÜV Rheinland sowie weitere spezialisierte Anbieter. Seit dem 20. Juni 2020 müssen marokkanische Importeure Konformitätsbescheinigungen vorlegen, die zuvor von einem dieser Unternehmen ausgestellt wurden.

    "Destination inspection"

    Folgende Produkte werden weiterhin ausschließlich nach dem Eintreffen in Marokko im Rahmen der so genannten "destination inspection" kontrolliert und benötigen folglich keine Zertifizierung im Exportland:

    • Fahrzeugersatzteile (z.B. Bremsbeläge, Reifen, Batterien, Windschutzscheiben, Filterelemente, mechanische Steuerkabel)
    • Baumaterialien (z.B. Keramikfliesen, Zement, Sanitäranlagen, Armaturen, Rohre aus Kunststoff, Holzplatten)
    • Öfen und Gasheizungen
    • Elektrogeräte (z.B. Ladegeräte für Mobiltelefone, Batterien, Sicherungsschalter)
    • bestimmte Textil-/Bekleidungsartikel außer Arbeitskleidung
    • Teppichböden, Decken, Textilien für Möbel und
    • Windeln.

    Die vollständige Liste der Waren, die nach ihrer Ankunft in Marokko kontrolliert werden, kann ebenfalls auf der Webseite des marokkanischen Industrie- und Handelsministeriums eingesehen werden. Die Waren werden an der Grenze auf ihre Übereinstimmung mit marokkanischen Normen überprüft. Die Kosten für die bei Bedarf zu erstellenden Laboranalysen sind vom Einführer zu tragen. Für Waren, die den ISO-Standards entsprechen, wird in der Regel ein Konformitätszertifikat in Marokko ausgestellt. Die zuständige Stelle für Standardisierung ist das Institut Marocain de Normalisation (IMANOR).

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  • Für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen und Produkten daraus sowie für chemische Erzeugnisse gelten besondere Vorschriften.

    Tier- und pflanzengesundheitliche Vorschriften

    Tiere, Pflanzen und daraus hergestellte Waren dürfen nur über bestimmte marokkanische Grenzzollstellen eingeführt werden. Dort unterliegen sie Kontrollen, die die Behörde für Lebensmittelsicherheit (ONSSA) durchführt. Die Waren werden im Wesentlichen in drei Kategorien unterschieden: kontrollbedürftige Waren, Ausnahmen und Verbote. Das Rundschreiben Nr. 5899/311 vom 9. Januar 2019 listet alle Warengruppen mit Beispielen auf sowie die Grenzzollstellen, an denen die Waren abgefertigt werden können.

    Auch die Kontrolle von Futter- und Düngemitteln, Pestiziden und veterinären Medikamenten gehört zum Aufgabenbereich der ONSSA. Bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten ist ein Tiergesundheitszeugnis vorzulegen, ausgestellt von der zuständigen Behörde im Herkunftsland. Für Fisch und Fischprodukte ist zusätzlich ein Fischereizertifikat erforderlich. Nach erfolgreicher Prüfung wird eine veterinäre Freigabebescheinigung erstellt. Die Kosten für die Wareninspektion trägt der Importeur. Bei der Einfuhr von Zuchtrindern sind zusätzlich Gesundheitsbescheinigungen von zuständigen amtlichen Stellen im Exportland beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Zuchttiere frei von infektiösen Krankheiten sind.

    Warensendungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen müssen von einem aktuellen Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Herkunftsland begleitet werden. Marokko akzeptiert auch elektronische Zeugnisse (ePhyto).

    Für bestimmte Pflanzen- und Saatgutsorten, die für den Anbau oder die Vermarktung eingeführt werden, ist eine Registrierung notwendig. Sie müssen im marokkanischen Sortenkatalog (catalogue officiel) geführt sein. Neue Sorten können nach einem Testanbau in den Katalog aufgenommen und vorerst zugelassen werden. Kartoffelsetzlingen sowie Saatgut von Auberginen und Tomaten muss zusätzlich eine Erklärung der zuständigen Pflanzenschutzbehörde im Herkunftsland beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass sie ordnungsgemäß gereinigt, verpackt und frei von bestimmten Schädlingen und Krankheiten sind. Zum Vertrieb von Saatgut ist eine Zulassung des marokkanischen Vertriebshändlers notwendig. Sie wird erteilt sofern eine entsprechende berufliche Qualifikation nachgewiesen wird.

    Nahrungsmittel

    Lebensmittel unterliegen einer Gesundheitsinspektion an der Eingangszollstelle. Für sie sind zusätzlich zu den oben genannten Bescheinigungen Analysezertifikate beizufügen, ausgestellt von einem autorisierten Labor im Exportland. Quell- und Mineralwasser können nur mit einer Lizenz des Gesundheitsministeriums eingeführt werden.

    Bei Einfuhren von Fleisch, Geflügel und daraus hergestellten Waren ist ein Halal-Zertifikat vorzuweisen. Das Zertifikat bescheinigt die Einhaltung islamischer Vorschriften in Hinblick auf die Inhaltsstoffe sowie den gesamten Herstellungsprozess inklusive Abfüllung und Verpackung. Die Zertifizierung ist von einem anerkannten islamischen Zentrum im Herstellungsland vorzunehmen. 

    Nahrungsmittel für besondere Ernährungszwecke wie Nahrungsergänzungsmittel müssen vor ihrer Einfuhr beim Gesundheitsministerium registriert werden. Neben Warenproben sind hierfür unter anderem auch eine Ausfuhrbescheinigung, ein Analysezertifikat, eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung und ein Nachweis über die Anwendung von Standards der guten Herstellerpraxis (Good manufacturing practice - GMP) vorzulegen, ausgestellt von der jeweils autorisierten Behörde im Exportland.

    Unternehmen, die Nahrungsmittel nach Marokko exportieren, müssen sich bei der marokkanischen Behörde für Lebensmittelsicherheit registrieren lassen. Betroffen sind Exporteure folgender Produktkategorien:

    • Fleisch und Fleischerzeugnisse
    • Fischerei und Aquakultur
    • Milch und Milcherzeugnisse
    • Säfte und Nektar
    • Konserven mit pflanzlichen Produkten, die einer thermische Behandlung unterzogen werden, einschließlich Saucen und Würzen.

    Die Registrierung bei ONSSA übernimmt der marokkanische Importeur. ONSSA hat hierfür eine Plattform vorbereitet. Ausländische Lebensmittelexporteure müssen zwei Dokumente für die Registrierung zur Verfügung stellen: Eine Konformitätserklärung und eine Bescheinigung der Konformitätserklärung durch die zuständige (Lebensmittelüberwachungs-) Behörde des Exportlandes. Ein Handbuch zur Registrierung sowie Vorlagen für die Erklärungen der Exporteure hat ONSSA in ihrer Mitteilung vom 19. Dezember 2023 veröffentlicht.

    Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse

    Hersteller oder Einführer von Pflanzenschutzmitteln müssen vorab ihre Produkte beim Landwirtschaftsministerium registrieren lassen, um dort die zur Einfuhr erforderliche Zulassung zum Handel mit diesen Produkten in Marokko beantragen zu können. Für Chemikalien und Produkte, die chemische Substanzen enthalten, ist in der Regel ein Analysezertifikat beizufügen. Je nach Beschaffenheit der Ware sind zusätzliche Dokumente wie Sicherheitsdatenblätter und Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen erforderlich.

    Auch Importeure von Hygiene- und Kosmetikartikeln, Humanarzneimitteln und Substanzen, die zu deren Herstellung verwendet werden, benötigen eine Zulassung zum Handel mit diesen Erzeugnissen sowie eine Marktzulassung des Gesundheitsministeriums für ihre Produkte. Dem Antrag sind Unterlagen wie Analysezertifikate, Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen und ein Nachweis der guten Herstellerpraxis beizufügen. Zusätzlich muss der Einführer ein Sanitärzertifikat beim Gesundheitsministerium beantragen, das die Konformität der pharmazeutischen Produkte mit den marokkanischen Standards bestätigt und ihre konkrete Einfuhr genehmigt. Für die Marktzulassung von Medizinprodukten ist eine Registrierung beim Gesundheitsministerium erforderlich.

    Bei Tierarzneimitteln sind außer dem Gesundheitsministerium zusätzlich das Landwirtschaftsministerium und die ihm unterstellte Behörde für Lebensmittelsicherheit ONSSA für die Einfuhrgenehmigung und Zulassung zuständig.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Für den Vertrieb einiger Waren sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten.

    Bei Warenlieferungen nach Marokko ist auf eine möglichst seefeste, sichere und stoßfeste Verpackung zu achten. Für Verpackungsmaterial aus Holz ist grundsätzlich ein phytosanitäres Zertifikat vorzulegen. Marokko hat den internationalen Standard ISPM 15 für Holzverpackungen angenommen. 

    Die übliche Markierung der Packstücke mit Angaben von Warenbezeichnung, Nettogewicht, Fabrikname, Ursprungsland und Anschriften ist ausreichend. Hinweise auf besondere Behandlung der Packstücke sollten in Arabisch angebracht werden.

    Bei der Einfuhr von abgepackten Lebensmitteln, Getränken und Tiernahrung gelten besondere Etikettierungsvorschriften. Diese sind in den Dekreten Nr. 2-12-389 vom 22. April 2013, Nr. 2-15-21 vom 19. Mai 2015 und Nr. 2-18-44 vom 29. Mai 2018 geregelt. Die neuesten Änderungen betreffen das Haltbarkeitsdatum und sollen zu einer Angleichung an die Verordnung 1169/2011 über die Information über Lebensmittel für Verbraucher der Europäischen Union führen. Die Beschriftung in arabischer Sprache ist grundsätzlich erforderlich, Französisch als Zweitsprache empfehlenswert. Folgende Angaben müssen auf der Verpackung enthalten sein:

    • Name des Produkts.
    • Liste der Inhaltsstoffe inklusive Allergene und Zusatzstoffe, wie künstliche Aromastoffe
    • Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol
    • Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum
    • Hinweise zur Aufbewahrung und Anwendung
    • Nettogewicht
    • Name und Sitz des Importeurs
    • Ursprungsland oder Herkunftsort
    • Besondere Nährwerteigenschaften
    • Chargennummer
    • Falls zutreffend, Hinweis auf Behandlung mit ionisierenden Strahlen, Sterilisierung, Pasteurisierung etc.

    Einige Lebensmittel wie alkoholische Getränke, Zusatzstoffe, Muster und Proben für Messen und Ausstellungen und Lebensmittel, die für Hotels und Restaurants sowie für diplomatische Vertretungen importiert werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie dürfen demnach auch in einer anderen Sprache etikettiert werden.

    Seit 1. Februar 2019 gilt für bestimmte elektrische Geräte und Spielzeug eine besondere Kennzeichnungspflicht „CMim“. Diese wird nach dem Rundschreiben Nr. 5902/311 vom 18. Januar 2019 umgesetzt.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.