Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Mexiko | Steuerrecht

Mexiko: Direkte Steuern

Die wichtigsten direkten Steuern in Mexiko sind die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer. (Stand: 14.08.2025)

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Im mexikanischen Rechtssystem werden direkte Steuern unmittelbar und persönlich auf die tatsächliche Steuerkraft wie Einkommen, Gewinn oder Vermögen erhoben. Ihre wichtigsten Rechtsgrundlagen sind: die Verfassung (Art. 31, 73 und 124, Abschnitt IV, Constitution Política de los Estados Unidos Mexicanos – CPEUM), das Steuergesetzbuch (Art. 1, 4 und 5 Código Fiscal de la Federación CFF) und spezifische Gesetze wie das Einkommensteuergesetz (Art. 1, 2, 9, 106, 152 u. a. Ley del Impuesto sobre la Renta LISR).

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre la Renta de las personas morales ISRPM) ist eine Steuer, die auf alle Einkünfte juristischer Personen mit Sitz in Mexiko erhoben wird, unabhängig vom Ort der Einkommensquelle (Art. 1 LISR). Als in Mexiko ansässig gelten juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Staatsgebiet haben (Art. 9 CFF). Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem von den kumulierten Einkünften die zulässigen Abzüge und gegebenenfalls die im Geschäftsjahr gezahlte Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer (Participación de los Trabajadores en las Utilidades – PTU) abgezogen werden (Art. 10 LISR). Ist das Ergebnis positiv, ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn; ist es negativ, entsteht ein steuerlicher Verlust, der gemäß den gesetzlichen Anforderungen und Fristen abgeschrieben werden kann (Art. 57 LISR). Auf diese Bemessungsgrundlage wird der allgemeine Steuersatz von 30 Prozent angewendet (Art. 9 LISR).

Alle Einkünfte, die in Form von Bargeld, Waren, Dienstleistungen, Krediten oder in anderer Form erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus Niederlassungen im Ausland (Art. 16 LISR), können kumuliert werden. Kapitalgewinne und -verluste werden wie gewöhnliche Einkünfte und Abzüge behandelt, mit Ausnahme von Verlusten aus dem Verkauf von Aktien und anderen gesetzlich geregelten Sonderfällen (Art. 18 und 25 LISR). Zu den zulässigen Abzügen gehören Ausgaben, die für die Geschäftstätigkeit unbedingt erforderlich sind, wie Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Pachtverträge, der Kauf von Rohstoffen und Waren, professionelle Dienstleistungen, Werbung und Verkaufsförderung, um nur einige zu nennen (Art. 25 und 27 LISR). Investitionen in Anlagegüter wie Maschinen, Ausrüstungen, Mobiliar und Gebäude können nach den gesetzlich festgelegten Sätzen und Regeln abgeschrieben werden (Art. 31 und 32 LISR). Alle Abzüge müssen durch digitale Steuerbelege (comprobantes fiscales digitales por internet CFDI) ordnungsgemäß nachgewiesen werden und die in der Steuergesetzgebung festgelegten Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen (Art. 27 LISR; 29 und 29-A CFF).

Einkommensteuer

Die mexikanische Gesetzgebung unterscheidet bei der Besteuerung von natürlichen Personen nach ihrem Wohnsitz.

In Mexiko ansässige natürliche Personen

Die Einkommensteuer (Impuesto Sobre la Renta – ISR) besteuert alle Einkünfte von in Mexiko ansässigen natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Quelle oder Herkunft (Art. 1 LISR). Als ansässig gelten Personen, die ihren Wohnsitz im Staatsgebiet haben oder, wenn sie auch in einem anderen Land einen Wohnsitz haben, ihren Lebensmittelpunkt in Mexiko haben (Art. 9 CFF). Die Steuerbemessungsgrundlage setzt sich aus Einkünften in bar, in Form von Vermögenswerten, Krediten oder Dienstleistungen zusammen (Art. 90 und 94 LISR). Dividenden mexikanischer Unternehmen werden der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet und können mit der gezahlten Körperschaftsteuer verrechnet werden. Seit 2014 unterliegen Dividenden einer zusätzlichen Steuer von 10 Prozent, die von der zahlenden Gesellschaft endgültig einbehalten wird (Art. 140 LISR).

Im Ausland ansässige natürliche Personen

Personen, die in Mexiko Einkünfte über eine Betriebsstätte erzielen, werden gemäß den Vorschriften der Einkommensteuer für juristische Personen besteuert, mit bestimmten Einschränkungen, wie zum Beispiel der Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen an die Muttergesellschaft (Art. 179 LISR). Ohne ständige Niederlassung wird nur das Einkommen mit Quelle in Mexiko besteuert (Art. 153 ff. LISR), wobei die Steuersätze je nach Art des Einkommens variieren (Art. 154, 161 und 164 LISR): Beispielsweise werden Gehälter mit 15 Prozent, Dividenden mit 10 Prozent und Zinsen mit 4,9 bis 35 Prozent besteuert, Art. 161. Die direkte Veräußerung von Anteilen an mexikanischen Gesellschaften wird mit 25 Prozent auf den Ertrag oder 35 Prozent auf den Gewinn besteuert. Bei indirekten Verkäufen wird die Steuer nur erhoben, wenn mehr als 50 Prozent des Buchwerts aus Immobilien in Mexiko stammen (Art. 161 LISR).

Doppelbesteuerungsabkommen

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. Juli 2008 (BGBl. 2009 II, S. 746, BGBl. 2010 S, 62) ist am 15. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.