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Mexiko: Investitionsrecht

Mexiko ist grundsätzlich offen für ausländische Investitionen. (Stand: 15.08.2025)

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Auf Bundesebene ist das wichtigste Regelungsinstrument für die Beteiligung ausländischen Kapitals in Mexiko das Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera LIE), das ursprünglich 1993 erlassen und im Weiteren mehrfach geändert wurde. Dieses Gesetz legt die allgemeinen Grundsätze, Beschränkungen, Genehmigungsverfahren und Registrierungspflichten für ausländische Investoren fest. Neben dem LIE verfügt jeder mexikanische Bundesstaat über ergänzende Vorschriften zur Erleichterung nationaler und internationaler Investitionen, darunter Verwaltungsvorschriften und Förderprogramme.

Auslandsinvestitionen

Folgende Szenarien gelten in Mexiko als Auslandsinvestitionen (Art. 2 LIE):

  1. Beteiligung ausländischer Investoren (jeglichen Kapitalanteils), seien es natürliche oder juristische Personen, am Aktienkapital mexikanischer Unternehmen;
  2. Investitionen mexikanischer Unternehmen, bei denen die Mehrheit des Aktienkapitals im Besitz von Ausländern ist;
  3. Jegliche Beteiligung von Ausländern an Tätigkeiten und Rechtshandlungen, die nach mexikanischem Recht als ausländische Investitionen gelten.

Die allgemeine Regel, die in den letzten Jahren in Mexiko noch verstärkt wurde, ist die Offenheit für internationale Investitionen. Ausländische Investoren (Art. 4 LIE) können zum Beispiel:

  • bis zu 100 Prozent des Aktienkapitals mexikanischer Unternehmen in den meisten Wirtschaftssektoren halten;
  • Anlagevermögen (einschließlich Produktionsgüter) erwerben;
  • neue Produktionslinien entwickeln;
  • neue Produkte auf den Markt bringen;
  • Niederlassungen eröffnen;
  • die eigene Produktionsstätte verlagern.

Insbesondere im Hinblick auf Produktionsverlagerungen wurden 2025 zwei wichtige Rechtsinstrumente erlassen, die zum einen auf die Ansiedlung ausländischer Unternehmen (Plan México) und zum anderen auf die Schaffung sogenannter Förderzonen (Polos de Desarollo Económico para el Bienestar – PODEBIS) abzielen.

Mit der am 18. März 2025 in Kraft getretenen Energiereform wurden verschiedene gesetzliche und verfassungsrechtliche Änderungen eingeführt, die das Modell für die private und ausländische Beteiligung im mexikanischen Energiesektor neu definieren.

Trotz dieser jüngsten Änderungen kann in mehreren strategischen Sektoren nur der Staat tätig werden (Art. 5 LIE). Dazu gehören Kontrolle, Überwachung und Betrieb von Häfen, Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen. Darüber hinaus sind bestimmte Sektoren ausschließlich mexikanischen Bürger:innen und juristischen Personen vorbehalten, so beispielsweise die Personenbeförderung auf dem Landweg innerhalb des Staatsgebiets.

Bei einigen Tätigkeiten, die als von nationalem Interesse oder mit erheblichen Auswirkungen auf den Inlandsmarkt angesehen werden, ist die ausländische Beteiligung auf bis zu 49 Prozent beschränkt, wie zum Beispiel bei der Herstellung von Gütern für die Verteidigungsindustrie (Art. 7 LIE).

Zuständige Behörden

Handelt es sich bei der ausländischen Investition um den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem mexikanischen Unternehmen, das Tätigkeiten mit besonderen Beschränkungen ausübt, muss zuvor gemäß Art. 8 LIE eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde der Comisión Nacional de Inversiones Extranjeras (CNIE) eingeholt werden.

Die CNIE muss innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags eine Entscheidung erlassen. Liegt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung vor, gilt das Investitionsvorhaben als stillschweigend genehmigt (Art. 28 LIE).

Alle ausländischen Investitionen, die in Mexiko getätigt werden, müssen bei der amtlichen Stelle Registro Nacional de Inversiones Extranjeras (RNIE) registriert werden, die mit dem Wirtschaftssekretariat verbunden ist. Dies gilt auch für Tochtergesellschaften und Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die regelmäßig in Mexiko tätig sind (Art. 32 LIE).

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