Zollbericht Mexiko Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Mexiko
Zwischen der EU und Mexiko besteht ein Freihandelsabkommen seit Mitte 2000. Die Vertragsparteien haben sich im April 2018 auf eine modernisierte Fassung geeinigt.
03.09.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Zollfreiheit
Aufgrund des bestehenden Abkommens erhebt Mexiko keine Einfuhrzölle für EU-Industriewaren; für landwirtschaftliche Produkte nur in einzelnen Fällen. Für einige Waren des landwirtschaftlichen Bereiches mit Ursprung in der EU gelten gemischte Zölle. Das heißt, der Zoll wird sowohl anhand eines prozentualen Anteils des Zollwertes als auch anhand einer quantifizierbaren Einheit bemessen. Dies gilt beispielsweise für Kaugummi der Unterpositionen 1704 10 01 des mexikanischen Zolltarifs: 16 Prozent + 0,39586 US$/kg.
Ursprungsregeln
Gemäß den Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens muss ein Produkt entweder in einem Vertragsstaat des Freihandelsabkommens vollständig gewonnen oder hergestellt oder, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt werden kann, ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um zollfrei oder -begünstigt in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens eingeführt werden zu können. Hierfür gelten Verarbeitungslisten mit Listenregeln für jede Position des Zolltarifs, die als Voraussetzung für den Erwerb des Ursprungs unterschiedliche Voraussetzungen vorgeben. Die Listenregeln sind in Anhang III, Anlage II und IIa des Abkommens (ab S. 973) zu finden.
Weitere Voraussetzung für Zollpräferenzen ist die direkte Beförderung beim Warentransport. So müssen die Waren auf direktem Wege von der EU nach Mexiko beziehungsweise von Mexiko nach der EU und nicht über ein Drittland transportiert werden.
Präferenznachweis
Um in den Genuss eines Präferenzzolls zu kommen, müssen Importeure den präferenziellen Warenursprung nachweisen. Dies geschieht entweder durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - in Mexiko vom Wirtschaftsministerium ausgestellt - oder eine Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut auf einem Handelspapier wie etwa Konnossement oder Packliste. Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro je Sendung kann der Ausführer die Erklärung selbst abgeben, bei höheren Warenwerten nur dann, wenn er den Status eines Ermächtigen Ausführers hat. Der Wortlaut der Ursprungserklärung lautet:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... sind.
(Ort und Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Sämtliche Rechtsgrundlagen sind auf Warenursprung und Präferenzen des deutschen Zolls abrufbar. Darüber hinaus hat die EU-Kommission weitere Empfehlungen und Erläuterungen zum Ausfüllen veröffentlicht.
Modernisierung des Abkommens
Mittlerweile haben die EU und Mexiko das Freihandelsabkommen modernisiert. Im April 2018 einigten sich die Vertragsstaaten auf den grundsätzlichen Text eines modernisierten Abkommens. Letzte Vereinbarungen zum Umfang der Öffnung von Beschaffungsmärkten erfolgten im April 2020. Im Januar 2025 wurden die Verhandlungen über die Modernisierung des bestehenden Abkommens final abgeschlossen. Zurzeit unterliegt der Abkommenstext der endgültigen rechtlichen Überarbeitung (Stand: August 2025). Vorbehaltlich der Textüberarbeitung werden die EU und Mexiko ihre jeweiligen Verfahren zur Ratifizierung fortsetzen.
Das modernisierte Abkommen wird erst dann vorläufig anwendbar, wenn alle Vertragsstaaten die dazu notwendigen rechtlichen Schritte vorgenommen haben.