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Zollbericht Mexiko Freizonen, Investitionsförderung

Freizonen

Freizonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen. Sie gehören nicht zum mexikanischen Zollgebiet.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Die mexikanische Regierung hat Gebiete nahe der Landesgrenze zu Grenzstreifen und Grenzregionen mit besonderem zollrechtlichem Status erklärt. Als Grenzstreifen ("franja fronteriza norte") gelten gemäß dem Zollgesetz genau definierte Gebiete zwischen der Landesgrenze zu den USA und einer parallel dazu im Abstand von 20 Kilometern verlaufenden Linie. Zu den Grenzregionen ("región fronteriza") zählen gemäß Definition der Zollbehörde ANAM die Bundesstaaten: Baja California, Baja California Sur, Quintana Roo, ein Teil der Region Sonora, ein Teil der Grenzregion zu Guatemala und die Bezirke Caborca, Sonora, Comitán de Domínguez, Chiapas und Salina Cruz.

Grenzstreifen und Grenzregionen gehören nicht zum mexikanischen Zollgebiet. Die zollrechtlichen Bestimmungen gelten dort daher nur eingeschränkt. Für die Verbringung zahlreicher Waren in diese Regionen gilt beispielsweise gemäß Dekret vom 30. September 2024 im Regelfall bis zum 30. September 2026 ein Einfuhrzoll von fünf Prozent oder eine Zollbefreiung. Für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch natürliche und juristische Personen in der Grenzregionen "Norte" und "Sur" gilt gemäß Dekret vom 24. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von acht Prozent. 

Wenn in die Grenzregionen und Grenzstreifen eingeführte Waren mit Ursprung in Drittländern nach einer in den Grenzregionen und -streifen vorgenommenen Be- oder Verarbeitung oder Umwandlung in das mexikanische Zollgebiet eingeführt werden, sind gemäß Art. 139 Zollgesetz die Einfuhrabgaben in voller Höhe zu entrichten. Darüber hinaus haben Importeure in solchen Fällen die für die Waren geltenden nicht tarifären Handelshemmnisse und weiteren Einfuhrbeschränkungen zu beachten.

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