Zollbericht Mexiko Registrierung von Importeuren, Zollagenten
Rechtsgrundlagen der Zollverfahren
Wareneinfuhren können nur im Steuergebiet Mexikos ansässige Unternehmen mit Registrierung vornehmen.
03.09.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Rechtliche Grundlagen für Wareneinfuhren in Mexiko sind das Zollgesetz (Ley Aduanera) in der Version vom 12. November 2021, die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Reglamento) und die Allgemeinen Regeln für den Außenhandel (Reglas Generales de Comercio Exterior 2025). Diese regeln im Detail Bestimmungen des Zollgesetzes und werden jedes Jahr aktualisiert.
Für die Überwachung der Zollbestimmungen und der an der Zollgrenze maßgeblichen Einfuhrverbote und -beschränkungen ist die mexikanische Zollbehörde (Agencia Nacional de Aduanas - ANAM) verantwortlich. Die ANAM ist der Steuerbehörde SAT nachgeordnet.
Voraussetzungen des Importeurs
Die Anmeldung nach Mexiko eingeführter Waren zu einem Zollverfahren darf nach mexikanischem Recht nur ein im Steuergebiet Mexikos ansässiges Unternehmen oder eine dort ansässige Person vornehmen. Voraussetzungen sind außerdem eine Registrierung beim Finanzministerium (Registro Federal de Contribuyentes), die Eintragung in das Register der Importeure (Padrón de Importadores), die Zuteilung einer Steuernummer und die Zuteilung der elektronischen Signatur "e.firma".
Deutsche Unternehmen können die Zollabwicklung in Mexiko daher nicht selbst vornehmen. Das ist bei einer etwaigen Vereinbarung der Klausel Frei-Haus-Lieferung (Delivered Duty Paid - DDP) zu berücksichtigen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Eintragung in das Register der Importeure gelten unter anderem bei Einfuhren für diplomatische Vertretungen, private Einfuhren orthopädischer Apparate für behinderte Personen und Einfuhren für die mexikanische Armee und die Luftwaffe.
Zollagenten
Importeure können sich gemäß Art. 40 und 41 des Zollgesetzes durch einen Zollagenten ("agente aduanal") vertreten lassen. Zollagenten sind dazu berechtigt, die Warenanmeldung und sämtliche mit der Abfertigung von Waren zusammenhängenden Tätigkeiten und Handlungen vorzunehmen. Jede natürliche in Mexiko geborene Person, die von der Steuerbehörde SAT hierzu ermächtigt wurde, kann die Funktion eines Zollagenten übernehmen (Art. 159 Zollgesetz). Voraussetzung für die Ermächtigung ist unter anderem die Ausstellung eines Patentes durch die SAT.
Bei Warensendungen mit einem Wert von über 1.000 US-Dollar ist die Einschaltung eines Zollagenten obligatorisch. Importeure, die keinen Zollagenten beauftragen, müssen gemäß Regel 1.10.1 der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel die Warenabfertigung durch einen gesetzlichen Vertreter ("representante legal") vornehmen lassen, den sie bei der SAT akkreditieren müssen ("despacho directo"). In der Praxis nutzen jedoch viele Unternehmen einen Zollagenten zur Warenabfertigung.