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Niederlande: Anwendbares Recht

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist für die Niederlande am 1.1.1992 und für Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten. (Stand: 10.04.2026)

Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

Anwendbares Recht

Da sowohl die Niederlande als auch Deutschland Mitglieder der Europäischen Union sind, gelten die kollisionsrechtlichen Vorschriften der EU. Insofern sind insbesondere die Verordnung  (EG) 593/2008 (Rom-I-Verordnung) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie die Verordnung (EG) 864/2007 (Rom-II-Verordnung) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu nennen.   

Für vertragliche Schuldverhältnisse gilt, dass eine Rechtswahl möglich ist. Wenn es eine solche Vereinbarung gibt, ist sie grundsätzlich vorrangig zu beachten. Fehlt eine Rechtswahl, gelten die Artikel 4 ff. der Rom-I-Verordnung. In Artikel 4 Abs. 1 b) ist zum Beispiel geregelt, dass sich ein Dienstvertrag beim Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswahl nach dem Recht desjenigen Landes richtet, in dem der gewöhnliche Sitz des Dienstleistungserbringers liegt. Wenn allerdings andere Umstände eine offensichtlich engere Verbindung mit dem anderen Land zeigen, gilt das Recht diesen Landes (Art. 4 Abs. 3).

Für außervertragliche Schuldverhältnisse regelt Artikel 4 der Rom-II-Verordnung für die "unerlaubte Handlung", dass im Normalfall das Recht desjenigen Landes gilt, in dem der Schaden eintritt. Eine abweichende Regelung gilt, wenn die beiden Parteien im Moment des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land haben - dann gilt das Recht dieses Landes. Es sei denn, die unerlaubte Handlung weist eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat auf: dann gilt das Recht dieses anderen Staates.

Allerdings gibt es auch für außervertragliche Schuldverhältnisse die Möglichkeit einer - bei unerlaubten Handlungen naturgemäß immer nachträglichen - Rechtswahl, vgl. Art. 14 der Rom-II-Verordnung.

UN Kaufrecht

Eine Besonderheit gilt für das Kaufrecht. Hier gibt es eine materielle Regelung in Form des UN Kaufrechts, die an die Stelle der nationalen kaufrechtlichen Regeln tritt, es sei denn, sie wurde ausdrücklich abbedungen. Dies bedeutet, dass für einen Verkauf mit Vertragsschluss in Deutschland und anschließender Lieferung von Deutschland in die Niederlande im Zweifel die Regeln des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) Anwendung finden. 

Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten.

Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel "UN-Kaufrecht in Deutschland" aus dem Jahr 2017.

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