Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Oman

Zoll und Einfuhr kompakt - Oman gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Neben der Mitgliedschaft im Golfkooperationsrat und der Großen Arabischen Freihandelszone unterhält Oman auch ein Freihandelsabkommen mit den USA.

    Das Sultanat Oman ist Mitglied der Welthandelsorganisation WTO. Seit 2009 unterhält es außerdem ein Freihandelsabkommen mit den USA

    Golfkooperationsrat

    Oman ist zusammen mit Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Kuwait, Saudi-Arabien und Katar Mitglied des Golfkooperationsrates (Gulf Cooperation Council - GCC). Seit 2003 besteht eine Zollunion mit einem gemeinsamen Zollgesetz und einem gemeinsamen Zolltarif. Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen.

    Für die meisten Waren beträgt der Außenzollsatz fünf Prozent. Der Warenhandel innerhalb des GCC ist zollfrei. Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Regeln sind noch nicht vollständig vereinheitlicht, so dass hier abweichende nationale Regelungen möglich sind. Alle GCC-Staaten sind Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).

    Die Finanzminister des Golfkooperationsrates haben im Mai 2016 eine einheitliche Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent beschlossen. Bis Dezember 2022 setzten lediglich Saudi-Arabien, die VAE, Bahrain und Oman den Beschluss um. Saudi-Arabien hat den Steuersatz inzwischen auf 15 Prozent erhöht, Bahrain auf 10 Prozent. Eine Verbrauchsteuer auf als gesundheitsschädlich benannte Produkte wie Zigaretten, Energy Drinks und gesüßte Getränke wurde ebenfalls beschlossen und teilweise umgesetzt.

    Freihandelsabkommen des Golfkooperationsrates

    Der Golfkooperationsrat hat bislang zwei Freihandelsabkommen abgeschlossen, eines mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen und eines mit Singapur. Mit Südkorea hat sich die Staatengruppe nach fünf Verhandlungsrunden auf ein Abkommen geeinigt. Das Abkommen ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Im Februar 2024 wurde die sechste Verhandlungsrunde mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. Eine stärkere Öffnung für den internationalen Handel soll zum Wachstum und zur Diversifikation der Wirtschaft in den GCC-Staaten beitragen.

    Das Abkommen mit den EFTA-Staaten einschließlich der bilateralen Landwirtschaftsabkommen ist zum 1. Juli 2014 für die EFTA-Staaten und am 1. Juli 2015 in den GCC-Staaten in Kraft getreten. Für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft (Zolltarif-Kapitel 25 bis 97) mit Ursprung in den GCC-Staaten fallen die Zölle in den EFTA-Staaten weg. Auch die GCC-Staaten gewähren für die Mehrzahl der gewerblichen Erzeugnisse aus den EFTA-Staaten zollfreien Zugang. Bei der Ausfuhr aus den EFTA-Staaten in den GCC ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis zu nutzen. Einzelheiten zum Zollabbauregime für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Fisch und sonstige Meereserzeugnisse sowie bei Basisagrarprodukten enthalten die Anhänge I und III zum Abkommen sowie die entsprechenden Anhänge der Landwirtschaftsabkommen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der EFTA zu finden.

    Das Freihandelsabkommen mit Singapur ist am 1. September 2013 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährt Singapur allen GCC-Ursprungswaren mit sofortiger Wirkung Zollfreiheit. Im Gegenzug sind circa 95 Prozent der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur zollfrei, für weitere 2,7 Prozent gilt seit 2018 Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent vor.

    Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA)

    Die 17 Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga unterzeichneten 1997 einen Vertrag über die Arabische Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA), auch als Great Arab Free Trade Area oder Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA) bekannt. Der Vertrag ist im Januar 1998 in Kraft getreten. Zu den Mitgliedstaaten der GAFTA gehören neben den GCC-Staaten Tunesien, Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensischen Gebiete, Sudan und Syrien. Die Vertragsparteien gewähren sich offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren mit einem inländischen Fertigungsanteil von mindestens 40 Prozent. Außerdem müssen die Waren direkt in das Zielland befördert werden, um von Zollpräferenzen zu profitieren.

    Wirtschaftliche Beziehungen zur Europäischen Union

    Zwischen der Europäischen Union (EU) und den GCC-Staaten besteht kein Freihandelsabkommen. Oman hat als Mitglied des Golfkooperationsrates am 25. Februar 1989 ein Kooperationsabkommen mit der EU geschlossen. Im Fokus stehen die wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung der GCC-Länder. Die Zusammenarbeit tangiert auch die Bereiche wirtschaftliche und technische Kooperation, Energie, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Fischerei, Investitionen, Wissenschaft, Technik und Umweltschutz. Zum 1. Januar 2014 fielen die GCC-Staaten aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer (Allgemeines Präferenzsystem, APS) der EU. Folglich entfallen die freiwilligen Zollvergünstigungen für GCC-Ursprungswaren bei der Einfuhr in die EU. Stattdessen werden Regelzollsätze angewandt.

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  • Welche Zollverfahren kann man im Oman nutzen und welche Dokumente benötigt man für die Einfuhr?

    Zollverfahren im Überblick

    Die gesetzliche Grundlage für Zollbestimmungen bilden in erster Linie der gemeinsamen Zollkodex (Common Customs Law of the GCC States) aus 2003, seine 2010 geänderte Fassung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen und der "Unified Guide for Customs Procedures at First Points of Entry".

    In Oman eingeführte Waren können unter Anwendung folgender Zollverfahren abgefertigt werden:

    • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren)
    • vorübergehenden Verwendung
    • Zollgutlagerung
    • Transit 
    • Re-Export 
    • Veredelung
    • Nutzung in Freizonen.

    Die Zollabfertigung und Abgabenerhebung werden in dem Mitgliedstaat des Golf-Kooperationsrat (GCC) durchgeführt, den die von außerhalb des GCC eingeführte Ware zuerst erreicht. Im Bestimmungsland werden in der Regel keine Erhebungen durchgeführt. Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Maßnahmen sind nicht vereinheitlicht worden, so dass hier zum Teil abweichende Regelungen bestehen.

    Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

    Die Import von Waren kann nur von einem in Oman registrierten Unternehmen durchgeführt werden. Für die Zollanmeldung sind vom Exporteur grundsätzlich folgende Papiere bereitzustellen:

    • legalisierte Handelsrechnung
    • legalisiertes nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis 
    • Frachtpapiere.

    Sowohl die Handelsrechnung als auch das Ursprungszeugnis müssen eine Erklärung über den Hersteller und das Ursprungsland enthalten. 

    Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr

    Um die Ware endgültig zu importieren, müssen alle Einfuhrabgaben gezahlt und eventuelle handelspolitische Regelungen, zum Beispiel Genehmigungen, erfüllt werden. Für zahlreiche Konsumgüter wird außerdem ein Konformitätszertifikat verlangt. 

    Zolllager

    Waren können vorerst unverzollt in einem vom Zoll überwachten Lager deponiert werden und dort bis zu drei Jahre verbleiben. Erst mit der Entnahme der Waren aus dem Lager werden die Einfuhrabgaben fällig. 

    Vorübergehende Verwendung

    Berufsausrüstung, Warenmuster, Messewaren oder Reisegegenstände wie Kraftfahrzeuge können vorübergehend im Oman eingeführt werden. Für die Abfertigung ist vom Importeur eine detaillierte Warenliste zu erstellen und das voraussichtliche Datum der Wiederausfuhr anzugeben. Die Verwendungsfrist beträgt sechs Monate, kann aber im Einzelfall verlängert werden. Für die Zollanmeldung ist der Regel eine Rechnung vorzulegen. Neben einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des Warenwerts verlangt der Zoll eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu erheben gewesen wäre. Bei der fristgerechten Ausfuhr wird die Sicherheit erstattet, Mindermengen werden verzollt. Das Carnet ATA kann im Oman nicht genutzt werden.

    Aktive und passive Veredelung

    Beim Zollverfahren "aktive Veredelung" werden zuvor eingeführte Waren be- oder verarbeitet und als veredelte Waren wieder ausgeführt. Dabei sind für die eingeführten Waren zunächst Einfuhrabgaben zu entrichten, die bei der nachgewiesenen Ausfuhr der veredelten Waren erstattet werden. Passive Veredelung bedeutet, dass Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu entrichten.

    Nutzung in Freizonen

    Waren, die in Freizonen importiert werden, sind grundsätzlich vom Zoll befreit. Sie können innerhalb oder zwischen den Freizonen ohne Restriktionen bewegt werden. Ausgenommen sind lediglich einfuhrverbotene Waren. Weitere Informationen sind bei der Public Authority for Special Economic Zones and Free Zones zu finden.

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  • Die Einfuhrabgaben setzten sich in der Regel aus dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer zusammen. Einige Waren sind verbrauchsteuerpflichtig.

    Zolltarif und Zollsätze

    Für die Bestimmung des Einfuhrzolls ist weitestgehend der Zolltarif des Golfkooperationsrates (GCC) maßgeblich. Der größte Teil der Waren unterliegt dem Wertzollsystem (ad valorem). Das bedeutet, dass ein bestimmter Prozentsatz vom Warenwert berechnet wird. Wie hoch der Prozentsatz ist, kann aufgrund der Zolltarifnummer der Ware im Zolltarif festgestellt werden. Der Regelzollsatz beträgt in allen Mitgliedstaaten des GCC fünf Prozent. Etwa 87 Prozent der Zolltariflinien werden mit fünf Prozent verzollt (Quelle: WTO, TPR 2021). Der Zollsatz für Alkohol und Schweinefleisch beträgt 100 Prozent. Die meisten übrigen Tariflinien sind zollfrei. Die Einfuhrabgaben können im "Duty Calculator" auf der Webseite der Zollverwaltung Omans recherchiert werden.

    Zollwert

    Für die Festsetzung der Höhe des Einfuhrzolls ist der CIF-Wert (cost, insurance, freight) maßgeblich. Die Wertangaben in der Handelsrechnung sind in der Regel die Grundlage für die Berechnung. Die Zollbeamten können jedoch unter Umständen nach eigenem Ermessen einen abweichenden Wert festsetzen.

    "Cost, Insurance, Freight (CIF)"

    CIF Cost, Insurance and Freight = Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen


    "Kosten, Versicherung und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.


    Zudem hat der Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung mit Mindestversicherungsdeckung (Institue Cargo Clause C) gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports bis zum Bestimmungshafen abzuschließen. Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, wird er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen müssen.

    Quelle: Deutsche Zollverwaltung

    Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern

    Seit dem 16. April 2021 erhebt Oman eine Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent. Die Einführung eines Mehrwertsteuersystems und einer Verbrauchsteuer geht auf gemeinsame Vereinbarungen der GCC-Staaten aus dem Jahr 2016 zurück. Die neuen Steuern sollten Einnahmen abseits des Ölsektors generieren und den Konsum gesundheitsschädlicher Produkte verringern. 

    Verbrauchsteuern im Oman
    Gegenstand der Verbrauchsteuer 

    Höhe der Verbrauchsteuer

    Tabak und Tabakwaren

    100%

    Alkohol

    100%

    Schweinefleisch und Erzeugnisse daraus

    100%

    Energy Drinks

    100%

    Kohlensäurehaltige Getränke

    50%

    Sonstige zuckerhaltige Getränke

    50%

    Quelle: Sultanate of Oman - Tax Authority

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Einfuhrverbote werden zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Volkes erlassen, aber auch aus kulturellen und religiösen Gründen. 

    Einfuhrverbote

    Das gemeinsame Zollgesetz des Golfkooperationsrat (GCC) unterscheidet zwischen Einfuhrverboten und genehmigungspflichtigen Einfuhren. Da jeder Mitgliedstaat den Warenkreis für diese Maßnahmen in eigener Zuständigkeit festlegt, gilt es, bei der Wareneinfuhr jeweils die nationalen Bestimmungen zu beachten. In das Sultanat Oman dürfen folgende Waren nicht importiert werden: 

    • Waren ohne Ursprungsangabe auf der Verpackung
    • Nahrungsmittel ohne Etikettierung in Arabisch
    • Militärähnliche Kleidung
    • Waren aus Israel
    • Glücksspielgeräte und -automaten
    • Drogen
    • Folgende Samenarten: capsicum annuum, cucumis melo, cucumis sativus, cucurbita pepo, lycopersicon esculentum
    • Plastiktüten, die nicht biologisch abbaubar sind
    • Ozonschädigende Substanzen
    • gefährliche Abfälle
    • Süßigkeiten für Kinder in Form von Zigaretten
    • Werbematerial für Zigaretten
    • Waren, auf denen der Sultan oder andere nationale Symbole Omans abgebildet sind
    • Alle Produkte, auch Publikationen und Kunstwerke, die im Oman aus moralischer oder religiöser Sicht als anstößig empfunden werden.

    Einfuhrbeschränkungen

    Für die Einfuhr einiger Waren ist vom Importeur eine Genehmigung bei der zuständigen Stelle im Oman einzuholen. 

    Oman: Für diese Waren ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig
    HS KapitelWarenZuständige Behörde
    01-15, 23, 31, 44lebende Tiere, tierische Erzeugnisse, Tiernahrung, Vitamine und Veterinärmedizin, Wolle, Honig,  Pflanzen und pflanzliche Produkte, Düngemittel, Insektizide und andereMinistry of Agriculture, Fisheries and Water Resources
    24-25, 32-34, 64, 71, 87, 95Tabakwaren, Zement, Motoröl, Kosmetika, neue Reifen, Perlen, elektrische Haushaltsgeräte, Armaturen, Autos, Lastkraftwagen, Kinderwagen,  Fahrräder, Kinderspielzeug und andereMinistry of Commerce, Industry and Investment Promotion
    8443, 8517, 8528Kopierer, Drucker, Bildschirme, Fernseher, TelekommunkationsgeräteMinistry of Transport, Communications and Information Technology
    26, 28-29, 38Ausgewählte chemische Produkte, organische und anorganische chemische Erzeugnisse, bestimmte Gase, chemische Abfallprodukte, Metalle und andereEnvironment Authority
    18, 20, 22, 31, 93Alkohol und alkoholhaltige Waren, Feuerwerkskörper und andereRoyal Oman Police
    25, 27Sand, bestimmte Steine und FlüssiggaseMinistry of Energy and Minerals
    49Bestimmte Bücher, Broschüren, Drucke und FilmeMinistry of Information
    30Alle medizinischen und pharmazeutischen ProdukteMinistry of Health
    3301, 4901, 9307, 97Bestimmte ätherische Öle, Antiquitäten, Kunstgegenstände, über 100 Jahre alte handgeschriebene Bücher, Metalle und Artefakte Ministry of Heritage and Tourism
    Quelle: WTO

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Welche Anforderungen gelten für die Einfuhr von Fahrzeugen, Medizinprodukten und Nahrungsmitteln im Oman?

    Fahrzeuge

    Fahrzeuge müssen den Standards des Golfkooperationsrates entsprechen. Gebrauchte Fahrzeuge können grundsätzlich nur mit einer Genehmigung von Fahrzeughändlern eingeführt werden. Dabei darf das Herstellungsdatum nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Die Fahrzeuge werden vor der Zulassung im Oman geprüft. Für Busse und LKW gilt eine Altersbeschränkung von zehn Jahren. Jedoch dürfen historische Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre alt sind, eingeführt werden.

    Medizinprodukte

    Importeure pharmazeutischer und medizinischer, einschließlich herbaler und alternativmedizinischer Produkte müssen beim "Directorate General of Pharmaceuticals and Drug Control" des Gesundheitsministeriums registriert sein. Für den Import und Vertrieb narkotischer und psychotropischer Substanzen ist außerdem eine Lizenz notwendig. Neben der Registrierung des Importeurs ist im Voraus auch die Registrierung der Produkte zu beantragen (Antrag). Hierfür sind Produktinformationen und Bescheinigungen vorzulegen, zum Beispiel Analyse- oder Freiverkäuflichkeitszertifikate.

    Für tiermedizinische Produkte ist das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Wasserresourcen zuständig. Weitere Informationen zum Gesundheitssektor im Oman finden Sie in unserem Bericht "Gesundheitssektor setzt auf private Investitionen".

    Nahrungsmittel

    Für die Einfuhr und den Vertrieb von Nahrungsmitteln ist eine Lizenz der lokalen Behörden notwendig. Bei der Einfuhr werden Nahrungsmittel einer Qualitätskontrolle unterzogen. Hierfür sind folgende Warenbegleitpapiere aus dem Exportland notwendig: 

    • Analyse- bzw. Gesundheitszertifikate
    • HACCP-Nachweise (Hazard Analysis Critical Control Point)
    • Halal-Zertifikat und entsprechende Etikettierung für Fleisch und fleischhaltige Erzeugnisse. Auch für andere Waren wie Süßwaren oder Kosmetika kann ein Halal-Zertifikat verlangt werden. 
    • Untersuchungsnachweis auf Schwermetalle für bestimmte Nahrungsmittel und Konsumgüter. 

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Für den Vertreib von Waren sind bestimmte Vorschriften zur Kennzeichnung zu beachten.

    Herkunftsbezeichnung

    Grundsätzlich sind alle einzuführenden Waren mit einer nicht entfernbaren Herkunftsbezeichnung zu versehen. Die Warenmarkierung soll gut lesbar und dauerhaft mit der Ware verbunden sein. Sie kann durch Druck, Gravur oder Pressung erfolgen und ist grundsätzlich an der Ware selbst anzubringen. Nur im Ausnahmefall und nur wenn ein Anbringen der Kennzeichnung auf Grund der Größe oder Beschaffenheit der Ware, wie zum Beispiel bei Schrauben, Kleinteilen, Lebensmitteln oder Flüssigkeiten nicht möglich ist, ist das Anbringen der Markierung auf der Verpackung zulässig. Die Kennzeichnung ist dann auf der kleinsten Verpackungseinheit vorzunehmen. Produkte mit unterschiedlichen Herkunftsländern müssen mit den entsprechenden Unterlagen über die jeweiligen Herkunftsländer ausgestattet werden. Zu beachten ist, dass die Ursprungsangabe auf der Verpackung unbedingt mit den Ursprungsangaben in den Warenbegleitdokumenten übereinstimmt.

    Elektronische und Elektrische Produkte

    Seit Juli 2016 müssen elektronische und elektrische Verbraucherprodukte mit dem Konformitätszeichen "G-Mark" gekennzeichnet werden. Die Regelung geht aus einer gemeinsamen Regulierung der Staaten des Golfkooperationsrats, der "Gulf Technical Regulation for Low Voltage Electrical Equipment and Appliances", hervor. Betroffen sind folgende Produkte:

    • Klimageräte
    • Waschmaschinen und Wäschetrockner
    • Ventilatoren für den Haushalt
    • Heizgeräte für den Haushalt
    • Wassererhitzer
    • Bügeleisen
    • Haar- und Händetrockner
    • Haushaltsmaschinen zum Zerkleinern oder Mischen von Lebensmitteln, Entsafter
    • Mikrowellen, Öfen und andere elektrische Kochgeräte
    • Steckdosen, Adapter, Ladegeräte u.a.
    • Kühlschränke, Gefrierschränke
    • Toaster.

    Seit Oktober 2023 müssen folgende Produkte außerdem eine Energieeffizienz-Kennzeichnung aufweisen: Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Leuchtmittel, Elektromotoren und Klimaanlagen, die in Privathaushalten oder auch im Industrie- bzw. Gewerbebereich zum Einsatz kommen.

    Die Kennzeichnung beruht auf den Forderungen aus dem "Oman Energy Efficiency Registration & Labelling" (EER). Das Programm ist eine Kombination aus Energieeffizienzvorschriften und Vorschriften für die Kennzeichnung. 

    Nahrungsmittel

    Alle Nahrungsmittel müssen in arabischer Sprache etikettiert sein. Möglich sind zusätzliche Übersetzungen in andere Sprachen. Das Etikett muss folgende Angaben beinhalten:

    • Produktname und Produktmarke
    • Inhaltsstoffe in abnehmender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil; Inhaltsstoffe, die eine Überempfindlichkeit auslösen können, müssen hervorgehoben sein
    • Nettogewicht in metrischen Einheiten
    • Ursprungsland
    • Name und Adresse des Herstellers
    • Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum
    • Barcode
    • Nährwertangaben
    • Chargennummer
    • ggf. Halal-Kennzeichnung
    • ggf. Kennzeichnung für genetisch veränderte Lebensmittel.

    Fleisch- und Geflügelimporte müssen im Allgemeinen eine Halal-Kennzeichnung aufweisen. Für andere, auch für Non-food-Produkte kann ein Halal-Zertifikat und eine entsprechende Etikettierung des Produkts verlangt werden. Die Etiketten von Energy Drinks müssen klare Warnungen über potenzielle Gesundheitsrisiken in Englisch und Arabisch enthalten. Klebeetiketten sind für die Angaben des Herstellung- und Haltbarkeitsdatums sowie des Warenursprungs nicht erlaubt. Die Etikettierung hat der Hersteller vor dem Export vorzunehmen. Für Messewaren und Warenmuster ist eine Etikettierung in Englisch grundsätzlich ausreichend.

    Kosmetika und andere Waren

    Die Etikettierung von Kosmetikprodukten ist gemäß den aktualisierten Standards GSO 1943/2009 vorzunehmen. Sowohl am Produkt als auch auf seiner äußeren Verpackung müssen die folgenden Informationen angebracht sein: Produktname und Marke, Name und Adresse des Herstellers, Name und Adresse des Importeurs im Oman, Liste der Inhaltsstoffe, Lagerbedingungen, Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum, Gebrauchsanweisung, Funktion des Produkts und Warnhinweise. Alle Angaben müssen in Arabisch oder in Arabisch und Englisch vorliegen. Um die Einhaltung dieser Bestimmungen zur gewährleisten, werden die Waren bei der Einfuhr in Prüflaboratorien kontrolliert.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.