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Vertragsrecht in Polen

Das polnische Zivilrecht ähnelt von seinen Grundzügen her dem deutschen Recht.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Vertragsarten

Ebenso wie in Deutschland wird in Polen zwischen verschiedenen Vertragsarten unterschieden wie etwa dem Kaufvertrag (umowa kupna-sprzedazy), dem Werkvertrag (umowa o dzielo) oder dem Auftrag (umowa zlecenia).

Als besonderen Vertragstypus sieht das polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny) den Bauvertrag (umowa o roboty budowlane) vor. Charakteristisch für den Bauvertrag ist, dass sich der Bauunternehmer (wykonawca) zur Übergabe des im Vertrag festgeschriebenen Bauprojekts verpflichtet. Dieses soll dem Bauentwurf und den allgemeinen Regeln der (Bau-)Technik entsprechen. Der Bauherr (inwestor) ist neben der Zahlung des für die Bauausführung vereinbarten Preises gesetzlich dazu verpflichtet, das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen und nach entsprechender Ausführung der Arbeiten das Bauprojekt abzunehmen. Ein Bauvertrag bedarf stets der Schriftform.

Schriftformerfordernis

Außer für den Bauvertrag sieht das polnische Recht das Schriftformerfordernis (forma pisemna) auch für weitere Vertragsarten vor. So gilt das Schriftformerfordernis sowohl für Lieferverträge (umowa dostawy) als auch zum Beispiel für Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften.

Von dem "einfachen" Schriftformerfordernis ist die notarielle Beglaubigung (akt notarialny) zu unterscheiden. So müssen beispielsweise der Kaufvertrag über ein Grundstück oder der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft notariell beglaubigt werden.

Ein besonderes Erfordernis stellt das sogenannte "sichere Datum" (data pewna) dar, das insbesondere bei dem Sicherungsmittel des Eigentumsvorbehalts (zastrzezenie wlasnosci) eine besondere Rolle spielt. Unter einem "sicheren Datum" versteht man die amtliche Beglaubigung, dass an dem gegenständlichen Tag ein Vertrag geschlossen wurde. Die Beglaubigung kann durch Behörden oder durch Notare durchgeführt werden. Fehlt das sichere Datum, so ist der nur vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten (beispielsweise den Gläubigern des Käufers) unwirksam.

Anwendbares Recht

Unternehmer, die Dienstleistungen in Polen erbringen oder erbringen wollen, müssen sich vorab die Frage stellen, welches Recht in einem eventuellen Rechtsstreit zur Anwendung kommen soll. Der deutsche Unternehmer hat hier gewisse Steuerungsmöglichkeiten, mit denen er das für sich günstigere Recht als anwendbares Recht bestimmen kann.

Wird eine Rechtswahlklausel nicht (wirksam) in einen Vertrag aufgenommen, so ist es möglich, dass neben dem polnischen und deutschen Recht auch das sogenannte UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen kann.

UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht ist allerdings nur bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und bestimmten Werklieferungsverträgen zwischen zwei Unternehmern anwendbar. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sind solche Werklieferungsverträge, bei denen der Besteller keinen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat.

Schließen die Parteien im Vertrag die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht ausdrücklich aus, so wird dieses automatisch zum anwendbaren Recht. Dies bedeutet, dass Fragen nach dem Vorliegen eines Mangels, der Rügepflichten oder nach der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht nach deutschem oder polnischem Recht beantwortet werden, sondern nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Lediglich in Angelegenheiten der Verzugszinsen oder der Frage nach der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs käme das nationale Recht zur Anwendung.

ROM-I-Verordnung

Sind die Regelungen des UN-Kaufrechts nicht anwendbar, ist sowohl in Deutschland als auch in Polen auf die sogenannte europäische "ROM-I-Verordnung" zurückzugreifen. Nach dieser Verordnung wird das anwendbare Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt, für die keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Verordnung führt hierzu beispielsweise aus, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in der der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Subunternehmer

Besonders bei Bauverträgen stellt sich die Frage nach der Einsatzmöglichkeit von Subunternehmern.

Ein zwischen dem Bauherrn und dem (General-)Bauunternehmer geschlossener Bauvertrag hat zu beinhalten, in welchem Umfang der Bauunternehmer Arbeiten selbst oder mit Hilfe von Subunternehmern auszuführen hat.

Für den Abschluss eines Bauvertrages zwischen dem Bauunternehmer und einem Subunternehmer ist dann zusätzlich die Zustimmung des Bauherrn erforderlich. Die Zustimmung des Bauherrn zum Vertrag wird aber dann angenommen, wenn der Bauherr nicht innerhalb von 14 Tagen dem ihm vom Bauunternehmer vorgelegten Vertrag mit dem Subunternehmer schriftlich widerspricht oder hierzu schriftlich Vorbehalte macht.

Möchte der Subunternehmer seinerseits einen Bauvertrag mit einem weiteren Subunternehmer abschließen, so ist hierzu sowohl die Zustimmung des Generalbauunternehmers wie auch des Bauherrn erforderlich. Die 14-Tage-Frist des Widerspruchs gilt auch hier.

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