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Schweden: Produzentenhaftung
Rechtsgrundlage ist das schwedische Produkthaftungsgesetz (Produktansvarslag (lag 1992:18)), das im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiert.
04.06.2024
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Schweden mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach dem 11. Januar 2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.
Der Hersteller haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig. Er haftet gemäß § 8 Produkthaftungsgesetz allerdings nicht, wenn
- er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
- der Fehler des Produktes nicht vorlag, als es in Verkehr gebracht wurde (insoweit genügt die Glaubhaftmachung);
- der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte;
- der Fehler auf der Übereinstimmung mit zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht.
Das fehlerhafte Produkt muss ein bewegliches Gut sein, sodass die Anwendbarkeit des schwedischen Produkthaftungsgesetzes ausscheidet, sofern es sich um Dienstleistungen handelt. Diese werden nach dem Gesetz über Dienstleistungen an Verbraucher (Konsumenttjänstlag (1985:716)) behandelt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ansprüche des Geschädigten unterliegen gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz einer dreijährigen Verjährungsfrist beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von dem Fehler Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.