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Schweden: Rechtsverfolgung
Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, welches Gericht zuständig ist.
04.06.2024
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Schweden
Modalitäten der internationalen Gerichtszuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regelt seit dem 10. Januar 2015 die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia). So ist unter anderem das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht (mehr) erforderlich. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und somit auch im Verhältnis Deutschland-Schweden.
Gerichtsorganisation
Sind die schwedischen Gerichte international zuständig, so bestimmt sich das örtlich und sachlich zuständige Gericht nach den Vorschriften der schwedischen Zivilprozessordnung. In sachlicher Hinsicht unterscheidet man zwischen Gerichten erster Instanz (tingsrätter), den Gerichten der zweiten Instanz (hovrätter) und der dritten Instanz, dem obersten Gerichtshof (Högsta domstolen). Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich in Schweden grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten. Soll eine Forderung geltend gemacht werden, so ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zwingend erforderlich, ein Anwaltszwang besteht vor schwedischen Gerichten nämlich grundsätzlich nicht. In der Praxis treten jedoch in der Mehrzahl der Zivilprozesse Rechtsanwälte oder andere Personen mit juristischer Ausbildung als Parteivertreter auf.
Hat die Gegenpartei ihren (Wohn-)Sitz im Ausland, so richtet sich im Verhältnis Deutschland-Schweden die Zustellung nach den Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1348/2000 vom 29.5.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten.
Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Prozess- und Anwaltskosten der obsiegenden Partei.
Weitergehende Informationen hält die gemeinsame Webseite der schwedischen Gerichte auch auf Englisch bereit.
Schiedsgerichtsbarkeit
Schweden ist Mitglied des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und Durchführung von Schiedssprüchen vom 10.6.1958.
Das schwedische Schiedsverfahrensgesetz (Lag (1999:116) om skiljeförfarande) wurde Ende 2018 umfassend reformiert und die neuen Regelungen gelten seit dem 1. März 2019. Es ist nunmehr gesetzlich normiert, dass bei einer Rechtswahl der Parteien diese auch berücksichtigt werden muss (§ 27a Schiedsverfahrensgesetz) und die Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts grundsätzlich nur noch bis zur Aufnahme des Schiedsverfahrens erhoben werden kann (und nicht mehr zeitlich unbegrenzt, wie es nach der Altfassung noch möglich war).
Das Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Stockholmer Handelskammer stellt eine englische Übersetzung des reformierten Gesetzestextes zur Verfügung.