Rechtsmeldung Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz geändert
Mit der Änderung werden unter anderem die Mindeststandards des OECD-BEPS-Projekts zur Bekämpfung der Steuervermeidung umgesetzt.
05.01.2026
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Insbesondere enthält das geänderte Abkommen eine Missbrauchsklausel, die steuerliche Vorteile verweigert, wenn sie aufgrund einer Vertragsklausel zu gewähren wären, deren Hauptzweck die Erlangung solcher steuerlichen Vorteile ist (neuer Art. 23 Abs. 3 des DBA). Der neue Art. 24 Abs. 4 ermöglicht es den Vertragsparteien, eine internationale Ergänzungssteuer zu erheben, wie sie beispielsweise in Art. 10 der Verordnung über die Mindestbesteuerung großer Unternehmensgruppen vorgesehen ist.
Auch weitere Änderungen erfolgen, um den Wortlaut des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen zu übernehmen. Darunter fallen zum Beispiel die Bestimmungen zur Definition und Besteuerung von Betriebsstätten, unter anderem auch betreffend Tätigkeiten von abhängigen Vertretern (siehe insofern die Neufassung von Art. 5 Abs. 4 sowie Art. 7).
Umfangreiche Änderungen gibt es bei Details der Grenzgängerthematik (Art. 15, 15a). Diese Regelungen finden sich im Wesentlichen im deutlich erweiterten Protokoll. So ist bei Freistellung der Lohn dort zu versteuern, wo die Arbeit ausgeübt würde, wenn es keine Freistellung gäbe. Ebenfalls angepasst ist die Definition, dass eine regelmäßige Rückkehr an den Wohnort (siehe Art. 15a Abs. 2) erst dann vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begibt.
Das Änderungsprotokoll tritt Anfang Januar 2026 in Kraft.