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Recht kompakt | Senegal | Gewährleistung

Gewährleistungsrecht in Senegal

Im senegalesischen Recht hat der Käufer je nach Art des Mangels verschiedene Gewährleistungsrechte. Beim Handelskauf gelten die besonderen Vorschriften des OHADA-Rechts.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das Gewährleistungsrecht ist in Art. 287 ff. Loi n° 1976-60 du 12 juin 1976 portant Code des obligations civiles et commerciales geregelt. Danach haftet der Verkäufer sowohl für Mängel, die durch ihn persönlich oder durch einen Dritten entstanden sind. Ist ein Schaden durch einen Dritten entstanden, haftet der Verkäufer allerdings nur für Rechtsmängel. Außerdem haftet der Verkäufer sowohl für vollständige Mängel, für teilweise Mängel als auch für den Nutzungsausfall.

Im Falle eines vollständigen Mangels hat der Käufer, der guten Glaubens war, das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Alternativ kann er unter anderem die Herausgabe der Früchte (Erzeugnisse aus der Kaufsache), Schadensersatz und Zinsen oder die Erstattung freiwilliger Aufwendungen fordern. Ist der Käufer bösgläubig, kann er nur die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Bei einem teilweisen Mangel oder bei nach dem Kauf auftretenden Mängeln kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Verkäufer haften ferner für verdeckte Mängel (vices cachés). In diesem Fall kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten und sich den Kaufpreis erstatten lassen oder die Kaufsache behalten und den Kaufpreis mindern.

Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer erklärt hat, die Kaufsache auf eigenes Risiko zu erwerben. Er haftet darüber hinaus nicht, wenn der Mangel für den Käufer nach einer sorgfältigen Prüfung erkennbar war.

Bei Handelskäufen gelten die Gewährleistungsvorschriften des OHADA-Rechts, geregelt im Acte uniforme révisé portant sur le droit commercial général (AUDCG). Danach kann der Käufer bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrages sowohl eine Auflösung des Vertrages oder eine Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Hat der Käufer eine Lieferung einmal angenommen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Vertragsbruch berufen, sondern hat lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fehlende oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware. Ein offensichtlicher Mangel, der am Tag der Lieferung der Ware vorliegt, ist dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Lieferung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden können. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

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