Special | Ukraine | Rechtliche Entwicklungen

Vertragsrecht und Schadensersatz

Im Fokus des nachfolgenden Beitrages steht das Vertrags- und Mietrecht sowie die Erfassung von Schäden an Immobilien.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Erfüllung von Verträgen

Der Krieg in der Ukraine beeinträchtigt die Geschäftsbeziehungen. Die Auswirkungen sind so weitreichend, dass teilweise vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden können. Daher stellt sich die Frage nach der Erfüllung und Anpassung der Verträge. In solchen Fällen kommen sogenannte Höhere-Gewalt-Klauseln (force-majeur-Klauseln) in den Verträgen zur Anwendung. Für den Fall, dass solche Klauseln nicht vertraglich vereinbart sind, greifen gesetzliche Regelungen. Das ukrainische Recht enthält Vorschriften zur höheren Gewalt im Zivilgesetzbuch.

Für Unternehmen bleibt die Frage zu klären, wann ein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Die ukrainische Industrie- und Handelskammer gibt ein entsprechendes "allgemeines“ Zertifikat heraus. Das Zertifikat wird allerdings nur für ukrainische Unternehmen erteilt. Ausländische Unternehmen sollten sich hierzu bei ihren lokalen Industrie- und Handelskammern informieren. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass sich in den letzten Monaten eine Gerichtspraxis herausgebildet hat:

  • Das Vorliegen von höherer Gewalt befreit zwar von der Haftung für Nichterfüllung wie Schadensersatz oder Vertragsstrafen, aber nicht von der Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeit. Der Vertrag ruht bis zum Wegfall der höheren Gewalt. Für Vertragsparteien bedeutet dies, dass sie den Vertrag erfüllen müssen und diesen auch nicht kündigen können.
  • Das Zertifikat der Handelskammer reicht für den Beweis des Vorliegens von höherer Gewalt nicht aus. Die betroffene Partei muss nachweisen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis, das zur Unmöglichkeit der Erfüllung geführt hat, und dem eingetretenen Schaden besteht.
  • Kann die vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt werden, weil Zahlungsunfähigkeit besteht, stellt dies keinen Fall von höherer Gewalt dar.

Die Gerichtspraxis zeigt, dass vertragliche Beziehungen, nicht statisch sind und von ukrainischen Gerichten aktiv gestaltet werden. 

Das Oberste Gerichtshof der Ukraine veröffentlichte am 23. Oktober 2025 einen offizielle Übersicht der Rechtsprechung zur Anwendung von Höherer Gewalt im Kontext des Krieges. Dieser Leitfaden fasst die maßgeblichen Entscheidungen des Gerichts aus den Jahren 2019 bis Mai 2025 mit zahlreichen Fallbeispielen und einzelnen Vertragstypen zusammen.

Der Leitfaden beleuchtet, wie Force-Majeure-Klauseln in Verträgen präzisiert werden sollten, um Missbrauch vorzubeugen. Zudem betont er die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige von Force-Majeure-Umständen an den Vertragspartner, da ein verspäteter oder unterlassener Hinweis den Haftungsschutz entfallen lässt.

Miet- und Pachtverträge

Für Unternehmen stellt sich die Frage, was mit angemieteten oder gepachteten Objekten passiert, die nicht genutzt werden können. Nach ukrainischem Recht können Miet- beziehungsweise Pachtverträge gekündigt oder die Miete gemindert beziehungsweise vollständig ausgesetzt werden.

Hierfür muss die Nutzung infolge von Kriegsschäden oder anderen Umständen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, von der Zahlung befreit werden. Zu solchen Umständen zählt die Unmöglichkeit der Nutzung wegen Beschädigung oder Zerstörung des Mietobjektes oder wenn das Objekt sich in besetzten Territorien befindet.

Gerichtspraxis zur höheren Gewalt

Die Rechtsprechungspraxis zur Anwendung höherer Gewalt in Bezug auf Verpflichtungen aus Mietverträgen wurde fortgeführt: Eine Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss im Einzelfall beweisen, dass die Umstände für sie unüberwindbar waren. Denn die Bescheinigung der Handelskammer reiche für den Beweis der höheren Gewalt und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Verpflichtungserfüllung nicht aus. Zudem steht es der Partei frei das Vorliegen relevanter Umstände mit anderen Beweismitteln nachzuweisen, sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

Mögliche Mietminderung

Besonders großes Interesse zeigten Parteien in Gerichtsverfahren an der Möglichkeit die Miete gemäß Art. 762 des Zivilgesetzbuches zu mindern oder die Miete ganz einzubehalten: Das Gericht stellte fest, dass die Befreiung von der Mietzahlung nur unter außergewöhnlichen Umständen angewendet werden kann, zum Beispiel beim fehlenden Zugang zu den Mieträumlichkeiten. Die Beweispflicht obliegt der Mietpartei, die sich darauf beruft.

Verlängerung von staatlichen Mietverträgen

Während des Kriegsrechts gelten staatliche und kommunale Mietverträge als automatisch verlängert, selbst wenn der Vermieter einer Verlängerung nicht zustimmen möchte. Diese Verlängerung erstreckt sich bis vier Monate nach Ende des Kriegsrechts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt ein während des Kriegs automatisch verlängerter Vertrag verbindlich, auch wenn das Mietobjekt zwischenzeitlich privatisiert wurde. Nur falls der staatliche Vermieter rechtzeitig (mindestens 30 Tage vor Ablauf) und aus gesetzlichen Gründen schriftlich mitteilt, dass eine Verlängerung abgelehnt wird, greift die automatische Fortsetzung nicht.

Erfassung von Schäden an Immobilien und an Böden

Für Unternehmen könnte es interessant sein, entstandene Schäden auszugleichen. Hierzu genehmigte die ukrainische Regierung mit Erlass Nr. 326 vom 20. März 2022 ein Verfahren zur Ermittlung von Schäden und Verlusten an Immobilien und Böden. Das ukrainische Ministerium der Justiz veröffentlicht eine Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen. Es wird empfohlen Beweise für kriegsbedingte Schäden zu sammeln.

Das Ministerium der Infrastruktur und das Ministerium für digitale Transformation haben ein Register für beschädigtes und zerstörtes Eigentum in dem staatlichem Portal "Дiя" (Diia) vorgestellt. Dort werden Informationen über zerstörte Wohngebäude gesammelt. Ein Entschädigungsanspruch steht jedoch nur natürlichen Personen offen.

Die Erfassung von Schäden an Agrarland erfolgt zwar über ein generelles Verfahren, aber eine explizite gesetzliche Entschädigungsregelung für landwirtschaftliche Flächen steht bisher aus.

Entschädigungsprogramm für Unternehmen

Für Geschäftsvermögen existierte lange kein analoges Entschädigungsprogramm. Seit 1. Januar 2026 können ukrainische Unternehmen auf Grundlage der Resolution Nr. 1541 in definierten Hochrisikogebieten staatliche Kompensationen bis maximal 10 Millionen Hrywnja (circa 194.313 Euro) für zerstörte oder beschädigte Sachwerte beantragen.

Gleichzeitig bezuschusst das Programm Kriegsausfallversicherungen mit bis zu 1 Millionen Hrywnja (circa 19.431 Euro) pro Firma. Voraussetzung für Firmenentschädigungen ist unter andrem:

  • Offizielle Registrierung des Schadens;
  • Sämtliche Ersatzansprüche gegen Russland müssen an den ukrainischen Staat abgetreten werden.

Dieses Modell soll einerseits Unternehmen finanziell entlasten, andererseits Beweisdaten und Rechtsansprüche zentral bündeln, um künftige Regressforderungen gegenüber Russland zu ermöglichen. 

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