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Rechtsbericht Serbien Registerrecht

Neues Gesetz über wirtschaftliche Eigentümer in Serbien

Am 1. Oktober 2025 tritt das Gesetz über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Kraft. Es bringt mehrere bedeutende Neuerungen mit sich.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Die serbische Regierung verfolgt mit der neuen Gesetzgebung das Ziel, den nationalen Rechtsrahmen an die europäischen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzupassen und die Transparenz in wirtschaftlichen Beziehungen zu erhöhen.

Kreis der Registrierungspflichtigen wird erweitert

Die Registrierungspflicht bei der Serbischen Agentur für Unternehmensregister (Agencija za privredne registre – APR) gilt künftig nicht nur für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Zweigstellen ausländischer Firmen, sondern auch für Trusts und ähnliche rechtliche Konstrukte. Bisher hat das serbische Recht dies nicht klar geregelt.

Dabei versteht der Gesetzgeber unter Trusts Zusammenschlüsse von Unternehmen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben haben und entweder aus Serbien verwaltet werden, oder auch Trusts außerhalb von Serbien, die jedoch im Land Geschäftsbeziehungen unterhalten.

Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?

Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen ausübt, etwa durch:

  • Besitz von mindestens 25 Prozent der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechten;
  • maßgebliche Entscheidungsbefugnis über die Führung des Unternehmens;
  • beherrschende Stellung in einem Trust beziehungsweise Unternehmen.

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer nicht eindeutig identifiziert werden kann, wird eine vertretungsberechtigte Person oder ein Mitglied eines Leitungsorgans eingetragen. Es ist auch möglich mehrere wirtschaftliche Eigentümer zu benennen, wenn sie zusammen einen beherrschenden Einfluss ausüben, auch wenn sie die 25-Prozent-Schwelle nicht erreichen.

Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind staatliche Unternehmen und solche die sich gerade im laufendem Insolvenzverfahren befinden.

Unterlagen müssen elektronisch eingereicht werden

Erstmals müssen Nachweise über die wirtschaftlichen Eigentümer sowohl bei der Erstregistrierung als auch bei Änderungen elektronisch eingereicht werden. Bisher waren die Unternehmen nur zur internen Aufbewahrung verpflichtet. Relevante Unterlagen sind unter anderem:

  • Gründungsdokumente;
  • Versammlungsprotokolle;
  • Finanzierungsvereinbarungen (bei Trusts);
  • Identitätsnachweise der wirtschaftlichen Eigentümer (Ausweis, Pass).

Die Einreichung erfolgt über das Registerportal mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines bevollmächtigten Unternehmensvertreters. Es gelten folgende Fristen:

  • Neuregistrierung: innerhalb von 30 Tagen nach der Unternehmensregistrierung;
  • Bereits registrierte Unternehmen: innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen

Unternehmen, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen beziehungsweise die Unterlagen nicht rechtzeitig nachreichen, werden auf der Liste der APR als "hochriskant" im Sinne des serbischen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsgesetzes gelistet. Da die Liste öffentlich einsehbar ist, kann dies zu Einschränkungen im Geschäftsverkehr und Ausschluss von Ausschreibungen führen.

Hohe Geldbußen und strengere Strafen

Zudem sieht der Gesetzgeber strengere Strafen für die Nichteinhaltung vor:

  • Geldstrafen in Höhe von 500.000 Dinar bis 2.000.000 Dinar für juristische Personen und von 50.000 Dinar bis 150.000 Dinar für verantwortliche Personen;
  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bei vorsätzlich gemachten Falschangaben, das Verschleiern des wirtschaftlichen Eigentümers oder das Ändern oder Löschen korrekter Daten;
  • Schutzmaßnahmen, wie unter anderem ein zeitlich beschränktes Geschäftstätigkeitsverbot für juristische Personen und das Tätigkeitsverbot für verantwortliche Personen (sechs Monate bis zu drei Jahren).

Erhöhte Kontrollpflichten

Außerdem wird ein zusätzlicher Kontrollmechanismus eingeführt: Banken, Notare, Anwälte und Buchhalter müssen Unstimmigkeiten zwischen Kundendaten und dem Zentralregister melden. Für digitale Vermögenswerte übernimmt die Kommission für Wertpapiere (Komisija za hartije od vrednosti) die Kontrolle.

Unternehmen sollten kürzere Umstellungsfrist beachten

Das Gesetz über das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer (Zakon o centralnoj evidenciji stvarnih vlasnika) wurde im Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 19/2025 am 14. März 2025 verabschiedet und tritt zum 1. Oktober 2025 in Kraft. Diese Frist fällt deutlich kürzer als die üblichen 18 Monate aus.

Einige Bestimmungen wie etwa die Verknüpfung des Zentralregisters mit dem europäischen Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer, treten erst ab dem Tag des Beitritts der Serbischen Republik zur Europäischen Union in Kraft.

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