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Rechtsbericht | Slowakei | Steuerrecht

Slowakei: Steuerrecht

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die geltenden Steuerarten und -sätze in der Slowakei.


Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Rechtsgrundlagen

Wichtigste Rechtsgrundlagen des Steuerrechts der Slowakei sind das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz (Zákon o dani z príjmov, Gesetz Nr. 595/2003 Z.z.) sowie das Umsatzsteuergesetz (Zákon o dani z pridanej hodnoty, Gesetz Nr. 222/2004 Z.z.).

Das slowakisches Finanzministerium stellt eine Informationssammlung zum slowakischen Steuerrecht in englischer Sprache zur Verfügung.

Körperschaftsteuer


Der Basissteuersatz für das Steuerjahr 2022 beträgt 21 Prozent.

Steuerpflichtige, die ein zu versteuerndes Einkommen (Einnahmen) von höchstens 49.790 Euro erzielen, können einen ermäßigten Einkommensteuersatz von 15 Prozent anwenden.

Einkommensteuer

Der slowakischen Einkommensteuer unterliegt u.a., wer:

  • einen ständigen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hat, oder
  • sich in der Slowakischen Republik mindestens 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr ununterbrochen oder in mehreren Zeiträumen aufhält.

Die Einkommensteuer beträgt 19 Prozent bei einer Steuerbemessungsgrundlage von bis zu 38.553,01 Euro.

Mehrwertsteuer

Der Grundsteuersatz für die Mehrwertsteuer beträgt 20 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 10 Prozent, er wird zum Beispiel für einige Grundnahrungsmittel (Fleisch, Milch, Butter), einige pharmazeutische Produkte, einige medizinische Hilfsmittel, einige Bücher oder ähnliche Produkte, speziell definierte Beherbergungsleistungen, bestimmte gesunde Lebensmittel (z.B. Milchprodukte, Schafskäse, Honig, einen Großteil Obst u Gemüse, Obst- und Gemüsesäfte etc.) und Printmedien erhoben.

Die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung hat:

  • jeder Steuerpflichtige mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in der Slowakischen Republik,
  • der in nicht mehr als 12 aufeinanderfolgenden vorangegangenen Kalendermonaten einen Umsatz von 49.790 Euro erzielt hat;
  • eine ausländische Person kann verpflichtet sein, sich für Mehrwertsteuerzwecke in der Slowakei zu registrieren (vor der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, wenn der Übergang der Steuerschuld auf den Kunden nicht vorliegt).

Verfügt ein deutsches Unternehmen nicht über eine Niederlassung in der Slowakei, kann es sich etwaige in der Slowakei gezahlte Mehrwertsteuern zurückerstatten lassen, was allerdings regelmäßig nur bis zur Jahresmitte des Folgejahres möglich ist. Die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer leistet Unterstützung bei der Kommunikation mit den slowakischen Behörden sowie bei Fragen, die sich hinsichtlich der Rückerstattung der Mehrwertsteuer stellen.

Die Zentrale slowakische Steuerverwaltung DRSR bietet ein Internetportal zur steuerlichen Registrierung und zur MwSt-Rückerstattung an.

Doppelbesteuerung

Nach einer vom Finanzministerium veröffentlichten Übersicht hat die Slowakei derzeit weltweit 70 Doppelbesteuerungsabkommen (Zmluvy o zamedzení dvojitého zdanenia) abgeschlossen.

Im deutsch-slowakischen Wirtschaftsverkehr gilt das Abkommen von 1980 kraft Vereinbarung mit der Slowakischen Republik als einem der beiden Nachfolgestaaten der ehemaligen Tschechoslowakei fort (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Dezember 1980, Bundesgesetzblatt 1982 Teil II S. 1022; Bundessteuerblatt 1982 Teil I S. 904). Der Text des DBA ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.



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