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Rechtsbericht | Slowakei | UN-Kaufrecht

Slowakei: UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht ist Bestandteil des slowakischen Rechts und findet auf internationale Verträge Anwendung, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (kurz: CISG für Convention on Contracts for the International Sale of Goods, slowakisch: Dohovor OSN o zmluvách o medzinárodnej kúpe tovaru) ist für die Slowakei im Wege der Rechtsnachfolge zum Beginn der Unabhängigkeit am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Die Slowakei gehört somit zu den insgesamt 95 CISG-Vertragsstaaten.

Sofern das UN-Kaufrecht im deutsch-slowakischen Rechtsverkehr gilt, sind dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig vor den nationalen Vorschriften anzuwenden. Wird es nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so bewirkt auch eine einfache Rechtswahlklausel zu Gunsten „deutschen Rechts“ oder zu Gunsten „slowakischen Rechts“, dass das UN-Kaufrecht weiter anwendbar bleibt (Art. 6 CISG). Ausgeschlossen werden kann dies nur ausdrücklich; eine solche Ausschlussklausel könnte etwa lauten: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“.

Zudem gehört die Slowakei - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland - dem UN-Verjährungsübereinkommen von 1974 (Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods) an.

Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht sind der GTAI-Publikation "25 Jahre UN-Kaufrecht in Deutschland" zu entnehmen.

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