Recht kompakt | Spanien | Sozialversicherungsrecht
Spanien: Sozialversicherung
Die spanische Sozialversicherung ist sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbständige als Pflichtversicherung ausgestaltet. (Stand: 29.08.2025)
Mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist zunächst die Frage zu beantworten, welchem Sozialversicherungsrecht die beschäftigte Person unterfällt.
Vorübergehender Auslandseinsatz: A1-Bescheinigung
Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im spanischen Ausland gilt ausnahmsweise weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht. Eine gleichzeitige Beitragszahlung in Spanien und Deutschland oder gar ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen wird durch die Bescheinigung A1 vermieden. Sie dient als Nachweis, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung sind vom Arbeitgeber beziehungsweise dem Selbständigen elektronisch über die Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder das SV-Meldeportal zu stellen. Das Antragserfordernis gilt unabhängig von der Länge der Auslandstätigkeit – auch kurze Geschäftstermine sind umfasst.
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) hält Leitfäden und Anwendungsbeispiele rund um das Thema Arbeiten in Spanien bereit.
Sozialversicherungsbeiträge in Spanien
Aufgrund der Vielzahl der Beiträge kann kein allgemeines Belastungsniveau in Bezug auf die Lohnnebenkosten angegeben werden. In jedem Fall werden der spanischen Sozialversicherung (Seguridad Social) vom Bruttolohn, den ein Arbeitnehmer erhält, Beiträge der sozialen Sicherheit geschuldet. Rechtliche Grundlage der spanischen Sozialversicherung ist das Sozialversicherungsgesetz (Real Decreto Legislativo 8/2015, de 30 de octubre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social).
Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zusammen. Sie sind im privaten und öffentlichen Sektor identisch. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird jährlich im Gesetz zum Staatshaushalt festgelegt. So müssen entsprechend Orden PJC/178/2025, de 25 de febrero, por la que se desarrollan las normas legales de cotización a la Seguridad Social, desempleo, protección por cese de actividad, Fondo de Garantía Salarial y formación profesional para el ejercicio 2025 Arbeitnehmende und Arbeitgeber im Jahr 2025 im Standardfall insbesondere folgende Beiträge an die Sozialversicherung zahlen:
Art der Sozialabgabe | Arbeitgeber | Arbeitnehmende | beide zusammen |
---|---|---|---|
Renten- und Krankenversicherung (contingencias comunes) | 23,60 | 4,70 | 28,30 |
Arbeitslosenversicherung (desempleo) | 5,50 | 1,55 | 7,05 |
Berufsausbildung (formación profesional) | 0,60 | 0,10 | 0,70 |
Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial) | 0,20 | 0,00 | 0,20 |
Gesamt | 29,90 | 6,35 | 36,25 |
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (accidentes de trabajo y enfermedades profesionales) absichern. Die Höhe des Beitrags hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Man findet sie in der Disposición adicional cuarta des Gesetzes Nr. 42/2006 (Ley 42/2006 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2007).
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 4.909,50 Euro pro Monat für 2025, Art. 2 Abs. 1 Orden PJC/178/2025.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen bietet die spanische Sozialversicherung für Arbeitgeber und für Arbeitnehmende. Weitere Informationen zu Lohn- und Lohnnebenkosten enthält die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Spanien, zu Pflichtversicherungen in Spanien steht Portal 21 zur Verfügung.