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Zollbericht Südafrika Einfuhrabgaben

Private Einfuhr von Waren

Für die Einfuhr von Waren im Reisegepäck oder den Versand von Waren per Post gelten besondere Einfuhrregeln.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Reisefreimengen

Waren für den persönlichen Gebrauch, wie zum Beispiel Fotoapparat, Laptop, CD-Player oder Kinderwagen, können zollfrei eingeführt werden, sofern sie auch wieder ausgeführt werden und den entsprechenden Zollfreibetrag in Höhe von 5000 südafrikanische Rand (R) je Person nicht übersteigen. Zölle, Verbrauchssteuern und Mehrwertsteuer sind für jede eingeführte oder gekaufte Menge zu entrichten, sofern die entsprechenden Freigrenzen überschritten werden.

Darüber hinaus können im Rahmen der Reisefreimengen weitere ausgewählte Waren zoll- sowie steuerfrei in Südafrika eingeführt werden. Die nachfolgenden Angaben gelten pro Person:

  • 200 Zigaretten
  • 20 Zigarren
  • 250g Zigaretten- oder Pfeifentabak
  • 2 Liter Wein
  • 1 Liter andere alkoholische Getränke
  • 50 Milliliter Parfum
  • 250 Milliliter Eau de Toilette

Auch im Rahmen der privaten Einfuhr können beschränkte Waren nur mit einer entsprechenden Genehmigung und/oder Lizenz eingeführt werden. Verbotene Güter dürfen dagegen gar nicht eingeführt werden.

Sind Waren zu deklarieren, erfolgt dies über das Online-Formular oder die Traveller Card. Einen Leitfaden zur Einreise stellt die South African Revenue Authority (SARS) zur Verfügung: Travellers Leaflet. Die Bezahlung der Abgaben (Zölle und Steuern) erfolgt in südafrikanische Rand und kann bar, per EC- oder Kreditkarte erfolgen. 

Weitere Informationen zu den Reisefreimengen

Weitere Informationen sowie Auskünfte erteilt die Südafrikanische Botschaft

Postsendungen

Sendungen bis zu einem Wert von R 1400 sind zollfrei. Bei der Einfuhr über den Postweg sind ebenfalls die Regelungen zu den beschränkten und verbotenen Einfuhren zu berücksichtigen. 

Weitere Informationen zu den Postsendungen

Geschenksendungen

Geschenksendung wird als unverlangte Sendung einer Privatperson im Ausland an eine Privatperson im südafrikanischen Zollgebiet definiert. Bei der Einfuhr auf dem Postweg sind in einem Kalenderjahr zwei Geschenksendungen pro Person im Zollgebiet abgabenfrei, wobei der Wert jedes Geschenks R 1400 nicht überschreiten darf. Ausgenommen von der Abgabenfreiheit sind Wein, Spirituosen, Tabakwaren und Parfüm (Rebate Nr. 412.10). Überschreitet der Warenwert R 1400 sind für die gesamte Warensendung Einfuhrabgaben zu zahlen.

Bestimmte Waren unterliegen auch als Geschenk bei der Einfuhr per Post weiteren Beschränkungen. Beispielsweise sind Medikamente, Pflanzen, Gemüse, Tiere und tierische Produkte vor ihrer Freigabe durch die zuständigen Behörden zu inspizieren.

Weitere Informationen zu den Geschenksendungen

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