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Zollbericht Südkorea Internationale Handelsabkommen

Freihandelsabkommen mit der EU

Durch das Abkommen können sämtliche gewerbliche Waren zollfrei in beiden Richtungen gehandelt werden.

Von Klaus Möbius | Bonn

Zollfreiheit

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea ist im Amtsblatt der EU L 127 vom 14. Mai 2011 veröffentlicht. Wichtigster Inhalt des Abkommens ist der gegenseitige Abbau von Zöllen. Sämtliche gewerbliche Waren wie zum Beispiel Kfz-Teile, Textilien und Bekleidung sind bereits zollfrei. Bei Agrarwaren erfolgt der Zollabbau über längere Zeiträume. Die meisten Waren werden nach zehn bis 15 Jahren ab Inkrafttreten zollfrei. Vom Zollabbau im Rahmen dieses Abkommens ist Reis ausgeschlossen. 

Die Datenbank WuP online der deutschen Zollverwaltung liefert eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Südkorea.

Ursprungsregeln

Wie üblich profitieren vom Zollabbau ausschließlich Ursprungserzeugnisse - also Waren, die in den Vertragsstaaten entweder vollständig erzeugt oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Vollständige Erzeugung kommt nur bei Agrarwaren und im jeweiligen Zollgebiet gewonnenen Rohstoffen in Betracht. Ansonsten sind fast immer Zulieferungen aus dritten Ländern zu berücksichtigen. Für diese Fälle regelt das Ursprungsprotokoll in Verbindung mit Anhang 2 (ab Seite 1.344 des Abkommens) welche Be- oder Verarbeitungen erforderlich sind, damit das fertige Produkt als Ursprungsware der EU oder Südkoreas angesehen werden kann. Häufig ist das ein Wechsel der Zolltarifposition der verwendeten Vormaterialien. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte gefordert sein, etwa "Zuschneiden von Stoffen". 

Die "45-Prozent-Regel"

Diese Regel bestimmt dass der wertmäßige Anteil von Zulieferungen aus Drittländern 45 Prozent nicht überschreiten darf. Das gilt  beispielsweise für Pkw. Anders ausgedrückt, muss der Anteil der inländischen Wertschöpfung mindestens 55 Prozent des Ab-Werk-Preises ausmachen. Dies wird anhand der folgenden Tabelle deutlich. 

BerechnungsbeispielZur Einfuhr in Südkorea kommt ein Pkw aus der EU mit einem Ab-Werk-Preis von 20.000 Euro. Bei der Herstellung des Pkw wurden folgende Hauptkomponenten verwendet:
KomponentenPreis in EuroUrsprungsland
Motor5.000EU
Karosserie5.000EU
Elektronische Bauteile4.000China
Reifen1.000China
Restliche Teile5.000China
Quelle: Eigene Berechnung

Bei der Anwendung der "45-Prozent-Regel" dürfte der Wertanteil der Zulieferungen aus Drittländern (hier China) maximal 9.000 Euro betragen (45 Prozent von 20.000 Euro) . Im vorliegenden Fall ist dieser Wert um 1.000 Euro überschritten. Der Pkw erfüllt die Ursprungsregel nicht und kann daher nicht als Ursprungserzeugnis der EU zollfrei in Südkorea eingeführt werden. Bei der Einfuhr in Südkorea wären demzufolge acht Prozent Zoll zu zahlen.

Eine Lösungsmöglichkeit, damit der Pkw aus der EU in Südkorea zollfrei eingeführt werden kann, wäre folgende. Entweder die Reifen oder andere Teile im Wert von 1.000 Euro müssten anstatt aus China in der EU beschafft werden. Alternativ könnten die Teile im Wert von 1.000 Euro auch aus Südkorea zugeliefert werden (Kumulierung). Die Wertgrenze der Zulieferungen aus Drittländern wäre dann in beiden Fällen mit 9.000 Euro gerade eingehalten und der fertige Pkw gälte aus Ursprungserzeugnis der EU. Er könnte dann zollfrei in Südkorea eingeführt werden.

Präferenznachweis

Zum Nachweis der Ursprungseigenschaft dient eine Erklärung auf einem Handelspapier (Rechnung oder Lieferschein). Diese kann in allen Sprachen der EU sowie auf Koreanisch nach folgendem Muster gegeben werden (Annex III des Protokolls Nr. 1):

"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren (zutreffendes Land) sind.“ 

Die Erklärung kann bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem abgegeben werden, bei höheren Warenwerten nur von einem "Ermächtigten Ausführer“. Dies bedeutet, dass Exporteure, die diesen Status nicht haben, keine wirksame Erklärung für Warenwerte über 6.000 Euro abgeben und somit keine Zollvorteile in Anspruch nehmen können. Den Status "Ermächtigter Ausführer“ können Sie bei Ihrer zuständigen Zollstelle beantragen

Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse

Im Bereich der nichttarifären Handelshemmnisse haben die EU und Südkorea vereinbart, viele Normen und Bescheinigungen als gleichwertig anzuerkennen. Überdies werden im Abkommen etwa 160 europäische geografische Angaben wie Weine und Spirituosen geschützt. 

Darüber hinaus behandelt das Abkommen folgende Bereiche: Dienstleistungen, elektronischen Handel, Kapitalverkehr, Ausschreibungen, geistiges Eigentum, Wettbewerb, Transparenz, nachhaltige Entwicklung und Maßnahmen zur Streitbeilegung.

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