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Türkei: Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht ist in den Artikeln 102 ff. des türkischen Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Handelsvertreter wird nicht in eigenem Namen tätig und damit auch nicht Vertragspartei. Er handelt aufgrund eines Vertrages für seinen Prinzipal und vermittelt oder unterzeichnet in dessen Namen Handelsgeschäfte auf dessen Rechnung. Eine Abschlussvollmacht besteht dabei nur in den Fällen, in denen der Vertrag dies auch ausdrücklich vorsieht.

Der ausländische Lieferant benötigt gesetzlich weder einen lokalen Vertriebspartner, noch ist es erforderlich, dass der Vertriebspartner eine türkische natürliche oder juristische Person ist. Als Kaufleute müssen sich Handelsvertreter lediglich im Handelsregister eintragen lassen.

Überschreitet der Handelsvertreter seine Vertretungsmacht und stimmt der Prinzipal nicht unverzüglich dem Vertrag zu, so ist der Prinzipal nicht an den Vertrag gebunden.

Zu beachten ist, dass der Handelsvertreter im Namen des Prinzipals klagen und auch verklagt werden kann (Artikel 105 Absatz 2 HGB). Allerdings kann der Handelsvertreter eines türkischen Prinzipals hiervon vertraglich (aber wohl auch nur im Fall der Bekanntmachung gegenüber dem Dritten) abweichen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach wie vor nicht im Fall eines ausländischen Prinzipals.

Als Vergütung erhält der Handelsvertreter für seine Tätigkeit eine Provisionszahlung. Diese, in den Artikeln 113 bis 116 HGB enthaltenen Regelungen, entsprechen weitestgehend dem deutschen Recht.

Nach Artikel 120 HGB muss der Prinzipal dem Vertreter Informationen über die Waren zur Verfügung stellen oder den Vertreter über Umstände informieren, die dazu führen könnten, dass der Vertreter weniger Geschäfte vermitteln kann als üblicherweise zu erwarten wäre.

Kündigung des Handelsvertretervertrages

Die Mindestkündigungsfrist für unbefristete Verträge beträgt drei Monate. Unter den in Artikel 122 HGB genannten Voraussetzungen (1. ein fortlaufender Nutzen des Prinzipals aus den vermittelten Geschäften besteht, 2. der Vertreter kann aufgrund der Kündigung keine Provisionszahlung verlangen und 3. eine Provisionszahlung wäre angemessen) kann der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, sofern die Beendigung des Vertrages auf ein Verhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Die Ausgleichszahlung ist zudem auf eine Jahresprovision begrenzt.

Wettbewerbsklausel

Schließlich enthält das Gesetz in Artikel 123 Regelungen zu einer Wettbewerbsklausel. Eine solche Klausel muss schriftlich vereinbart werden und kann maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren vereinbart werden. Während dieser Zeit hat der Prinzipal den Vertreter angemessen zu entschädigen.

Erstattung von außergewöhnlichen Aufwendungen

Der Vertreter kann seine regulären Geschäftskosten wie Personal-, Büro- oder Reisekosten nicht verlangen. Je nach Art des Geschäfts können dem Vertreter jedoch außergewöhnliche Kosten entstehen. Gemäß Artikel 117 HGB hat der Vertreter Anspruch auf die Erstattung solcher außerordentlichen Ausgaben.

Sonstiges

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auf den vermittelnd tätigen Handelsvertreter auch die Bestimmungen des neuen Obligationengesetzes angewendet werden können. Insbesondere die Vorschriften über den Maklervertrag und den Abschlussvertreter können auf den Handelsvertreter angewendet werden.

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