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Ukraine: Zahlungsbedingungen
Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über wichtige Regelungen zu Zahlungsbedingungen für Exporteure in der Ukraine. (Stand: 16.06.2026)
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Die nationale Währung in der Ukraine ist die Hrywnja (UAH). Der aktuelle Wechselkurs kann auf der Internetseite der Nationalbank der Ukraine (Національний банк України, im Folgenden: NBU) abgerufen werden.
Welche Devisenbestimmungen sind zu beachten?
Die relevante Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 2473-VIII vom 7. Februar 2019 über Devisen und Devisengeschäfte (Закон про валюту і валютні операції). Es dient der Deregulierung und Erleichterung von grenzüberschreitenden Devisengeschäften.
Unterliegen Währungstranskationen der Aufsicht?
Bestimmte Export-Import-Transaktionen unterliegen der Währungskontrolle der NBU:
- Exportgeschäfte, wenn die Vorauszahlung nicht mit dem Tag der Zollanmeldung zusammenfällt und
- Export von Dienstleistungen, von geistigem Eigentum und sonstigen immateriellen Rechten.
Importgeschäfte, fallen unter die Währungsaufsicht, wenn
- keine Informationen über die Einfuhr vorliegen oder
- ein Vertragsabschluss ohne Einfuhr in die Ukraine besteht.
Was gilt für Geschäfte mit dem Ausland?
Die Export-Import-Geschäfte zwischen Ansässigen und Nichtansässigen können nur über eine Bank (Art. 7 Abs. 1, Richtlinie Nr. 2, Richtlinie Nr. 5 der NBU) oder über ein elektronisches Zahlungsverfahren abgewickelt werden.
Letzteres ist nur bei Transaktionen von geringem Umfang zulässig. Als geringfügig gilt eine Summe von 150.000 Hrywnja (rund 2.973 Euro). Die Bezahlung kann jedoch auch in einer anderen Währung erfolgen (Richtlinie Nr. 2, Art. 4 Abs. 1 der NBU). Das Konto, über welches die Transaktion erfolgt, muss an das Geschäftskonto angebunden sein.
Sind Verrechnungsfristen zu beachten?
Die Verrechnungsfrist bei einem Export-Import-Geschäft beträgt in der Regel 365 Tage (Richtlinie Nr. 5 Art. 21 der NBU). Diese Regel gilt nicht für Transaktionen mit einem Wert von unter 150.000 Hrywnja.
Die Überwachung durch die Bank beginnt ab dem Tag der Bezahlung (Richtlinie Nr. 7, Art. 7 der NBU). Die NBU ist allerdings berechtigt, für einige Arten der Abrechnung kürzere Fristen festzulegen.
Achtung! Abweichende Fristen während des Kriegsrechts
Die Zahlungsfristen für Export- und Importgeschäfte wurden während der Geltung des Kriegsrechts deutlich angepasst:
Standardfristen
- 180 Kalendertage
Diese Frist gilt seit dem 5. April 2022 für die meisten Export‑ und Importgeschäfte und ersetzt die zuvor geltenden 365 Tage.
Verkürzte Fristen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Seit dem 12. Juli 2024 gilt eine Frist von 120 Tagen.
- 270 Tage für den Export von landwirtschaftlichen Ingenieurprodukten
Militär- und Dual-Use-Güter
- Vollständige Aufhebung der Verrechnungsfristen
Für militärische Güter und Dual‑Use‑Güter, insbesondere im Rahmen staatlicher Beschaffungs- oder Produktionsprogramme im Verteidigungssektor, wurden die Zahlungsfristen vollständig aufgehoben. Dies betrifft sowohl Importe als auch Güter zur Erweiterung oder Schaffung von Produktionskapazitäten für Verteidigungsausrüstung.
Verstöße gegen die Fristen durch in der Ukraine ansässige Personen (Residenten) ziehen eine Geldbuße in Höhe von 0,3 Prozent des ausstehenden Geldbetrags (beziehungsweise des Werts der nicht gelieferten Ware) für jeden Tag der Überschreitung der Frist nach sich. Die Geldbuße richtet sich gegen den in der Ukraine ansässigen Importeur. Die Höhe der Geldbuße darf den Wert der nicht gelieferten Ware, auch bei erheblichen Überschreitungen der Frist, nicht übersteigen.
Aufgrund der Einführung des Kriegsrechts führte die NBU zum 24. Februar 2022 erhebliche Beschränkungen im Zahlungsverkehr mit Fremdwährung ein. Eine Übersicht über die Beschränkungen bieten das GTAI-Special Aktuelle rechtliche Entwicklungen in der Ukraine - Zahlungsverkehr und Steuerrecht und der GTAI-Beitrag Ukraine lockert die Währungsbeschränkungen: Was ist neu?.
Einfuhr von Bargeld
Gemäß der NBU-Verordnung Nr. 3 vom 2. Januar 2019 dürfen nicht ansässige natürliche Personen und juristische Personen Bargeldbeträge in Höhe von mehr als 10.000 Euro (beziehungsweise den Gegenwert in einer anderen Währung) einführen, sofern sie dies bei der Einreise mit einer Zollerklärung schriftlich deklarieren. Die Herkunft des Geldes muss nicht belegt werden. Nichtansässige sind berechtigt, einen Geldbetrag von über 10.000 Euro (beziehungsweise den Gegenwert in einer anderen Währung) auszuführen, sofern sie bei der Einfuhr einen höheren Betrag deklariert hatten.
Zahlungsverkehr für exportierende Unternehmen
IBAN im Unternehmenszahlungsverkehr
Im Banksektor wurde mit der Richtlinie Nr. 162 vom 28. Dezember 2018 der NBU die verpflichtende Einführung des IBAN-Systems beschlossen.
Das Gesetz Nr. 43 über Zahlungsdienste (Закон про платіжні послуги) trat zum 1. September 2022 in Kraft. Es fördert die Modernisierung der ukrainischen Zahlungsinfrastruktur. Die Aktualisierung der Rechtsvorschriften ermöglicht die Anpassung an die Vorschriften der Europäischen Union und dient der Integration des ukrainischen Zahlungsverkehrsmarktes in den europäischen Markt.
Die NBU empfiehlt ausdrücklich die Nutzung von QR-Codes mit IBAN, um Überweisungsfehler zu minimieren. Denn fehlerhafte IBAN-Angaben führen unmittelbar zu Rückläufen oder Verzögerungen, da ukrainische Banken inzwischen strengere Validierungsmechanismen anwenden.
SWIFT-Zahlungsverkehr unter Kriegsrecht
SWIFT bleibt der zentrale Kanal für internationale Zahlungen zwischen der EU und der Ukraine. Allerdings hat die NBU neue Regeln für SWIFT-Transaktionen eingeführt, die strengere Dokumentations- und Compliance Anforderungen vorsehen. Für Exporteure bedeutet das:
- Banken verlangen häufiger zusätzliche Unterlagen (Verträge, Rechnungen, Herkunftsnachweise, Exportdokumente);
- Prüfprozesse können Zahlungen verzögern, wenn Dokumente fehlen;
- Interne Compliance-Prozesse müssen angepasst werden (zum Beispiel: strukturierte Dokumentenverwaltung für Auslandszahlungen).