Zollbericht USA Einfuhrverbote
Update - US-Verbot für Einfuhr von Produkten aus Zwangsarbeit
Die CBP hat das Forced Labor Portal gestartet. Importeure müssen dort künftig Prüfungsanträge für wegen Zwangsarbeit gestoppte Sendungen einreichen.
26.01.2026
Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn
Uyghur Forced Labor Prevention Act
Der im Dezember 2021 vom US-amerikanischen Kongress verabschiedete Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) verbietet Einfuhren von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus China, insbesondere aus der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein.
Das Gesetz richtet sich gegen jegliche Praktiken der Zwangsarbeit. Es stärkt auch die Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern Kanada und Mexiko für ein Einfuhrverbot jeglicher in Zwangsarbeit hergestellter Produkte auf der Grundlage von Art. 23.6 des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA).
UFLPA-Liste: Betroffene Unternehmen
Das Ministerium für Heimatschutz hat eine UFLPA Entity List veröffentlicht. Dort sind Unternehmen in Xinjiang und weiteren Regionen Chinas aufgeführt, die aus US-Sicht Zwangsarbeiter beschäftigen oder in Zwangsarbeit gefertigte Produkte in die USA exportieren. Die UFLPA‑Regeln sollen verhindern, dass Produkte aus Zwangsarbeit in die USA gelangen.
Bei Sendungen chinesischer Anbieter, die auf der UFLPA Entity List des Heimatschutzministeriums stehen, vermutet die US-Zollbehörde zunächst, dass die Produkte in Zwangsarbeit gefertigt wurden (rebuttable presumption). Kann der Importeur die Herkunft nicht nachweisen oder den Beweis erbringen, dass die Produkte nicht aus Zwangsarbeit stammen, beschlagnahmt sie die Sendungen an der Grenze. Importeure haben die Möglichkeit, die zurückgehaltenen Sendungen jederzeit erneut zu exportieren oder Informationen an die CBP zu übermitteln, die zeigen, dass die Waren nicht gegen 19 U.S.C. 1307 verstoßen.
Die Uyghur Forced Labor Prevention Act Statistics zeigt alle Sendungen, die einer UFLPA‑Prüfung oder ‑Maßnahme unterzogen wurden.
Aktuelle Zahlen: Zollbehörde kann Freigabe von Sendungen verweigern
Die Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) kann die Freigabe von Produkten verweigern oder Sendungen beschlagnahmen (Withhold Release/Detention), sofern triftige Gründe vorliegen.
Im Jahr 2025 wurden laut Forced Labor Statistics 7.325 Lieferungen aus zahlreichen Ländern, unter anderem China, wegen des Verdachts auf Menschenrechtsverletzungen beziehungsweise des Vorwurfs der Fertigung durch Zwangsarbeiter an der Zollgrenze gestoppt. Betroffen waren vor allem landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete Lebensmittel.
Beispielsweise wurde bereits Mitte Januar 2021 die Xinjiang Uyghur Autonomous Region Withhold Relase Order (WRO) gegen alle Sendungen mit Baumwolle, Tomaten und diesen Produkten nachgeordneten Erzeugnissen erlassen, die vollständig oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang hergestellt wurden. Unter nachgeordneten Produkten versteht die CBP beispielsweise Bekleidung, Tomatensamen und Tomatensauce. Auch nachgeordnete Produkte, die nicht in China gefertigt wurden, für deren Herstellung aber Baumwolle und Tomaten aus der Region Xinjiang verarbeitet wurden, können betroffen sein. Die WRO ist aktuell weiterhin gültig und kann auch Lieferungen deutscher Unternehmen treffen.
Die aktuellen Zahlen finden sich im Dashboard zu Withhold Release Orders und Findings.
Forced Labor Portal
Importeure können nun über das Forced Labor Portal Anträge einreichen, wenn ihre Waren wegen des Verdachts auf Zwangsarbeit zurückgehalten oder abgewiesen wurden.
Seit dem 21. Januar 2026 müssen alle entsprechenden Vorgänge über das Portal abgewickelt werden. Dazu gehören die Prüfungen von Waren, die aufgrund einer Withhold Release Order zurückgehalten werden, die Überprüfung, ob der Uyghur Forced Labor Prevention Act auf eine Lieferung zutrifft, sowie Anträge auf Ausnahmen nach diesem Gesetz. Auch Ausnahmeanträge im Rahmen des Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act sind ausschließlich über das Portal einzureichen.
Die US‑Gesetzgebung verbietet die Einfuhr von Waren, die ganz oder teilweise durch Zwangsarbeit – etwa Straf‑ oder Kinderarbeit – entstanden sind. Betroffen sind nicht nur Produkte aus Xinjiang, sondern auch in Drittländern weiterverarbeitete Erzeugnisse.
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