Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
Update - US-Zölle auf Stahl und Stahlprodukte
Die USA ändern ihre Zölle erneut und setzen gleichzeitig neue Anreize für den Einsatz von US‑Metallen.
08.06.2026
Von Dr. Melanie Jordan | Bonn
Die Section 232-Zölle bleiben weiterhin in Kraft. Das Urteil des Supreme Courts und die daraufhin eingeführten Änderungen vom 24. Februar 2026 haben keine Auswirkungen auf die sektoralen Zölle. Änderungen können sich jedoch bei der Kumulierung mit anderen Zöllen ergeben, sodass im Einzelfall eine genaue Prüfung erforderlich ist.
Die USA hatten seit 2018 zusätzliche Zölle auf Stahl und später auch auf Stahlderivate eingeführt, wobei unter der Biden-Administration zeitweise Ausnahmen – etwa gegenüber der EU – galten. 2025 wurden diese Maßnahmen verschärft: Ab März stieg der Zusatzzoll auf Stahl auf 25 Prozent, ab Juni auf 50 Prozent. Zudem wurden im August 2025 weitere Derivate in die Liste der von den Section 232 Zöllen betroffenen Produkte aufgenommen. Im Jahr 2026 treten erneut Änderungen in Kraft: Zum 6. April 2026 haben die USA ihre Zölle auf Stahl-, Aluminium- und Kupferimporte umfassend neu geregelt und dabei unter anderem strengere sowie komplexere Dokumentationspflichten eingeführt. Mit der Anfang Juni 2026 erlassenen Proklamation werden die Zölle zudem nochmals befristet angepasst – wirksam ab dem 8. Juni 2026, 00:01 Uhr (Eastern Daylight Time/EDT).
Änderungen im US-Zolltarif
Mit Wirkung zum 8. Juni 2026, 00:01 Uhr EDT wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des HTSUS gemäß Anhang IV der Proklamation 11032 vom 1. Juni 2026 angepasst. Zudem werden die Produktlisten Annex I-A und Annex I-B überarbeitet, einer neuer Annex I-C eingeführt sowie Annex II und Annex III ebenfalls angepasst.
D.h. Waren, die am oder nach dem 8. Juni 2026, 00:01 Uhr EDT zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Zolllager zum Verbrauch entnommen werden, unterliegen den Änderungen gemäß Anhang IV.
Neue Zollstruktur für Stahl, Aluminium und Kupfer
Annex I-A
Ein Zusatzzollsatz in Höhe von 50 Prozent gilt für in Annex I-A aufgeführte vollständig aus Stahl, Aluminium oder Kupfer bestehende Produkte sowie Derivate.
Hiervon ausgenommen sind bestimmte Produkte aus dem Vereinigten Königreich, wenn das Metall vollständig dort geschmolzen und gegossen wurde. In solchen Fällen findet ein Zusatzzollsatz von 25 Prozent Anwendung. Bestimmter britischer Stahl von Tata Steel UK, bei dem als Schmelz- und Gießland die Niederlande angegeben sind, darf weiterhin bis zum 1. Januar 2028 wie britischer Stahl behandelt und unter 9903.82.04 angemeldet werden.
Ferner gilt eine Ausnahme für Derivate, die vollständig aus US‑Metall bestehen (Zusatzzoll von 10 Prozent). Mit Proklamation 11032 erfolgt eine Anpassung der Gewichtsschwelle: Ein Produkt gilt dann als vollständig in den USA geschmolzen bzw. gegossen, wenn mindestens 85 Prozent (vorher 95 Prozent) des entsprechenden Metallanteils aus den USA stammen (d.h. dort geschmolzen/gegossen).
Annex I-B
Ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Prozent gilt für in Annex I-B aufgeführte Stahl, Aluminium und Kupferprodukte, die überwiegend aus dem genannten Metall bestehen.
Hiervon ausgenommen sind bestimmte Produkte aus dem Vereinigten Königreich, wenn das Metall vollständig dort geschmolzen und gegossen wurde. In solchen Fällen findet ein Zusatzzollsatz von 15 Prozent Anwendung. Bestimmter britischer Stahl von Tata Steel UK, bei dem als Schmelz- und Gießland die Niederlande angegeben sind, darf weiterhin bis zum 1. Januar 2028 wie britischer Stahl behandelt und unter 9903.82.05 angemeldet werden.
Ferner gilt eine Ausnahme für Derivate, die vollständig aus US‑Metall bestehen (Zusatzzoll von 10 Prozent).
Annex I-C
Ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Prozent gilt für in Annex I-C aufgeführte weiterverarbeitete Erzeugnisse, wie etwa landwirtschaftliche Geräte und bestimmte Baumaschinen. Diese Zolländerungen sind vorübergehend und gelten voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2027.
Hiervon ausgenommen sind Produkte aus Argentinien, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Japan, der Republik Korea, Liechtenstein, der Schweiz, Taiwan, dem Vereinigten Königreich oder der Europäischen Union. Für Waren mit Ursprung in diesen Ländern gilt ein Zollsatz in Höhe von 15 Prozent (einschließlich MFN-Zollsatz), sofern der MFN-Zollsatz nicht über 15 Prozent liegt. Liegt der MFN-Zollsatz darüber, findet ausschließlich dieser Anwendung, ohne zusätzliche Aufschläge.
Ferner gilt eine Ausnahme für Derivate, die vollständig aus US‑Metall bestehen. Für solche Waren gilt ein Zusatzzoll von 10 Prozent, sofern der MFN-Zollsatz nicht 10 Prozent überschreitet (vgl. oben beschriebene Methode).
Eine weitere Ausnahme gilt für USMCA-Waren: Der Zusatzzollsatz von 25 Prozent gilt nur für den "Nicht-US-amerikanischen-Anteil" der Ware. Dabei ist eine Mindestschwelle zu berücksichtigen: Der insgesamt erhobene Zoll darf unabhängig von der Berechnungsmethode nicht unter 15 Prozent des Warenwerts liegen. Fällt dieser rechnerisch niedriger aus, wird er auf diesen Mindestwert angehoben.
Annex II/Zollbefreite Waren
Für die in Annex II aufgeführten Waren sind ab dem 6. April 2026 keine Sec. 232 Zölle mehr zu zahlen. Weiterhin sind auch diejenigen Waren von den Sec. 232-Zöllen ausgenommen, die zwar in den Anhängen genannt werden, aber keinen Stahl-, Metall- oder Kupferanteil aufweisen.
Für viele Derivate außerhalb der Kapitel 72, 73, 74 und 76 gilt eine Gewichtsschwelle von 15 Prozent. Liegt der Anteil des jeweils relevanten Metalls unter diesem Wert, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben. Liegt der Wert über 15 Prozent, fallen die oben aufgeführten Zölle an.
Annex III
Für die in Annex III gelisteten Waren gilt bis zum 31. Dezember 2027 eine temporäre Sonderregelung. Demnach gilt Folgendes:
- Liegt der MFN-Zollsatz (MFN=Most-Favored-Nation; "General") unter 15 Prozent, wird der Gesamtzoll auf 15 Prozent angehoben.
- Beträgt der MFN-Zollsatz hingegen mindestens 15 Prozent, fällt kein zusätzlicher Sec. 232 Zoll an; der entsprechende MFN-Zollsatz findet Anwendung.
- Für Waren, die vollständig aus in den USA geschmolzenem Metall bestehen, gilt in diesem Zeitraum ein Zusatzzollsatz von 10 Prozent.
- Produkte aus Ländern ohne Handelsbeziehung zu den USA werden mit 25 Prozent Zusatzzoll belegt.
| HTSUS-Position | Artikelbeschreibung | MFN-Zollsatz ("General") | "Special"-Zollsatz |
|---|---|---|---|
| 9903.82.01 | Artikel gemäß (c) US note 16, die kein Aluminium, Stahl oder Kupfer enthalten. | -Keine Änderung- Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 0% | -Keine Änderung- |
| 9903.82.02 | Stahl-, Aluminium- und Kupferprodukte, wie in (c) (i)-(v) US note 16 aufgeführt, sofern diese nicht unter 9903.82.14, 9903.85.67 und 9903.85.68 fallen. Bitte Änderungen durch Annex IV Proklamation 11032 berücksichtigen. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50% |
| 9903.82.03 | Waren, bei denen das Gewicht des entsprechenden Metalls weniger als 15 Prozent des Gewichts der eingeführten Ware beträgt; ausgenommen sind Waren der Kapitel 72, 73, 74 und 76. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.82.04 | In (c) (i)-(iv) und (d) US note 16 gelistete Stahl- und Aluminiumwaren aus dem Vereinigten Königreich, wobei mindestens 95 Prozent des jeweiligen Metalls im Vereinigten Königreich geschmolzen oder zuletzt gegossen wurde. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% |
| 9903.82.05 | In (c) (vi)-(vii) und (d) US note 16 gelistete Stahl- und Aluminiumderivate aus dem Vereinigten Königreich, wobei mindestens 95 Prozent des jeweiligen Metalls im Vereinigten Königreich geschmolzen oder zuletzt gegossen wurde. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 15% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 15% |
| 9903.82.06 | Soweit in den Positionen 9903.82.15 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Waren aus Kupfer sowie Aluminium‑ und Stahlderivate, wie in (c)(ii), (iv), (vi)–(viii) und (e) der US note 16 beschrieben. Hinweis: Mindestens 85 Prozent des Kupfer-/Stahl-/Aluminiumgehalts des Artikels müssen aus Kupfer bzw. Stahl bzw. Aluminium bestehen, das in den Vereinigten Staaten geschmolzen und gegossen wurde. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10% |
| 9903.82.07 | Soweit in den Positionen 9903.82.12, 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate mit einem "General"-Zollsatz von weniger als 10 Prozent; siehe hierzu (c)(ix)-(x) und (e) der US note 16. Hinweis: Mindestens 85 Prozent des Stahl-/Aluminiumgehalts des Artikels müssen aus Stahl bzw. Aluminium bestehen, das in den Vereinigten Staaten geschmolzen und gegossen wurde. | 10% | 10% |
| 9903.82.08 | Soweit in den Positionen 9903.82.12, 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate mit einem "General"-Zollsatz von mindestens 10 Prozent; siehe hierzu (c)(ix)-(x) und (e) US note 16. Hinweis: Mindestens 85 Prozent des Stahl-/Aluminiumgehalts des Artikels müssen aus Stahl bzw. Aluminium bestehen, das in den Vereinigten Staaten geschmolzen und gegossen wurde. | MFN, ohne weitere Zuschläge | MFN, ohne weitere Zuschläge |
| 9903.82.09 | Soweit in den Positionen 9903.82.16, 9903.82.20–9903.82.26 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Waren aus Kupfer sowie Aluminium‑ und Stahlderivate, wie in (c)(vi)-(viii) US note 16 beschrieben. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% |
| 9903.82.10 | Soweit in den Positionen 9903.82.12, 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate mit einem "General"-Zollsatz von weniger als 15 Prozent; siehe hierzu (c)(ix)-(x) und (f) der US note 16. | 15% | 15% |
| 9903.82.11 | Soweit in den Positionen 9903.82.12, 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate mit einem "General"-Zollsatz von mehr als 15 Prozent; siehe hierzu (c)(ix)-(x) und (f) der US note 16. | MFN, ohne weitere Zuschläge | MFN, ohne weitere Zuschläge |
| 9903.82.12 | Soweit in den Positionen 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate aus dem Vereinigten Königreich; siehe hierzu (c)(ix)-(x) der US note 16. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% |
| 9903.82.13 | Motorradteile, wie in (g) US note 16 beschrieben. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.82.14 | Stahl- und Kupferwaren sowie -derivate aus Russland; wie in (c)(iii)-(v) US note 16 beschrieben. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50% |
| 9903.82.15 | Stahl- und Kupferwaren sowie -derivate aus Russland; wie in (c)(iv), (vii), (viii) und (e) US note 16 beschrieben. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10% |
| 9903.82.16 | Stahl- und Kupferwaren sowie -derivate aus Russland; wie in (c)(vii)-(viii) US note 16 beschrieben. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% |
| 9903.82.17 | Stahl- und Kupferwaren sowie -derivate aus Russland; wie in (c)(x) US note 16 beschrieben. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% |
| 9903.82.18 | Bestimmte Stahlwaren; wie in (c)(i) und (i) US note 16 beschrieben. | -Keine Änderung- | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% |
| 9903.82.19 | Bestimmte Aluminiumwaren; wie in (c)(i) und (i) US note 16 beschrieben. | -Keine Änderung- | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% |
| 9903.82.20 | Nicht-US-amerikanischer Anteil von Stahlderivaten; wie in (j) US note 16 beschrieben. | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25% |
| 9903.82.21 | US-amerikanischer Anteil von Stahlderivaten; wie in (j) US note 16 beschrieben. | -Keine Änderung- Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | -Keine Änderung- |
| 9903.82.22 | Stahlderivate aus Argentinien, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Japan, Republik Korea, Liechtenstein, Schweiz, Taiwan, dem Vereinigtes Königreich oder der EU; wie in (c) (xi) US note 16 beschrieben. | 15% | 15% |
| 9903.82.23 | Derivate aus Kupfer, Stahl und Aluminium mit einem MFN-Zollsatz von unter 10 %; wie in (e) und (k) US note 16 beschrieben. | 10% | 10% |
| 9903.82.24 | Derivate aus Kupfer, Stahl und Aluminium mit einem MFN-Zollsatz von mindestens bzw. mehr als 10 %; wie in (e) und (k) US note 16 beschrieben. | -Keine Änderung- MFN, ohne weitere Zuschläge | -Keine Änderung- |
| 9903.82.25 | Derivate aus Kupfer, Stahl und Aluminium mit einem MFN-Zollsatz von unter 15%; wie in (e) und (k) US note 16 beschrieben. | 15% | 15% |
| 9903.82.26 | Derivate aus Kupfer, Stahl und Aluminium mit einem MFN-Zollsatz von mindestens bzw. mehr als 15 %; wie in (e) und (k) US note 16 beschrieben. | -Keine Änderung- MFN, ohne weitere Zuschläge | -Keine Änderung- |
Zölle gelten auf den vollen Zollwert
Die Proklamation 11021 vom 2. April 2026 legt fest, dass die Zölle künftig immer auf den vollständigen Zollwert eines Produkts angewendet werden – unabhängig vom Metallanteil. Das ist ein bedeutender Systemwechsel, da zuvor nur der Metallanteil relevant war.
Zölle gelten zusätzlich, aber nicht unmittelbar kumulativ
Der jeweils geltende Zusatzzoll wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").
Waren, die in den Anhängen I‑A, I‑B, I-C oder III aufgeführt sind und mehreren Metallkategorien zugeordnet werden können, werden nur einmal mit dem jeweils geltenden Zollsatz belegt, auch wenn sie gleichzeitig Aluminium, Stahl, Kupfer oder eine Kombination daraus enthalten. Es erfolgt ebenfalls keine Kumulation bei Mehrfachlistung: Jedes Produkt unterliegt dem Zollsatz nur einmal.
Dokumentationspflichten werden komplexer
Neben der Angabe von Ursprungs-, Schmelz- und Gießland fordern die USA in bestimmten Fällen nun auch die Angabe des Gesamtgewichts der betreffenden Metalle in kg.
Berechnung des Stahlgehalts
Der Wert des Metallgehalts sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Customs Valuation Agreement (19 U.S.C. 1401a) bestimmt werden. In der Regel entspricht der Wert des Metallanteils dem gesamten vom Käufer direkt oder indirekt gezahlten Preis für diesen Metallanteil, abzüglich aller Transport‑, Versicherungs‑ und Versandnebenkosten, und basiert in der Regel auf der Rechnung, die der Käufer für den betreffenden Metallanteil an den Verkäufer entrichtet.
Angabe des Gesamtgewichts der Metalle
Die US‑Behörden verlangen, dass bei der Einfuhranmeldung unter 9903.82.03 das Gesamtgewicht des relevanten Metalls in Kilogramm als zweite Mengeneinheit in der Einfuhrmeldung angegeben wird. 9903.82.03 betrifft, mit Ausnahme von Waren der Kapitel 72, 73, 74 und 76, alle Artikel, bei denen der Anteil des jeweils relevanten Metalls weniger als 15 Prozent des Gesamtgewichts der importierten Ware beträgt.
Angabe des Herstellungs- und Gießlands
Die Meldung des Herstellungs- und Gießlandes sowie des Verwendbarkeitscodes ("applicability code") ist für sowohl Stahl als auch Stahlderivate verpflichtend. Um das Herstellungs- und Gießland zu melden, müssen Importeure den ISO-Code (International Organization for Standardization) für Stahlartikel und derivative Stahlartikel, die unter Abschnitt 232 fallen, angeben.
Bei Stahlerzeugnissen muss der Importeur den ISO-Code des Landes angeben, in dem der Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurde. Bei Stahlderivaten müssen die Importeure den ISO-Code des Landes angeben, in dem der Stahl ursprünglich geschmolzen wurde, oder "OTH“ (für andere Länder). "OTH" darf angegeben werden, wenn der Importeur das Schmelz- und Gießland des Derivates nicht kennt.
Für Erzeugnisse, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden, müssen die Importeure "US“ als Land des Schmelzens und Gießens angeben.
Freizonen (FTZ)
Alle Stahlerzeugnisse und -derivate, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen bzw. eingelagert werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr in die USA den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen. Damit wird verhindert, dass Unternehmen Zölle umgehen, indem sie Produkte erst in FTZs verarbeiten und dann als US‑Produkte deklarieren.
Drawback
Eine Rückerstattung der zusätzlichen Zölle durch das sogenannte Drawback ist vorgesehen, sofern die Bedingungen der Klausel 13 der Proklamation 11021 erfüllt sind:
- das Produkt ist in Annex I‑B oder III aufgeführt,
- es unterliegt keinen Antidumping- oder Ausgleichszöllen,
- es stammt aus einem Land, das ein Handelsabkommen mit den USA hat (z. B. EU, VK, Japan, Kanada, Mexiko) und
- das Metall wurde vollständig in einem dieser Länder geschmolzen und gegossen.
Weitere Informationen zum Thema:
Durchführungsverordnungen:
- Proclamation 11032: Further Adjusting the Tariff Regimes for Imports of Aluminum, Steel, and Copper Into the United States (4. Juni 2026)
- Proclamation 11021: Strengthening Actions Taken to Adjust Imports of Aluminum, Steel, and Copper Into the United States (2. April 2026)
- Notice 90 FR 25208 of June 16, 2025 Implementation of Duties on Steel Pursuant to Proclamation 10896 Adjusting Imports of Steel Into the United States
- Proclamation 10947 of June 3, 2025 Adjusting Iports of Aluminum and Steel into the United States
- Proclamation 10896 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Steel Into the United States
- Proclamation 9705 vom 8. März 2018
- Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020
Guidance der US-Zollbehörden:
- CSMS # 68855869 - GUIDANCE: Further Adjusting the Tariff Regimes for Imports of Aluminum, Steel, and Copper Into the United States (5. Juni 2026)
- CSMS # 68554727 - GUIDANCE: Technical Corrections to Section 232 Duties on Imports of Aluminum, Steel, and Copper (6. Mai 2026)
- CSMS # 68253075 - GUIDANCE: Section 232 Duties on Imports of Aluminum, Steel, and Copper (3. April 2026)
- CSMS # 65936570 - GUIDANCE: Section 232 Additional Steel Derivative Tariff Inclusion Products (18. August 2025)
- CSMS # 65441222 - UPDATED GUIDANCE: Section 232 Additional Steel Derivative Products (24. Juni 2025)
- CSMS # 65405824 - GUIDANCE: Section 232 Additional Steel Derivative Products (20. Juni 2025)
- CSMS #65236374 - UPDATED GUIDANCE: Import Duties on Imports of Steel and Steel Derivative Products (3. Juni 2025)
- CSMS #64384423 - UPDATED GUIDANCE: Import Duties on Imports of Steel and Steel Derivative Products (11. März 2025)
Fact Sheets:
- President Donald J. Trump Updates Tariffs on Steel, Aluminum, and Copper Imports (1. Juni 2026)
- President Donald J. Trump Strengthens Tariffs on Steel, Aluminum, and Copper Imports (2. April 2026)
- President Donald J. Trump Increases Section 232 Tariffs on Steel and Aluminum (3. Juni 2025)
- President Donald J. Trump restores Section 232 Tariffs (11. Februar 2025)
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem General 232 Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.