Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

Update - US-Zölle auf Aluminium und Aluminiumprodukte

Änderungen bei den Zollsätzen, der Bewertungsgrundlage und den Dokumentationspflichten treten ab dem 6. April 2026 in Kraft.

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Die Section 232-Zölle bleiben weiterhin in Kraft. Das Urteil des Supreme Courts und die daraufhin eingeführten Änderungen vom 24. Februar 2026 haben keine Auswirkungen auf die sektoralen Zölle. Änderungen können sich jedoch bei der Kumulierung mit anderen Zöllen ergeben, sodass im Einzelfall eine genaue Prüfung erforderlich ist.

Die USA hatten seit 2018 zusätzliche Zölle auf Aluminium und später auch auf Aluminiumderivate eingeführt, wobei unter der Biden-Administration zeitweise Ausnahmen – etwa gegenüber der EU – galten. 2025 wurden diese Maßnahmen verschärft: Ab März stieg der Zusatzzoll auf Aluminium auf 25 Prozent, ab Juni auf 50 Prozent. Zudem wurden im August 2025 weitere Derivate in die Liste der von den Section 232 Zöllen betroffenen Produkte aufgenommen. Mit Wirkung zum 6. April 2026, 00:01 Uhr (Eastern Time/ET) erfolgte nun eine erneute und umfassende Anpassung: Die USA ändern die bestehenden Zölle auf Stahl‑, Aluminium‑ und Kupferimporte grundlegend und führen zugleich komplexere Dokumentationspflichten ein.

Änderungen im US-Zolltarif

Um die in der Proklamation 11021 vom 2. April 2026 festgelegten Zollsätze und 99.-Klassifizierungen umzusetzen, erfolgt eine Anpassung von Unterkapitel III in Kapitel 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS).

Neue Zollstruktur für Stahl, Aluminium und Kupfer

Ein Zusatzzollsatz in Höhe von 50 Prozent gilt für in Annex I-A aufgeführte:

  • Stahl‑ und Aluminiumprodukte,
  • Kupferprodukte,
  • Derivate (z. B. Schrauben, Drähte, Rohre, Baukomponenten).

Hiervon ausgenommen sind bestimmte Produkte aus dem Vereinigten Königreich, wenn das Metall vollständig dort geschmolzen und gegossen wurde. In solchen Fällen findet ein Zusatzzollsatz von 25 Prozent Anwendung. Ferner gilt eine Ausnahme für Derivate, die vollständig aus US‑Metall bestehen (Zusatzzoll von 10 Prozent).

Ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Prozent gilt für in Annex I-B aufgeführte:

  • bestimmte Kupferprodukte,
  • ausgewählte Derivate aus Stahl und Aluminium.

Hiervon ausgenommen sind bestimmte Produkte aus dem Vereinigten Königreich, wenn das Metall vollständig dort geschmolzen und gegossen wurde. In solchen Fällen findet ein Zusatzzollsatz von 15 Prozent Anwendung. Ferner gilt eine Ausnahme für Derivate, die vollständig aus US‑Metall bestehen (Zusatzzoll von 10 Prozent).

Für die in Annex II aufgeführten Waren sind ab dem 6. April 2026 keine Sec. 232 Zölle mehr zu zahlen. Weiterhin sind auch diejenigen Waren von den Sec. 232-Zöllen ausgenommen, die zwar in den Anhängen genannt werden, aber keinen Stahl-, Metall- oder Kupferanteil aufweisen.

Für viele Derivate außerhalb der Kapitel 72, 73, 74 und 76 gilt eine Gewichtsschwelle von 15  Prozent. Liegt der Anteil des jeweils relevanten Metalls unter diesem Wert, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben. Liegt der Wert über 15 Prozent, fallen die oben aufgeführten Zölle an.

Für die in Annex III gelisteten Waren gilt bis zum 31. Dezember 2027 eine temporäre Sonderregelung. Demnach gilt Folgendes:

  • Liegt der MFN-Zollsatz (MFN=Most-Favored-Nation; "General") unter 15 Prozent, wird der Gesamtzoll auf 15  Prozent angehoben.
  • Beträgt der MFN-Zollsatz hingegen mindestens 15  Prozent, fällt kein zusätzlicher Sec. 232 Zoll an; der entsprechende MFN-Zollsatz findet Anwendung.
  • Für Waren, die vollständig aus in den USA geschmolzenem Metall bestehen, gilt in diesem Zeitraum ein Zusatzzollsatz von 10  Prozent.
  • Produkte aus Ländern ohne Handelsbeziehung zu den USA werden mit 25  Prozent Zusatzzoll belegt.

Für alle in Annex I-A, I-B und III genannten Aluminiumwaren und Aluminiumderivate, die Erzeugnisse Russlands sind, oder geschmolzenes oder gegossenes Primäraluminium aus Russland enthalten, gilt die übliche zolltarifliche Behandlung und somit ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 200 Prozent. Diese Zölle sind auf den gesamten Wert der eingeführten Ware anzuwenden. Es finden die HTSUS-Position 9903.85.67 bzw. 9903.85.68 Anwendung. Diese Waren dürfen nicht unter 9903.82.03 gemeldet werden.

Änderungen des Chapter 99 HTSUSBetreffend Stahl, Aluminium, Kupfer und entsprechende Derivate
HTSUS-PositionArtikelbeschreibungMFN-Zollsatz ("General")"Special"-Zollsatz
9903.82.02Stahl-, Aluminium- und Kupferprodukte, wie in Annex IV A.,1. (c) (i)-(v) US note 16 aufgeführt, sofern diese nicht unter 9903.82.14, 9903.85.67 und 9903.85.68 fallen.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50%
9903.82.03Waren, bei denen das Gewicht des entsprechenden Metalls weniger als 15  Prozent des Gewichts der eingeführten Ware beträgt; ausgenommen sind Waren der Kapitel 72, 73, 74 und 76.Zollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.82.04In (c) (i)-(iv) und (d) US note 16 gelistete Stahl- und Aluminiumwaren aus dem Vereinigten Königreich, wobei mindestens 95 Prozent des jeweiligen Metalls im Vereinigten Königreich geschmolzen oder zuletzt gegossen wurde.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%
9903.82.05In (c) (vi)-(vii) und (d) US note 16 gelistete Stahl- und Aluminiumderivate aus dem Vereinigten Königreich, wobei mindestens 95 Prozent des jeweiligen Metalls im Vereinigten Königreich geschmolzen oder zuletzt gegossen wurde.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 15%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 15%
9903.82.06

Soweit in den Positionen 9903.82.15 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Waren aus Kupfer sowie Aluminium‑ und Stahlderivate, wie in (c)(ii), (iv), (vi)–(viii) und (e) der US note 16 beschrieben.

Hinweis: Mindestens 95 Prozent des Kupfer-/Stahl-/Aluminiumgehalts des Artikels müssen aus Kupfer bzw. Stahl bzw. Aluminium bestehen, das in den Vereinigten Staaten geschmolzen und gegossen wurde.

Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10%
9903.82.07

Soweit in den Positionen 9903.82.12, 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate mit einem "General"-Zollsatz von weniger als 10  Prozent; siehe hierzu (c)(ix)-(x) und (e) der US note 16.

Hinweis: Mindestens 95 Prozent des Stahl-/Aluminiumgehalts des Artikels müssen aus Stahl bzw. Aluminium bestehen, das in den Vereinigten Staaten geschmolzen und gegossen wurde.

10%10%
9903.82.08

Soweit in den Positionen 9903.82.12, 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate mit einem "General"-Zollsatz von mindestens 10  Prozent; siehe hierzu (c)(ix)-(x) und (e) US note 16.

Hinweis: Mindestens 95 Prozent des Stahl-/Aluminiumgehalts des Artikels müssen aus Stahl bzw. Aluminium bestehen, das in den Vereinigten Staaten geschmolzen und gegossen wurde.

MFN, ohne weitere ZuschlägeMFN, ohne weitere Zuschläge
9903.82.09Soweit in den Positionen 9903.82.16 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Waren aus Kupfer sowie Aluminium‑ und Stahlderivate, wie in (c)(vi)-(viii) US note 16 beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%
9903.82.10Soweit in den Positionen 9903.82.12, 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate mit einem "General"-Zollsatz von weniger als 15  Prozent; siehe hierzu (c)(ix)-(x) und (f)  der US note 16.15%15%
9903.82.11Soweit in den Positionen 9903.82.12, 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist,  betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate mit einem "General"-Zollsatz von mehr als 15  Prozent; siehe hierzu (c)(ix)-(x) und (f) der US note 16.MFN, ohne weitere ZuschlägeMFN, ohne weitere Zuschläge
9903.82.12Soweit in den Positionen 9903.82.17 und 9903.85.68 nichts anderes bestimmt ist, betrifft dies Aluminium‑ und Stahlderivate aus dem Vereinigten Königreich; siehe hierzu (c)(ix)-(x) der US note 16.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%
9903.82.13Motorradteile, wie in (g) US note 16 beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.82.14Stahl- und Kupferwaren sowie -derivate aus Russland; wie in (c)(iii)-(v) US note 16 beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50%
9903.82.15Stahl- und Kupferwaren sowie -derivate aus Russland; wie in (c)(iv), (vii), (viii) und (e) US note 16 beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10%
9903.82.16Stahl- und Kupferwaren sowie -derivate aus Russland; wie in (c)(vii)-(viii) US note 16 beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%
9903.82.17Stahl- und Kupferwaren sowie -derivate aus Russland; wie in (c)(x) US note 16 beschrieben.Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%
Quelle: https://www.whitehouse.gov/wp-content/uploads/2026/04/Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV.pdf

Zölle gelten auf den vollen Zollwert

Die Proklamation 11021 legt fest, dass die Zölle künftig immer auf den vollständigen Zollwert eines Produkts angewendet werden – unabhängig vom Metallanteil. Das ist ein bedeutender Systemwechsel, da zuvor nur der Metallanteil relevant war.

Zölle gelten zusätzlich, aber nicht unmittelbar kumulativ

Der Zusatzzoll gemäß der neuen HTSUS-Positionen wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.

Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").

Waren, die in den Anhängen I‑A, I‑B oder III aufgeführt sind und mehreren Metallkategorien zugeordnet werden können, werden nur einmal mit dem jeweils geltenden Zollsatz belegt, auch wenn sie gleichzeitig Aluminium, Stahl, Kupfer oder eine Kombination daraus enthalten.

Dokumentationspflichten werden komplexer

Neben der Angabe von Ursprungs-, Schmelz- und Gießland fordern die USA nun in bestimmten Fällen auch die Angabe des Gesamtgewichts der betreffenden Metalle in kg.

Angabe von Ursprungs-, Schmelz- und Gießland

Für Aluminium und -derivate müssen Importeure das Primärschmelzland, das Sekundärschmelzland und das Gussland anhand der ISO‑Ländercodes melden. Dabei ist jeweils anzugeben, ob ein Land als primäres oder sekundäres Schmelzland zutrifft.

  • Die Antragsteller müssen "Y" für das primäre Schmelzland und/oder das sekundäre Schmelzland angeben
  • Die Antragsteller dürfen nicht sowohl für das Primärschmelzland als auch für das Sekundärschmelzland "N" angeben
  • Wenn das importierte Aluminium nur aus recyceltem Aluminium hergestellt wird, müssen die Anmelder "Y" für das sekundäre Schmelzland und das als Herkunftsland des importierten Artikels gemeldete Land als sekundären Schmelzlandcode angeben. Die Importeure müssen auf Anfrage hin in der Lage sein, Herstellungsdokumente vorzulegen, die den Herstellungsprozess für das Produkt aus recyceltem Aluminium belegen.

Ist das Schmelz- und Gießland des Aluminiumderivates nicht bekannt, ist anstelle des ISO-Ländercodes "unknown/UN" zu melden. Wenn die Herkunft als "unbekannt" deklariert wird, sind Importeure verpflichtet, entweder HTS 9903.85.67 oder 9903.85.68 anzugeben – je nach zutreffender Kategorie. In beiden Fällen werden Zölle in Höhe von 200 Prozent erhoben.

Das Herkunftsland "USA“ fällt nicht unter die Meldepflicht für das Schmelz- und Gießland. Wenn das importierte Produkt in den USA geschmolzen und gegossen wurde, dann meldet der Importeur "US“ für das Schmelzland und "US“ für das Gießland.

Falls das Produkt keinen Aluminiumanteil enthält, aber eine HTS-Klassifikation hat, die gemäß Abschnitt 232 auf abgeleitete Stahl- oder Aluminiumartikel angewendet würde, wenn es Aluminium enthielte, muss das Schmelz- und Gießland des Aluminiums angegeben werden.

Entsprechende Ausfüllhilfen stellt die CBP in ihren Leitfäden zur Verfügung (CSMS 64348411; 64348288; 65340246).

Angabe des Gesamtgewichts der Metalle

Die US‑Behörden verlangen, dass bei der Einfuhranmeldung unter  9903.82.03 das Gesamtgewicht des relevanten Metalls in Kilogramm als zweite Mengeneinheit in der Einfuhrmeldung angegeben wird. 9903.82.03 betrifft, mit Ausnahme von Waren der Kapitel 72, 73, 74 und 76, alle Artikel, bei denen der Anteil des jeweils relevanten Metalls weniger als 15  Prozent des Gesamtgewichts der importierten Ware beträgt.

Freizonen (FTZ)

Alle Aluminiumerzeugnisse und -derivate, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen bzw. eingelagert werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr in die USA den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen. Damit wird verhindert, dass Unternehmen Zölle umgehen, indem sie Produkte erst in FTZs verarbeiten und dann als US‑Produkte deklarieren.

Drawback

Eine Rückerstattung der zusätzlichen Zölle durch das sogenannte Drawback ist vorgesehen, sofern die Bedingungen der Klausel 13 der Proklamation erfüllt sind:

  • das Produkt ist in Annex I‑B oder III aufgeführt,
  • es unterliegt keinen Antidumping- oder Ausgleichszöllen,
  • es stammt aus einem Land, das ein Handelsabkommen mit den USA hat (z. B. EU, VK, Japan, Kanada, Mexiko) und
  • das Metall wurde vollständig in einem dieser Länder geschmolzen und gegossen.

Weitere Informationen zum Thema:

Durchführungsverordnungen:

Guidance der US-Zollbehörden:

Fact Sheets: 

Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem General 232 Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.