Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
Update - USA erhöhen Zölle auf Stahlimporte
Der Zollsatz steigt von 25 auf 50 Prozent. Für das Vereinigte Königreich gilt derzeit eine Ausnahme.
04.06.2025
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Mit der Proclamation 9705 vom 8. März 2018 und der Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 führten die USA zeitweilig zusätzliche Zölle von 25 Prozent auf Produkte aus Stahl und später auch auf Einfuhren von Stahlderivaten ein. Unter der Biden-Administration kam es dann zu einigen Ausnahmen, wie beispielsweise der Aussetzung der zusätzlichen Zölle auf Stahl gegenüber der EU.
Seit März 2025 unterliegen bestimmte Einfuhren von Stahlerzeugnissen wieder einem zusätzlichen Wertzollsatz. Stahlerzeugnisse, die am bzw. nach dem 12. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) in die USA zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager zum Verbrauch entnommen wurden, unterlagen einem Zusatzzoll von 25 Prozent. Dieser wurde nun erneut erhöht: Waren, die am bzw. nach dem 4. Juni 2025 um 00:01 Uhr EST zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen nun einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 50 Prozent. Eine Ausnahme gilt für das Vereinigte Königreich (VK).
Änderungen im US-Zolltarif
Um die in den entsprechenden Proklamationen festgelegten Zollsätze umzusetzen, erfolgt eine Anpassung von Unterkapitel III in Kapitel 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS).
Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").
Der Zusatzzoll gemäß der neuen HTSUS-Positionen wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
HTSUS-Position | Zollsatz "General" | Zollsatz Vereinigtes Königreich (VK) |
---|---|---|
9903.81.87/9903.81.94 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.81.88/9903.81.95 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.81.89/9903.81.96 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.81.90/9903.81.97 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.81.91/9903.91.98 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent auf den Wert des Stahlgehalts | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent auf den Wert des Stahlgehalts |
9903.81.92 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
9903.81.93/9903.81.99 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
HTSUS-Position 9903.81.87/9903.81.94 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.81.87 bzw. 9903.81.94 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, die in folgende Positionen des HTSUS einzureihen sind:
- Flachgewalzte Erzeugnisse der Positionen 7208, 7209; 7210; 7211; 7212; 7225; 7226
- Stangen und Stäbe der Positionen 7213; 7214; 7215; 7227; 7228
- Winkel, Formen und Profile der Position 7216 (ausgenommen die Unterpositionen 7216.61.00; 7216.69.00 oder 7216.91.00)
- Draht der Positionen 7217; 7229
- Spundwände der Unterposition 7301.10.00
- Schienen der Position 7302.10
- Laschen und Tellersohlen der Unterposition 7302.40.00
- andere Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl der Unterposition 7302.90.00
- Rohre und Hohlprofile der Positionen 7304; 7305; 7306
- Barren, andere Rohformen und Halbfertigerzeugnisse der Positionen 7206; 7207; 7224
- Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der Positionen 7218; 7219; 7220; 7221; 7222; 7223
HTSUS-Position 9903.81.88/9903.81.95 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.81.88 bzw. 9903.81.95 vorgesehenen Zollsätze gelten für alle eingeführten Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, die unter HTSUS-Position 9903.81.87 bzw. 9903.81.94 fallen, und vor dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Außenhandelszone mit "privilegiertem ausländischem Status" gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen und am oder nach dem 4. Juni 2025 in den Verbrauch eingeführt wurden.
HTSUS-Position 9903.81.89/9903.81.96 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.81.89 bzw. 9903.81.96 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Eisen oder Stahl, die in folgende Positionen des HTSUS einzureihen sind:
- Nägel, Reißzwecken (ausgenommen Daumennägel), Reißnägel, gewellte Nägel, Klammern (ausgenommen solche der Position 8305) und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderem Material (ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer), geeignet zur Verwendung in pulverkraftbetätigte Handwerkzeuge, mit Gewinde (beschrieben in Unterposition 7317.00.30)
- Nägel, Reißzwecken (ausgenommen Daumennägel), Reißnägel, gewellte Nägel, Klammern (ausgenommen solche der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderem Material (ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer), aus einem Stück, auch aus rundem Draht
- Stoßstangen aus Stahl, davon Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (beschrieben in Unterposition 8708.10.30)
- Karosseriestanzteile aus Stahl, für landwirtschaftlich genutzte Traktoren (beschrieben in Unterposition 8708.29.21)
HTSUS-Position 9903.81.90/9903.81.97 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.81.90 bzw. 9903.81.97 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Eisen oder Stahl, die unter die folgenden HTSUS-Positionen fallen, es sei denn, das Derivat wurde in einem anderen Land aus Stahlartikeln weiterverarbeitet, die in den USA geschmolzen und gegossen wurde: 7301.20.10; 7301.20.50; 7302.30.00; 7307.21.10; 7307.21.50; 7307.22.10; 7307.22.50; 7307.23.00; 7307.29.00; 7307.91.10; 7307.91.30; 7307.91.50; 7307.92.30; 7307.92.90; 7307.93.30; 7307.93.60; 7307.93.90; 7307.99.10; 7307.99.30; 7307.99.50; 7308.10.00; 7308.20.00; 7308.30.10; 7308.30.50; 7308.40.00; 7308.90.30; 7308.90.60; 7308.90.70; 7308.90.95; 7309.00.00; 7310.10.00; 7310.21.00; 7310.29.00; 7311.00.00; 7312.10.05; 7312.10.10; 7312.10.20; 7312.10.30; 7312.10.50; 7312.10.60; 7312.10.70; 7312.10.80; 7312.10.90; 7312.90.00; 7313.00.00; 7314.12.10; 7314.12.20; 7314.12.30; 7314.12.60; 7314.12.90; 7314.14.10; 7314.14.20; 7314.14.30; 7314.14.60; 7314.14.90; 7314.19.01: 7314.20.00; 7314.31.10; 7314.31.50; 7314.39.00; 7314.41.00; 7314.42.00; 7314.49.30; 7314.49.60; 7314.50.00; 7315.11.00; 7315.12.00; 7315.19.00; 7315.20.10; 7315.20.50; 7315.81.00; 7315.82.10; 7315.82.30; 7315.82.50; 7315.82.70; 7315.89.10; 7315.89.30; 7315.89.50; 7315.90.00; 7316.00.00; 7317.00.10; 7317.00.20; 7317.00.55; 7317.00.65; 7317.00.75; 7318.11.00; 7318.12.00; 7318.13.00; 7318.14.10; 7318.14.50; 7318.15.20; 7318.15.40; 7318.15.50; 7318.15.60; 7318.15.80; 7318.16.00; 7318.19.00; 7318.21.00; 7318.22.00; 7318.23.00; 7318.24.00; 7318.29.00; 7319.40.20; 7319.40.30; 7319.40.50; 7319.90.10; 7319.90.90; 7320.10.30; 7320.10.60; 7320.10.90; 7320.20.10; 7320.20.50; 7320.90.10; 7320.90.50; 7321.11.10; 7321.11.30; 7321.11.60; 7321.12.00; 7321.19.00; 7321.81.10; 7321.81.50; 7321.82.10; 7321.82.50; 7321.89.00; 7321.90.10; 7321.90.20; 7321.90.40; 7321.90.50; 7321.90.60; 7322.19.00; 7322.90.00; 7323.10.00; 7323.93.00; 7323.94.00; 7323.99.10; 7323.99.30; 7323.99.50; 7323.99.70; 7323.99.90; 7324.10.00; 7324.29.00; 7324.90.00; 7325.91.00; 7325.99.10; 7325.99.50; 7326.11.00; 7326.19.00; 7326.20.00; 7326.90.10; 7326.90.25; 7326.90.35; 7326.90.45; 7326.90.60; 7326.90.86; 7317.00.5501; 7317.00.5502; 7317.00.5508; 7317.00.5511; 7317.00.5518; 7317.00.5519; 7317.00.5520; 7317.00.5530; 7317.00.5540; 7317.00.5550; 7317.00.5570; 7317.00.5590; 7317.00.6530.
HTSUS-Position 9903.81.91/9903.81.98 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.81.91 bzw. 9903.81.98 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Eisen oder Stahl, die unter HTSUS-Position 8418.10.00, 8418.40.00, 8418.30.00, 8422.11.00, 8431.31.00, 8431.42.00, 8431.49.10, 8431.49.90, 8432.10.00, 8432.90.00, 8450.11.00, 8450.20.00, 8451.21.00, 8451.29.00, 8516.60.40, 8547.90.00, 9403.20.00, 9405.99.20, 9405.99.40, 9406.20.00, 9406.90.01 und 9403.99.9020 fallen.
Einschließlich Waren, die vor dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Außenhandelszone mit "privilegiertem ausländischem Status" zugelassen und die am oder nach dem 4. Juni 2025 in den Verbrauch überführt oder zum Verbrauch aus dem Lager entnommen wurden.
Für jedes Derivat aus Stahl, das in eine der in diesem Unterabschnitt aufgeführten Unterpositionen des HTSUS eingereiht ist, gilt der zusätzliche Zollsatz der Position 9903.81.91 bzw. 9903.81.98 nur für den deklarierten Wert des Stahlgehalts des Derivats. Es ist keine bestimmte Mindestmenge an Stahlgehalt erforderlich, damit Zölle gemäß Section 232 erhoben werden.
HTSUS-Position 9903.81.92
Der in HTSUS-Position 9903.81.92 vorgesehene Zollsatz gilt für Derivate aus Eisen oder Stahl, wie in Position 9903.81.90 oder 9903.81.91 spezifiziert, wenn das Eisen- oder Stahlderivat in einem anderen Land aus Stahlerzeugnissen verarbeitet wurde, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden.
HTSUS-Position 9903.81.93/9903.81.99 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.81.93 bzw. 9903.81.99 vorgesehene Zollsatz gilt für Derivate aus Eisen oder Stahl, wie in den Positionen 9903.81.89 und 9903.81.90 spezifiziert, die vor dem 4. Juni 2025 unter dem Status "privileged foreign" in eine US-Außenhandelszone zugelassen und am oder nach dem 4. Juni 2025 in den freien Verkehr eingeführt wurden.
Liste der betroffenen Waren: List of Steel HTS subject to Section 232
Eingeschränkte Kumulierung von Zöllen vorgesehen
Ab dem 4. Juni 2025 unterliegt der Nicht-Stahl-Anteil eines Artikels den reziproken Zöllen gemäß HTSUS 9903.01.25 (CSMS # 65201384). Der Stahlanteil, der den Stahlzöllen gemäß Sec. 232 unterliegt, unterliegt nicht den reziproken Zöllen gemäß HTS 9903.01.33.
Weitere Informationen zur Kumulierung der US-Zusatzzölle
Produktausschlüsse/Ausnahmen
Die CBP veröffentlicht wöchentlich die aktiven Produktausschlüsse (product exclusions) gemäß Abschnitt 232.
Dokumentationspflichten
Importeure der oben genannten Waren müssen der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Angabe und Berechnung des Stahlanteils
Für neue Stahlderivate außerhalb von Kapitel 73 ist der Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent bzw. 25 Prozent unter HTSUS-Position 9903.81.91 bzw. 9903.91.98 auf der Grundlage des Wertes des Stahlanteils zu melden. Der Zoll wird lediglich auf den Wert des Stahlgehalts erhoben.
Ab dem 4. Juni 2025 ist der Zusatzzollsatz von 50 Prozent bzw. 25 Prozent für alle Stahlerzeugnisse und Stahlderivate, die in Kapitel 73 eingereiht sind und den Zöllen nach Sec. 232 unterliegen, auf der Grundlage des Wertes des Stahlgehalts zu melden. Der anwendbare Zoll wird nur noch auf den Wert des Stahlgehalts erhoben.
Der Wert des Stahlgehalts sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Customs Valuation Agreement (19 U.S.C. 1401a) bestimmt werden.
Die Menge des Stahlanteils ist in Kilogramm anzugeben, zusätzlich zu den in den Kapiteln 1 bis 97 für das Derivat aus Stahl vorgesehenen Einheiten gemäß der Statistischen Anmerkung 1 b) zu Kapitel 99.
Informationen zur Angabe der Stahl und Nicht-Stahl-Anteile stellt die CBP in ihrem aktuellen Leitfaden zur Verfügung.
Angabe des Herstellungs- und Gießlands
Die Meldung des Herstellungs- und Gießlandes sowie des Verwendbarkeitscodes ("applicability code") ist für sowohl Stahl als auch Stahlderivate verpflichtend.
Um das Herstellungs- und Gießland zu melden, müssen Importeure den ISO-Code (International Organization for Standardization) für Stahlartikel und derivative Stahlartikel, die unter Abschnitt 232 fallen, angeben.
Bei Stahlerzeugnissen muss der Importeur den ISO-Code des Landes angeben, in dem der Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurde.
Bei Stahlderivaten müssen die Importeure den ISO-Code des Landes angeben, in dem der Stahl ursprünglich geschmolzen wurde, oder "OTH“ (für andere Länder). "OTH" darf angegeben werden, wenn der Importeur das Schmelz- und Gießland des Derivates nicht kennt.
Für Erzeugnisse, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden, müssen die Importeure "US“ als Land des Schmelzens und Gießens angeben.
Freizonen (FTZ)
Stahlerzeugnisse, die in einer US-amerikanischen FTZ hergestellt werden, sind bei der Einfuhr zum freien Verkehr nicht automatisch von den Zöllen gemäß Section 232 betroffen.
Alle Stahlerzeugnisse und -derivate, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 12. März 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr in die USA den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen.
Alle Stahlerzeugnisse und -derivate, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und vor dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen und einem "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 gewährt wurden, unterliegen bei der Einfuhr in die USA den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen.
Stahlerzeugnisse und -derivate, die vor dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr (EST) in eine US-Freihandelszone eingeführt wurden und denen der "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zuerkannt wurde, aber erst am oder nach 00:01 Uhr (EST) des 4. Juni 2025 eingeführt werden, fallen unter folgende HTSUS-Positionen:
- 9903.81.88/9903.81.95 (VK): Eisen- und Stahlerzeugnisse (einschließlich solcher, die unter die "All general approved exclusions (GAEs)" fallen)
- 9903.81.93/9903.81.99 (VK): Alle Eisen- und Stahlerzeugnisse, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Waren
- 9903.81.91/9903.91.98: Eisen- und Stahlerzeugnisse, die nicht dem Kapitel 73 zugeordnet sind
- 9903.81.92: Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden
Drawback
Das Drawback-Verfahren wird ausgeschlossen. Für die Einfuhrzölle wird keine Rückerstattung gewährt.
Für das Vereinigte Königreich gelten Sonderregelungen
Alle Stahlerzeugnisse und Stahlderivate unterliegen unabhängig vom Ursprungsland einem Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent, ausgenommen sind Waren des Vereinigten Königreiches. Für Waren des Vereinigten Königreiches gilt weiterhin ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Prozent.
Änderungen oder Quoten sind ab dem 9. Juli 2025 möglich, je nach Stand des Abkommens zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich.
Weitere Informationen zum Thema:
Durchführungsverordnungen:
- Proclamation of June 3, 2025 Adjusting Iports of Aluminum and Steel into the United States
- Proclamation 10896 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Steel Into the United States
Guidance der US-Zollbehörden:
- CSMS #65236374 - UPDATED GUIDANCE: Import Duties on Imports of Steel and Steel Derivative Products (3. Juni 2025)
- CSMS #64384423 - UPDATED GUIDANCE: Import Duties on Imports of Steel and Steel Derivative Products (11. März 2025)
Fact Sheets:
- President Donald J. Trump Increases Section 232 Tariffs on Steel and Aluminum (3. Juni 2025)
- President Donald J. Trump restores Section 232 Tariffs (11. Februar 2025)
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem General 232 Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.