Zollbericht Vereinigtes Königreich Zollgesetz und Zollverfahren

Sonderstatus für Nordirland

Eine Zollgrenze zwischen der EU und Nordirland besteht nicht. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Zum Vereinigten Königreich (VK) gehören Großbritannien (GB) und Nordirland. Seit 1. Januar 2021 gehört das VK nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Für Nordirland gilt jedoch eine Sonderregelung. Das Nordirland-Protokoll legt fest, dass alle relevanten Binnenmarktregeln der EU sowie der EU-Zollkodex auch weiterhin in Nordirland Anwendung finden. Das bedeutet, dass Nordirland weiterhin Teil des britischen Zollgebietes bleibt, aber zollrechtlich so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde. 

Lieferungen zwischen der EU und Nordirland

Zollkontrollen finden auf der Insel Irland nicht statt. EU-Lieferungen nach Nordirland werden weiterhin als intra-EU-Handel gesehen und bleiben somit innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine Zollanmeldung ist nicht notwendig. Erfolgt der Transport über Großbritannien, ist ein Versandverfahren notwendig. 

Auch die Regelungen des unionseinheitlichen Mehrwertsteuerrechts für Lieferungen von und nach NI gelten weiter. Lieferungen an ein Unternehmen in Nordirland sind somit weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erfassen. Die britische Steuer- und Zollbehörde (HMRC) bleibt für die Anwendung der Mehrwertsteuergesetze, der Erhebung der Mehrwertsteuer und der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze verantwortlich. 

Da der Handel mit Nordirland weiterhin als intra-EU-Handel gesehen wird, sind solche Warenverkehre der Intrahandels­statistik unter Verwendung des Ländercodes XI zu melden. 

Warentransport durch Nordirland 

Ein Transitvorgang, der von Nordirland aus gestartet wird, gilt als Transitverfahren der Union im Zollgebiet Nordirland. Ausführliche Informationen zum Transitverfahren bieten die Leitfäden der britischen Zollbehörden: 

Marktzugangsregeln

Das Nordirland-Protokoll zum Austrittsabkommen sieht vor, dass Nordirland im EU-Binnenmarkt für Waren bleibt. Für Nordirland gelten weiterhin die EU-Bestimmungen. Folglich kann es unterschiedliche Produktanforderungen in GB und in Nordirland geben. Die britische Regierung stellt eine Übersicht zur Verfügung. 

Ursprungseigenschaft und Konsequenzen für präferenziellen Ursprung

Seit dem 1. Januar 2021 zählen britische Waren und (Vor-)Materialien nicht mehr für den EU-Ursprung einer Ware. Beim Thema "Ursprungseigenschaften“ wird nicht zwischen GB und Nordirland unterschieden. Es gibt nur einen gemeinsamen Ursprung für das VK. Aus diesem Grund werden auch Waren aus Nordirland nicht mehr wie EU-Präferenzwaren betrachtet und im Rahmen einer Präferenzkalkulation nicht mehr als ursprungsbestimmend für EU-Präferenzware akzeptiert. Waren aus dem VK fließen dann als "Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ in die Berechnung des präferenziellen EU-Ursprungs mit ein. Dies kann zu einem Verlust der EU-Präferenzeigenschaft und somit zum Verlust der Zollvergünstigung führen. 

Produkte mit einem EU-/VK-Ursprung können im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der EU und dem VK von Präferenzen/Präferenzzollsätzen profitieren. 

Weitere Informationen zum Freihandelsabkommen EU-VK

Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien

Im Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien sind hingegen Zollformalitäten zu beachten. Um die Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten, gibt es zahlreiche Vereinfachungen. Ergänzt wird das Nordirland-Protokoll durch das sogenannte Windsor Framework. Details enthalten zudem die ausführlichen Leitfäden der britischen Regierung.

Es ist nicht möglich, Waren aus der EU über Nordirland nach GB zu befördern, um Zölle oder Zollformalitäten zu umgehen. Die zuständigen Behörden können Waren beschlagnahmen und Strafen verhängen.

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