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Serbien erweitert Vorgaben zur E-Rechnung
Die Neuregelungen betreffen insbesondere den Einzelhandel sowie steuerliche Meldeprozesse.
13.02.2026
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Die serbische Nationalversammlung hat umfassende Änderungen an den Regelungen zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) verabschiedet. Gleichzeitig wird die Einführung vorausgefüllter Umsatzsteuererklärungen verschoben.
Die Pflicht zur E-Rechnung im Einzelhandel wird ab dem 1. April 2026 erweitert. Besonders Handelsunternehmen, die Waren oder Dienstleistungen im Einzelhandel oder an öffentliche Einrichtungen in Serbien verkaufen sind hiervon betroffen. Künftig müssen sie eine E-Rechnung ausstellen, wenn der Verkauf an einen Inhaber einer Firmenkarte erfolgt oder wenn eine öffentliche Einrichtung eine E-Rechnung innerhalb von sieben Tagen nach dem Verkauf anfordert. Die elektronische Rechnung darf jedoch erst nach Ausstellungen eines Fiskalsbelegs gemäß der geltenden Vorschriften erstellt werden.
Parallel wurde auch das Umsatzsteuergesetz geändert. Steuerpflichtige, die das nationale System für die elektronische Rechnungsstellung (SEF) nutzen, müssen künftig interne Rechnungen über SEF erzeugen. Die Änderungen treten zum 1. April 2026 in Kraft.
Die ursprünglich für Januar 2026 geplante Einführung vorausgefüllter Umsatzsteuererklärung wird auf die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 verschoben.
Die Gesetzesänderungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Serbien, Nummer 109/2025, traten am 12. Dezember in Kraft.
Zum Thema:
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