Rechtsmeldung Welt Umsatzsteuer
Welche umsatzsteuerlichen Befreiungen gelten bei Exportgeschäften innerhalb und außerhalb der EU?
Im deutschen Umsatzsteuergesetz finden sich in den §§ 4 bis 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) Regelungen, die bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreien. Ein klassisches Beispiel für die Umsatzsteuerbefreiung ist die Ausfuhrlieferung. Darunter versteht man den Export von Waren aus dem Inland in ein Drittland außerhalb der EU. Eine Ausfuhrlieferung durch einen Unternehmer liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Die Steuerbefreiung in Deutschland bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Lieferung im Drittland ebenfalls steuerbefreit ist. Ein lieferndes Unternehmen kann unter Umständen im Drittland nach den dort geltenden steuerlichen Vorschriften verpflichtet sein, die Einfuhrumsatzsteuer oder eine vergleichbare Verbrauchsteuer abzuführen.
Befreiungen von der Umsatzsteuer gelten auch für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG). § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a UStG sieht vor, dass Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Mehr zur Umsatzsteuer im internationalen Geschäftsverkehr