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Zollbericht Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
15.03.2021
Spätestens bei der Ankunft in Korea müssen eingeführte Waren zu einer Zollbehandlung angemeldet werden. Dies geschieht in der Regel durch das Transportunternehmen. Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, können bis zu fünf Tage vor der Ankunft in Korea angemeldet werden, Luftfracht bis zu einem Tag vor der Ankunft. Bei der Anmeldung sind in jedem Fall Angaben zur Warenart, zur Feststellung des Zollwertes und des zolltechnischen Ursprungs der Ware zu machen. Grundsätzlich stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl: Abfertigung zum freien Verkehr, Versand, vorübergehende Verwendung, Veredelung, Zolllager, Verbringen in ein Zollfreigebiet, Vernichtung und Wiederausfuhr.
Sämtliche Verfahren einschließlich der Kontrolle von eventuell erforderlichen Genehmigungen werden elektronisch über das Portal Uni-Pass abgewickelt (lange Ladezeit).
Grundsätzlich ist der Zollanmeldung eine Handelsrechnung mit allen üblichen Angaben beizufügen. Dies sind:
Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt, ist der Sendung eine genaue Packliste beizufügen. Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in englischer Sprache übersichtlich mit Warenbeschreibung, Marken und Nummern aufzuführen.
Folgende Zollverfahren stehen zur Verfügung:
Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erlässt die Zollbehörde einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr. Werden die festgesetzten Einfuhrabgaben nicht vollständig bezahlt, so werden Verzugszinsen fällig.
Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr in Korea abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, an einen Freihafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.
Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum in Korea benötigt werden, können zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt maximal 12 Monate.
In Korea ist die vorübergehende Verwendung für Muster, Werbematerialien und Berufsausrüstungen gestattet. Als Versandpapier dient das Carnet ATA. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Korea und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Für den Warenverkehr mit Korea muss es in Englisch ausgefüllt werden.
Sollen Lohnveredelungen in Korea durchgeführt werden, so bieten sich zunächst Betriebe mit Sitz in einem Zollfreigebiet an. Vormaterialien von außerhalb des koreanischen Zollgebietes können dorthin ohne Erhebung von Einfuhrabgaben eingeführt werden. Zollfreigebiete sind die industriellen Freizonen Masan, Gunsan, Daebul, Iksan, Donghae, Yulchon, Ulsan und Gimje. Ebenso die Seehäfen von Busan, Dangjin, Gwangyang, Incheon und Pohang sowie der Flughafen Incheon.
Liegt der koreanische Veredelungsbetrieb nicht in einem Zollfreigebiet, so muss beim zuständigen Zollamt ein so genannter Veredelungsverkehr beantragt werden.
Im Veredelungsverkehr wird in Korea das Zollrückvergütungsverfahren angewendet. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben werden also bei der Einfuhr der Rohmaterialien zunächst erhoben. Sie werden bei der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse erstattet.
Waren, die in das koreanische Zollgebiet eingeführt werden, können in ein Zolllager verbracht werden. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die eingelagerten Waren in das Zollgebiet gelangen. Es gibt öffentliche und private Zolllager.
Öffentliche Zolllager werden von privaten Unternehmen betrieben. Sie stellen Lagerfläche gegen Entgelt an Dritte zur Verfügung. Private Zolllager können sich Unternehmen für eigene Zwecke von der zuständigen Zollbehörde genehmigen lassen.
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