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Argentinien: Gewährleistungsrecht

In Argentinien ist die Beschränkung der Gewährleistungshaftung bei Verbraucherverträgen ausgeschlossen.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

Umfasst von der Gewährleistung sind die Haftung für Sachmängel beziehungsweise die Haftung bezüglich der Beschaffenheit der Sache sowie die Haftung für etwaige Rechtsmängel. Gemäß Art. 1051 des argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuches (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina) ist hiervon auch die Haftung für verdeckte Mängel umfasst. Ein etwaiger Gläubiger kann wählen zwischen der Beseitigung des Mangels, der Beanspruchung eines gleichwertigen Guts und der Erklärung der Kündigung des Vertrages (Art. 1039 Zivil- Handelsgesetzbuch). Den Parteien steht es frei, diese Haftung zu erweitern, zu verringern oder sogar ganz auszuschließen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Gewährleistungsvorschriften nicht um zwingende Rechtsnormen. Hinsichtlich dessen ist allerdings zu berücksichtigen, dass in bestimmten Konstellationen eine Vertragsklausel, die etwaige Gewährleistungsansprüche ausschließt, erweitert oder verringert, unwirksam sein kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder kennen musste.

Ferner ist die Beschränkung der Gewährleistungshaftung bei Verbraucherverträgen ausgeschlossen. Der Verbraucherschutz ist in Argentinien verfassungsrechtlich verankert. Gesetzliche Regelungen zu Verbraucherverträgen finden sich im Rahmen des Zivil- und Handelsgesetzbuches innerhalb des Allgemeinen Teils des Vertragsrecht. Verbraucherschutzvorschriften finden sich zudem im Verbraucherschutzgesetz (Ley de Defensa del Consumidor, Gesetz Nr. 24.240 vom 13. Okt. 1993), das durch verschiedene Rechtsinstrumente geändert wurde. Eine Besonderheit des argentinischen Verbraucherschutzes ist, dass die Verbraucherschutzvorschriften nicht nur auf natürliche Personen anwendbar sind, sondern auch auf juristische Personen. Seit Inkrafttreten des Zivil- und Handelsgesetzbuches im Jahr 2014 ist von dem Begriff des Verbrauchers auch der „unternehmerische Verbraucher“ umfasst. Hinsichtlich dessen gilt ein Unternehmer als Verbraucher, wenn er Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die nicht in seinem betrieblichen Bereich zum Einsatz kommen.         

Bei beweglichen Gütern besteht das Gewährleistungsrecht für Mängel oder Unzulänglichkeiten jeglicher Art, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtlich waren. Nach argentinischem Recht kommt es auf die Verträglichkeit zwischen dem Angebotenen und dem Gelieferten beziehungsweise auf dessen einwandfreie Funktion an. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt bei gebrauchten Gütern drei Monate und bei allen anderen Gütern sechs Monate ab dem Tag der Lieferung. Die Parteien können eine längere Frist vereinbaren.

Muss das Produkt repariert oder ausgetauscht werden, liegt die Verantwortung für den Transport bei der für die Garantie zuständigen Person. Das Gleiche gilt für die Fracht- und Versicherungskosten sowie alle anderen Kosten, die für den Ersatz oder die Reparatur des Produkts anfallen, Art. 11 Verbraucherschutzgesetz.

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