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Zollbericht Bosnien-Herzegowina Einfuhrabgaben

Zölle und Einfuhrabgaben

In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Zolltarif

Für die Einnahme von Zöllen, Mehrwertsteuern und Akzisen ist die Verwaltung für indirekte Besteuerung (UINO) zuständig.

Der bosnische Zolltarif basiert auf dem Harmonisierten System (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU. Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Zolls ist der Transaktionswert der Ware. Das ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für eingeführte Waren. Hinzugerechnet werden die Versicherungs- und Frachtkosten sowie Provisionen, die grundsätzlich vom Importeur gezahlt werden. Kann der Transaktionswert nicht festgestellt werden, wird der Wert gleichartiger oder ähnlicher Ware zugrunde gelegt.

Auf bestimmte landwirtschaftliche Produkte können vorübergehend spezifische Zollsätze erhoben werden. Andere Waren, die als Input für die lokale Industrie gebraucht werden, sind vom Zoll befreit. Die Liste dieser Waren wird jährlich nach Beschluss des Ministerrates aktualisiert und veröffentlicht.

Aufgrund des SAA zwischen Bosnien und Herzegowina und der EU gelten für Ursprungswaren der EU Präferenzzollsätze. Sie werden im bosnischen Zolltarif separat aufgeführt. Ein Großteil der Waren mit EU-Ursprung kann unter Vorlage eines Präferenznachweises zollfrei eingeführt werden.

Zollbefreiungen

Gemäß Artikel 207 des Zollgesetzes können gespendete Waren für das Militär, die Polizei, die Feuerwehr und Strafanstalten sowie Ausrüstungen für die Minenräumung zollfrei importiert werden. Waren, die für vom Ministerrat erlassene Projekte im Bereich des Wiederaufbaus gebraucht und vollständig oder teilweise von ausländischen Geldgebern oder internationalen Entwicklungsbanken finanziert werden, sind ebenfalls von Einfuhrabgaben befreit. Unter anderem werden auch folgende Fälle genannt, in denen Waren unter Umständen vom Importzoll befreit werden können, und zwar

  • Eigentum von Personen, die ihren Wohnsitz nach Bosnien und Herzegowina verlagern
  • Eigentum, das durch Vererbung im Ausland erworben wurde
  • Haushaltswaren, die für die Einrichtung eines Zweitwohnsitzes in Bosnien und Herzegowina vorgesehen sind
  • Waren und Ausrüstungen, die wegen einer Geschäftsaufgabe im Drittland und einer Geschäftsaufnahme in Bosnien und Herzegowina importiert werden
  • Waren für wohltätige oder humanitäre Organisationen
  • Waren für blinde Personen
  • Waren für Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen
  • Messewaren, Kataloge, Broschüren, Gebrauchsanleitungen und Werbeartikel.

Zur Förderung der Auslandsinvestitionen hat der bosnisch-herzegowinische Ministerrat Begünstigungen im Bereich der Einfuhrabgaben verfügt. Maschinen und andere Ausrüstungen, die Teil des Anlagevermögens sind, werden vom Importzoll ausgenommen. Von der Befreiung ausgeschlossen sind Privatfahrzeuge, Spiel- und Glücksspielautomaten (HS 9504) sowie deren Ersatzteile. Um von dieser Vergünstigung Gebrauch machen zu können, sollte der ausländische Investor einen schriftlichen Antrag auf Befreiung vom Einfuhrzoll beim zuständigen Zollamt (am Ort, an dem die Investitionsgüter eingesetzt oder genutzt werden sollen) in BiH einreichen. Folgende Dokumente sind beizufügen:

  • Vertrag oder ein anderes relevantes Dokument auf dessen Grundlage die Ausstattung bzw. Ausrüstung importiert wird,
  • Nachweis der Registrierung der Investitionsgüter,
  • Spezifikation (Auflistung der Zolltarifnummern, Zollmarkierungen mit Mengenangaben), Einzel- und Gesamtwert,
  • Erklärung des Investors, dass die Ausrüstung nicht älter als 10 Jahre ist.

Die Ausrüstung, die unter dieser Zollbefreiung eingeführt wird, darf ohne eine vorangehende schriftliche Mitteilung bei der Zollbehörde und die Bezahlung des Einfuhrzolls in den ersten 36 Monaten nach der Zollanmeldung nicht verkauft, geliehen, vermietet oder als Absicherung angeboten werden. Die Voraussetzungen sowie das Verfahren für eine Zollbefreiung erklärt der Beschluss des Ministerrates vom 30. Januar 2018 (Odluka o uvjetima i postupku ostvarivanja prava na oslobađanje od plaćanja uvoznih i izvoznih dažbina).

Zollbefreiungen im Reiseverkehr:

  • nicht-kommerzielle Waren im persönlichen Gepäck bis 600 Konvertible Mark (KM), einschl. Geschenke und Souvenirs
  • 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 250g Tabak
  • 1 Liter hochprozentiger Alkohol (über 22% vol.) oder 2 Liter Schaumwein oder andere alkoholische Getränke
  • 4 Liter Tafelwein
  • 16 Liter Bier.

Zollbefreiungen im Postverkehr:

Zollfrei sind Sendungen bis zu einem Gesamtwert von 300 KM. Das gilt zum Beispiel für Internet-Käufe aus dem Ausland. Von der Zollbefreiung ausgenommen sind alkoholische Getränke, Tabakwaren und Parfums. Nichtkommerzielle Postsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen sind zollfrei, wenn der Warenwert bei maximal 90 KM liegt.

Einfuhrumsatzsteuer

Der Normalsteuersatz beträgt in Bosnien und Herzegowina 17 Prozent. Dieser Steuersatz gilt für alle Waren. Ein reduzierter Steuersatz, etwa für Lebensmittel, existiert nicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren ist der Zollwert zuzüglich Nebenkosten und Abgaben. Grundlage ist das Umsatzsteuergesetz (Zakon o porezu na dodatnu vrijednost), das im Amtsblatt 09/05 veröffentlicht und seit dem 1. Juli 2005 in Anwendung ist.

Verbrauchsteuern

Die rechtliche Grundlage ist das Verbrauchsteuergesetz (Zakon o akcizama) aus 2009. Gemäß Art. 4 Nr. 2 sind folgende Waren verbrauchsteuerpflichtig: Erdölerzeugnisse, Tabakerzeugnisse, bestimmte alkoholfreie Getränke, Alkohol und Kaffee. Alle Steuervorschriften sind auf der Webseite des UINO unter „Porezi“ abrufbar.

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