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Zollbericht China Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Bestimmte Waren dürfen gar nicht eingeführt werden, andere nur unter bestimmten Bedingungen. Zum Teil sind vorab Einfuhrlizenzen zu beantragen. 

Von Klaus Möbius | Bonn

Einfuhrverbote

Für die folgenden Waren besteht ein absolutes Einfuhrverbot:

  • Waffen, auch nachgeahmte, Munition und Explosivstoffe,
  • Falschgeld und gefälschte Wertpapiere,
  • tödlich wirkende Gifte,
  • Dokumente/Medien mit einer schädlichen Wirkung für Kultur, Wirtschaft, Moral oder Politik Chinas,
  • Rauschgift (Opium, Morphium, Heroin, Haschisch, u.a.),
  • Tiere und Pflanzen sowie Waren daraus, die gefährliche Bakterien, Schädlinge und andere Schadstoffe in sich tragen,
  • Industrieabfälle,
  • Quecksilberhaltige Waren.

Gebrauchtwaren

Zahlreiche technische und elektrische Waren dürfen in gebrauchtem Zustand nicht in China eingeführt werden. Betroffen sind insbesondere Leuchtstoffröhren, Gasbehälter, Gasöfen und -brenner, Heiz- und Dampfkessel sowie Teile dafür, Kraftfahrzeuge und deren Motoren, Unterhaltungselektronik, medizinische Apparate und Röntgengeräte. Details ergeben sich aus der vom chinesischen Wirtschaftsministerium veröffentlichen Liste.

Postverkehr

Einige Waren dürfen nicht auf dem Postweg befördert werden. Betroffen sind Waffen und Sprengmittel, brennbare Gase und Flüssigkeiten, leicht entzündliche Feststoffe, oxidierende, ätzende, giftige und radioaktive Substanzen, Drogen und deren Vorläufersubstanzen, nicht legitimierte Betäubungsmittel, Abhörgeräte jeder Art, Medien, die zu Hass und Extremismus aufstacheln, die nationale Einheit oder soziale Stabilität Chinas untergraben, Pornographie, Waren, die geistiges Eigentum verletzen und gefälschte Waren jeder Art, bedrohte Tiere und Pflanzen sowie Waren daraus sowie Nahrungs- und Arzneimittel, die die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden oder nicht deklarierte Inhaltstoffe haben.

E-Commerce

Seit 1. Januar 2019 gelten in China neue Regeln zur Abwicklung von grenzüberschreitenden Handelsgeschäften im E-Commerce. Die Regeln gelten für Lieferungen an Endverbraucher zum privaten Bedarf. Ein Weiterverkauf der Waren ist untersagt. Für Exporteure aus Deutschland ist insbesondere relevant, dass die spezifischen chinesischen Vorschriften insbesondere im Hinblick auf Qualität, Sicherheit, Hygiene, Umweltschutz und Kennzeichnung nicht erfüllt werden müssen. Die Waren müssen jedoch den Vorschriften des Versendungslandes entsprechen.

Die neuen Regeln enthalten außerdem Verpflichtungen sowohl von Betreibern von Online-Shops als auch von Betreibern von Handelsplattformen jeweils mit Sitz in China. In beiden Fällen müssen alle zollrelevanten Daten in Echtzeit dem chinesischen Zoll elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Dies kann von den Betreibern direkt oder über einen Zolldienstleister erfolgen. Die Betreiber haften gegenüber der Zollverwaltung für entstehende Eingangsabgaben und müssen dafür Sicherheiten leisten. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass nur Waren gehandelt werden, die ausdrücklich für den grenzüberschreitenden E-Commerce zugelassen sind.

Gestattet sind: haltbare Lebensmittel, Körperpflegemittel, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe und Waren daraus, Lederwaren, Papier- und Papierwaren, Bücher, Spinnstoffe, Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen, Waren aus Keramik, Glas und Metallen, Werkzeuge, Maschinen und Elektrowaren, optische Waren und Zeichengeräte sowie Spielwaren und Sportartikel. 

Sofern die Waren keine chinesische Etikettierung haben, müssen die entsprechenden Angaben auf der Website des Online-Shops in Chinesisch verfügbar sein.

Für den Fall von Qualitätsproblemen oder Sicherheitsrisiken, die von bestimmten Waren ausgehen könnten, müssen die Betreiber ein Warn- und Rückrufsystem nachweisen.

Die Regeln gelten zunächst in 37 Städten, darunter Peking, Tianjin, Shanghai, Tangshan, Hohhot, Shenyang, Dalian, Changchun, Harbin, Nanjing, Suzhou, Wuxi, Hangzhou, Ningbo, Yiwu, Hefei, Xiamen, Nanchang, Qingdao, Weihai, Zhengzhou, Wuhan, Changsha, Guangzhou, Shenzhen, Zhuhai, Dongguan, Nanning, Haikou, Chongqing, Chengdu, Guiyang, Kunming, Xi'an, Lanzhou und Pingtan. Seit 1. Januar 2019 gelten in die neue Regeln zur Abwicklung von grenzüberschreitenden Handelsgeschäften im E-Commerce.

Mit Erlass Nr. 39 vom 18. März 2021 (nur Chinesisch) hat das chinesische Finanzministerium auch anderen Städten und Regionen erlaubt, diese Regelungen umzusetzen.

Einfuhrlizenzen

Für einige Waren sind "echte" Einfuhrlizenzen erforderlich. Daneben gibt es so genannte "Automatische Importlizenzen". Sie dienen hauptsächlich der statistischen Überwachung. In beiden Fällen gibt es ein Antragsverfahren. Die Automatischen Importlizenzen gelten jedoch als erteilt, wenn die Lizenzbehörde nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht. Der Kreis der lizenzpflichtigen Waren wird vom chinesischen Wirtschaftsministerium regelmäßig zum Jahreswechsel neu bekannt gegeben. Germany Trade and Invest veröffentlicht die ihr bekannt gewordene Neuerungen auf ihrer Homepage:

Die Lizenzen müssen bei den örtlichen Niederlassungen des MOFCOM beantragt werden.

Dual-Use

Dual-Use-Güter, also Waren mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, benötigen für die Ein- und Ausfuhr in China eine besondere Lizenz. Der Kreis der betroffenen Waren wird jährlich veröffentlicht. GTAI berichtet regelmäßig darüber, zuletzt am  02. Januar 2024.

Zusätzlich sind für die Ausfuhr aus der EU die Bestimmungen der reformierten Dual Use Verordnung zu beachten 

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